BFH-Urteil vom 01.08.2019 (VI R 32/18 ) anzuwenden sei, weil die Zusätzlichkeitsvoraussetzung bei einer arbeitsrechtlich wirksamen
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9a Die „Zusätzlichkeitsvoraussetzung ” für betrieblich veranlasste
des Gesetzesvorhabens. Ungeachtet dessen soll allerdings – mit Hilfe der bereits durch die Corona-Boni bekannten Zusätzlichkeitsvoraussetzung – sichergestellt werden, dass...Sofern die genannten Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, steht auch ein arbeits- oder dienstrechtlicher Anspruch der Zusätzlichkeitsvoraussetzung nicht entgegen.
[47] reagiert. Demnach wird die Zusätzlichkeitsvoraussetzung in Fällen der Gehaltsumwandlung bzw.
gilt im Gegensatz zum Sachbezug das Zusätzlichkeitsmerkmal. Eine Entgeltumwandlung ist damit ausgeschlossen (zu den Zusätzlichkeitsvoraussetzungen s.
NWB KAAAH-33408 – entgegen der Verwaltungsmeinung zu der Auffassung, dass für die Zusätzlichkeitsvoraussetzung auf den Zeitpunkt der Lohnzahlung
▶ Zusätzlichkeit Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ist erfüllt, wenn zu dem sog....▶ Zusätzlichkeit Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ist erfüllt, da zu dem sog.
[i] Zusätzlichkeitsvoraussetzung Für das
bb) Bewertung des Sachbezugs bei Nichterfüllung der Zusätzlichkeitsvoraussetzung ...5.2.2020 , BStBl 2020 I S. 222, reagiert. Aus dieser Verwaltungsanweisung ergibt sich zum einen, dass die Zusätzlichkeitsvoraussetzung in Fällen der Gehaltsumwandlung bzw.
32/18 (BStBl 2020 II S. 106) über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ist somit erfüllt, wenn der
erbracht werden, mit einem Pauschsteuersatz von 30% erheben. • Zusätzlichkeit Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ist erfüllt, wenn zu dem sog....[7] mit einem Pauschsteuersatz von 30% erheben. • Zusätzlichkeit Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ist erfüllt, da zu dem sog.
NWB FAAAH-33414 , über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden . Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ist somit erfüllt, wenn der
BFH-Urteil v. 1.8.2019 - VI R 32/18 über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ist somit erfüllt, wenn der
August 2019 - VI R 32/18 - (a. a. O.) über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ist somit erfüllt, wenn der
v. 1.8.2019 - VI R 32/18 über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden . Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ist somit erfüllt, wenn der
Bezüge dem Arbeitnehmer nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Mit Ausnahme der Zusätzlichkeitsvoraussetzung müssen die übrigen Voraussetzungen
Vorteile, Leistungen und Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden müssen (sog. Zusätzlichkeitsvoraussetzung ).
5.2.2.6.2 Zusätzlichkeitsvoraussetzung ...für Sachverhalte mit Gehaltsverzicht oder -umwandlung (je nach arbeitsvertraglicher Ausgestaltung) durch die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ausgeschlossen werden. Voraussetzung
Briese, Gesetzliche Neuregelung im JStG 2020 : Lohnsteuerbegünstigte Bezüge unter Zusätzlichkeitsvoraussetzung , DStR 2021 S. 83–87.
2021 . Als Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH zu den Zusätzlichkeitsvoraussetzungen bei Arbeitgeberleistungen werden...§ 8 Abs. 4 EStG die Zusätzlichkeitsvoraussetzungen gesetzlich definiert .