werden muss. Sie wird folglich nur dann anerkannt, wenn die steuerfreie oder pauschal besteuerte Zuwendung ohne diese Zusätzlichkeitsvoraussetzung erbracht werden kann. Auch eine...in welchen Fällen bei Änderung des Arbeitsvertrags eine Gehaltsumwandlung ohne Weiteres möglich bzw. wegen der Zusätzlichkeitsvoraussetzung nicht möglich ist. Zur
Trefferliste
3. Leistungen mit Zusätzlichkeitsvoraussetzung ...Zusätzlichkeitsvoraussetzung
für die Zukunft zugunsten einer steuerfreien Fehlgeldentschädigung ist möglich, da die Richtlinienregelung keine „Zusätzlichkeitsvoraussetzung “ enthält. Die Steuerbefreiung
(z. B. eines Job-Tickets oder einer Zeitfahrkarte) eine Gehaltsumwandlung vereinbart, kann wegen der „Zusätzlichkeitsvoraussetzung “ die Steuerbefreiung nicht in Anspruch
§ 3 Nr. 45 EStG keine Zusätzlichkeitsvoraussetzung enthält, ist die Herabsetzung des
wenn der Arbeitgeber diese Leistungen dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zuwendet. Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung muss erfüllt sein, wenn der...unentgeltliche oder verbilligte Übereignung von Fahrrädern, die mit 25 % pauschal besteuert werden. Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ist erfüllt, wenn zu dem sog.
die Bezüge dem Arbeitnehmer nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Mit Ausnahme der Zusätzlichkeitsvoraussetzung müssen die übrigen Voraussetzungen des
Zusätzlichkeitsvoraussetzung
Zusätzlichkeitsvoraussetzung
Zusätzlichkeitsvoraussetzung
Zusätzlichkeitsvoraussetzung
Zusätzlichkeitsvoraussetzung
Zusätzlichkeitsvoraussetzung
Zusätzlichkeitsvoraussetzung
Zusätzlichkeitsvoraussetzung ...oder Gegenstände (z. B. Fahrradanhänger, Lenker‑, Rahmen‑ oder Satteltaschen oder Fahrradkorb) Zusätzlichkeitsvoraussetzung
Da die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 45 EStG keine Zusätzlichkeitsvoraussetzung enthält, ist die Herabsetzung des
Zusätzlichkeitsvoraussetzung
Weitere Voraussetzung ist, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Hinsichtlich dieser Zusätzlichkeitsvoraussetzung wurde in
BFH-Urteil vom 01.08.2019 (VI R 32/18 ) anzuwenden sei, weil die Zusätzlichkeitsvoraussetzung bei einer arbeitsrechtlich wirksamen
9a Die „Zusätzlichkeitsvoraussetzung ” für betrieblich veranlasste