(z. B. eines Job-Tickets oder einer Zeitfahrkarte) eine Gehaltsumwandlung vereinbart, kann wegen der „Zusätzlichkeitsvoraussetzung “ die Steuerbefreiung nicht in Anspruch
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Zusätzlichkeitsvoraussetzung
Zusätzlichkeitsvoraussetzung
Zusätzlichkeitsvoraussetzung
Zusätzlichkeitsvoraussetzung
Zusätzlichkeitsvoraussetzung
Zusätzlichkeitsvoraussetzung
Zusätzlichkeitsvoraussetzung
Da die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 45 EStG keine Zusätzlichkeitsvoraussetzung enthält, ist die Herabsetzung des
Zusätzlichkeitsvoraussetzung ...oder Gegenstände (z. B. Fahrradanhänger, Lenker‑, Rahmen‑ oder Satteltaschen oder Fahrradkorb) Zusätzlichkeitsvoraussetzung
Zusätzlichkeitsvoraussetzung
§ 3 Nr. 45 EStG keine Zusätzlichkeitsvoraussetzung enthält, ist die Herabsetzung des
Weitere Voraussetzung ist, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Hinsichtlich dieser Zusätzlichkeitsvoraussetzung wurde in
BFH-Urteil vom 01.08.2019 (VI R 32/18 ) anzuwenden sei, weil die Zusätzlichkeitsvoraussetzung bei einer arbeitsrechtlich wirksamen
9a Die „Zusätzlichkeitsvoraussetzung ” für betrieblich veranlasste
des Gesetzesvorhabens. Ungeachtet dessen soll allerdings – mit Hilfe der bereits durch die Corona-Boni bekannten Zusätzlichkeitsvoraussetzung – sichergestellt werden, dass...Sofern die genannten Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, steht auch ein arbeits- oder dienstrechtlicher Anspruch der Zusätzlichkeitsvoraussetzung nicht entgegen.
[47] reagiert. Demnach wird die Zusätzlichkeitsvoraussetzung in Fällen der Gehaltsumwandlung bzw.
gilt im Gegensatz zum Sachbezug das Zusätzlichkeitsmerkmal. Eine Entgeltumwandlung ist damit ausgeschlossen (zu den Zusätzlichkeitsvoraussetzungen s.
▶ Zusätzlichkeit Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ist erfüllt, wenn zu dem sog....▶ Zusätzlichkeit Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ist erfüllt, da zu dem sog.
NWB KAAAH-33408 – entgegen der Verwaltungsmeinung zu der Auffassung, dass für die Zusätzlichkeitsvoraussetzung auf den Zeitpunkt der Lohnzahlung