ist bereits für alle offenen Fälle anzuwenden. Mit der gesetzlichen Änderung schließt das BMF das Kapitel der Zusätzlichkeitsvoraussetzungen entgegen der BFH-Rechtsprechung ab.
Trefferliste
(Rn. 29 - 31). Darüber hinaus geht das BMF auf das Verhältnis zu Reisekosten (Rn. 32 und 33), die Zusätzlichkeitsvoraussetzung (Rn. 34) sowie die Aufzeichnung im
hinaus geht das BMF auf das Verhältnis zu Reisekosten (Rz. 32 und 33), die Zusätzlichkeitsvoraussetzung (Rz. 34) sowie die
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, bis zu 600 € im Kalenderjahr lohnsteuerfrei sind. Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung erfordert, dass die
seine Rechtsprechung zu der Tatbestandsvoraussetzung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ (sog. Zusätzlichkeitsvoraussetzung ), geändert. Der BFH hat...für Sachverhalte mit Gehaltsverzicht oder -umwandlung (je nach arbeitsvertraglicher Ausgestaltung) durch die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ausgeschlossen werden.
ist steuer- und sozialversicherungspflichtig, da es sich um „ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ handelt und somit die Zusätzlichkeitsvoraussetzung nicht erfüllt ist.
ist es, dass dieser zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Hierbei richtet sich die Zusätzlichkeitsvoraussetzung nach den bisher bekannten...zugleich eine Kürzung der Überstunden (und des damit verbundenen Freizeitausgleichs) erfolgt. Insofern sei die Zusätzlichkeitsvoraussetzung weiterhin erfüllt.
dass eine bestimmte Arbeitgeberleistung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden muss (sog. Zusätzlichkeitsvoraussetzung ), geändert. Der BFH hat seine...für Sachverhalte mit Gehaltsverzicht oder -umwandlung (je nach arbeitsvertraglicher Ausgestaltung) durch die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ausgeschlossen werden. Voraussetzung
Sachverhalte mit Gehaltsverzicht oder -umwandlung (je nach arbeitsvertraglicher Ausgestaltung) durch die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ausgeschlossen werden....Arbeitgeberleistung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden muss (sog. Zusätzlichkeitsvoraussetzung ), geändert. Der BFH
Das BMF hat am 5.2.2020 ein Schreiben zur sog. Zusätzlichkeitsvoraussetzung veröffentlicht. Demnach soll die mit
v. 19.5.2015, BStBl 2015 I S. 468, Rz. 9e.) In der folgenden Tabelle wird deutlich, weshalb eine Zusätzlichkeitsvoraussetzung in den o. g. Punkten nicht gegeben ist...§ 37b Abs. 1 EStG unterbleibt auch in folgenden Fällen: Keine Zusätzlichkeitsvoraussetzung , kein Anwendungsbereich des
2896 Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung erfordert gem.
– BStBl – II 2013, 395; VI R 55/11, BStBl II 2013, 398). Die Finanzverwaltung sehe – so die Prüferin – die ”Zusätzlichkeitsvoraussetzung “ abweichend von der...BStBl I 2013, 728. Gegenüber dem BFH sieht die Finanzverwaltung die Zusätzlichkeitsvoraussetzung hiernach als erfüllt an, wenn die
§ 37b Abs. 1 EStG Dem Kriterium „Zusätzlichkeitsvoraussetzung “ genügt es, wenn zu dem sog.
oder auch in einem Arbeitsvertrag die zusätzlichen Beiträge festlegen. Bei Gehaltsumwandlungen ist wegen der Zusätzlichkeitsvoraussetzung eine Förderung ausgeschlossen. Auch
und die Kindergartenzuschüsse seien als freiwillige Leistungen der Klägerin zu beurteilen. Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung im Sinne der Lohnsteuerrichtlinie R...ob im Streitfall eine schädliche Gehaltsumwandlung vorliegt. Die Finanzverwaltung sieht die Zusätzlichkeitsvoraussetzung zwar als erfüllt an, wenn die
von Reisekosten bei Nutzung des privaten Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug für Dienstfahrten; Details zur Zusätzlichkeitsvoraussetzung sowie Einzelheiten zur Aufzeichnung
NWB ZAAAD-15057 Diese Zusätzlichkeitsvoraussetzung ist nicht mit Freiwilligkeit des...[i] Schönfeld/Plenker, Zusätzlichkeitsvoraussetzung , Lexikon Lohnbüro
19.09.2012 habe der BFH die lohnsteuerrechtlichen Vergünstigungen verschärft. Seitens der Verwaltung werde die Zusätzlichkeitsvoraussetzung abweichend von der BFH-Rechtsprechung
die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, und Geschenke, die nicht in Geld bestehen (Zusätzlichkeitsvoraussetzung ). Kommt nach dem BMF-Schreiben