4. Zusätzlichkeitsvoraussetzung (§ 8 Abs. 4 EStG-E)...für Sachverhalte mit Gehaltsverzicht oder -umwandlung (je nach arbeitsvertraglicher Ausgestaltung) durch die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ausgeschlossen werden, soll
Trefferliste
bei unbefristeten Arbeitsverträgen, Fälle ohne Zusätzlichkeitsvoraussetzung (Vergütungsbestandteile brauchen nicht...S. 763 Fälle mit Zusätzlichkeitsvoraussetzung (Vergütungsbestandteile müssen
§ 3 Nr. 45 EStG Eine solche Zusätzlichkeitsvoraussetzung enthält
für Sachverhalte mit Gehaltsverzicht oder -umwandlung (je nach arbeitsvertraglicher Ausgestaltung) durch die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ausgeschlossen werden. Voraussetzung...bestimmte Arbeitgeberleistung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden muss (sog. Zusätzlichkeitsvoraussetzung ), geändert. Nunmehr verneint der
z. B. ein freiwillig geleistetes Weihnachtsgeld, erbracht wird. Im Ergebnis sieht die Finanzverwaltung die Zusätzlichkeitsvoraussetzung bereits dann als erfüllt an, wenn...mit der Zahlung „mitzunehmen“. Weiterhin ist anzumerken, dass die bisher bekannten Regelungen, die auf die Zusätzlichkeitsvoraussetzung verweisen, sich auf zweckbestimmte
5. Zusätzlichkeitsvoraussetzung ...(Arbeitnehmerfälle) wird eine Leistung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ verlangt. Diese Zusätzlichkeitsvoraussetzung ist nach den allgemeinen
hier: beabsichtigte Erhöhung der Höchstgrenze von 144 € auf 288 €) erneut betont, wie die Zusätzlichkeitsvoraussetzung bei Arbeitgeberleistungen im Sinne...NWB FAAAH-33414 ) eine Abkehr seiner bisherigen Rechtsprechung im Hinblick auf die Zusätzlichkeitsvoraussetzung für Arbeitgeberleistungen, die
Arbeitgeberleistung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden muss (sog. Zusätzlichkeitsvoraussetzung ), geändert. Entgegen seiner
Zusätzlichkeitsvoraussetzung
verschärft der BFH somit die Anforderungen an die lohnsteuerlichen Vergünstigungen. Die Verwaltung sieht die Zusätzlichkeitsvoraussetzung abweichend von der neuen
S. 344 Einzelfall hinaus nicht anwendbar sein. Die Verwaltung sieht die Zusätzlichkeitsvoraussetzung abweichend davon als erfüllt an, wenn
820 Dem Kriterium „Zusätzlichkeitsvoraussetzung “ genügt es, wenn zu dem sog.
2497 Die »Zusätzlichkeitsvoraussetzung « für zusätzlich zum ohnehin
3. Leistungen mit Zusätzlichkeitsvoraussetzung ...Zusätzlichkeitsvoraussetzung
Weitere Voraussetzung ist, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Hinsichtlich dieser Zusätzlichkeitsvoraussetzung wurde in
BFH-Urteil vom 01.08.2019 (VI R 32/18 ) anzuwenden sei, weil die Zusätzlichkeitsvoraussetzung bei einer arbeitsrechtlich wirksamen
des Gesetzesvorhabens. Ungeachtet dessen soll allerdings – mit Hilfe der bereits durch die Corona-Boni bekannten Zusätzlichkeitsvoraussetzung – sichergestellt werden, dass...Sofern die genannten Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, steht auch ein arbeits- oder dienstrechtlicher Anspruch der Zusätzlichkeitsvoraussetzung nicht entgegen.
32/18 (BStBl 2020 II S. 106) über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ist somit erfüllt, wenn der
NWB FAAAH-33414 , über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden . Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ist somit erfüllt, wenn der
BFH-Urteil v. 1.8.2019 - VI R 32/18 über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ist somit erfüllt, wenn der