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Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind pauschal mit 1.260 € jährlich abziehbar, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht; voller Abzug, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.
Steht ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung und bildet das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, ist ein Abzug des Arbeitszimmers nur noch über die Homeoffice-Pauschale für die tatsächlich im Homeoffice verbrachten Tage möglich.
Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen ist der Abzug von 105 € pro Monat möglich. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG

Kommentar zu § 9 - Werbungskosten
Kommentar NWB EStG Kommentar Stephan Geserich Stand 18.04.2025 (Stand: 09.04.2025. Aufl.)

→ Rz. 177 . Zudem hat das BVerfG die (seinerzeitige) Regelung zur Absetzbarkeit von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer , soweit der Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer  auch dann nicht...Einkommensteuer | Kein Werbungskostenabzug bei Umzug des Steuerpflichtigen wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers  (BFH) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort

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