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BMF v. 26.05.2025 - IV D 1 - S 0338/00083/001/099
Verwaltung Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Absatz 1 Satz 2 AO); Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Absatz 1 Satz 4 AO Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995

§ 31 EStG sowie den mit derartigen Einkommensteuerfestsetzungen verbundenen Festsetzungen des Solidaritätszuschlags  und der Kirchensteuer beizufügen. Wird im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Festsetzung der...bereits der Bundesfinanzhof wiederholt entschieden, dass keine verfassungsmäßigen Zweifel an der Erhebung eines Solidaritätszuschlags  bestehen (zuletzt in seinem Urteil vom

Aktualisiertes Anwendungsschreiben zur Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG
Anmerkungen zum BMF-Schreiben vom 12.3.2025
Aufsatz von M.Sc. Yannic Waller, StuB 9/2025 S. 327

maximal der fiktiven Einkommensteuerzahlung möglich. Beträgt die maximale mögliche fiktive Einkommensteuer inkl. Solidaritätszuschlag  bspw. 50.000 € und wurden...diese Definition stellt auch das neue BMF-Schreiben ab. Entnahmen für die Zahlung der Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags  auf den nicht entnommenen Gewinn

Das Verschonungsverfahren nach § 50c Abs. 2 Nr. 2 EStG
Tücken einzelner DBA seit 2024 in der Praxis
Aufsatz von Jörg Holthaus, IWB 12/2025 S. 439

bei Vergütungen nach Ägypten für die Nutzung von Warenzeichen anstelle der sonst maximal 15 % (ohne Solidaritätszuschlag ) der Satz von 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag  erhoben werden...BZSt: Da die Vergütung mehr als 10.000 € beträgt, ist der Steuerabzug mit 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag  vorzunehmen. Der Steuerabzug beträgt daher 1.800 € zuzüglich 99 €

Einkommensteuererklärung 2024
Allgemeine Veranlagungshinweise und Erläuterungen zu den Vordrucken 2024
Aufsatz von Norbert Sowinski, NWB 16/2025 S. 1032

[i] Solidaritätszuschlag  Ferner werden im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags  hinsichtlich der...auch heute (noch) nicht festgestellt werden kann und folglich eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags  ab dem Veranlagungszeitraum 2020 nicht bestehe. Mit dieser Entscheidung

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