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Betriebe, deren Gewinn nicht über 200.000 € beträgt,
können einen Investitionsabzugsbetrag bis zu 50 % der angeschafften/hergestellten Anlagegüter, höchstens 200.000 €, abziehen. Die Anschaffung/Herstellung muss innerhalb von 3 Jahren nach dem Abzug erfolgen.
Bei in 2017 beanspruchten Investitionsabzugsbeträgen endet die Investitionsfrist erst nach 5 Jahren; bei in 2018 beanspruchten Beträgen nach 4 Jahren.
Der Gewinn im Investitionsjahr kann um bis zu 50 % der tatsächlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten erhöht werden; zum Ausgleich können die Anschaffungs-/Herstellungskosten um bis zu 50 % reduziert werden. Neben der AfA können in den ersten 5 Jahren Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 40 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten vorgenommen werden.
Eine betriebliche Nutzung ist anzunehmen, wenn die Privatnutzung nicht mehr als 10 % beträgt, BMF v. 15. 6. 2022, BStBl 2022 I S. 945 Rn. 41, BStBl 2022 I S. 945. § 7g EStG

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