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H. Spendenrecht
Buch Steuerrecht der Vereine | Herbert Schleder, Oberamtsrat im Bundesministerium der Finanzen a. D., Simon Beyme, Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Dipl.-Finanzwirtin Bernadette Duda, Regierungsdirektorin Carina Emser, Dipl.-Finanzwirtin (FH) Lena Ernst, Dipl.-Finanzwirtin (FH), Regierungsamtsfrau Arlett Feierabend, Steuerberaterin Sandra Oechler, Dipl.-Finanzwirt (FH) Lukas Schultewolter, LL.M. - 2025 (14. Aufl.)

R 10b.2 EStR enthalten sind. Auf vertiefte Erläuterungen dazu wird verzichtet. Wichtig für die gemeinnützigen  Vereine ist nur, dass für Spenden an politische Parteien und unabhängige Wählergemeinschaften...die Berechtigung verbunden, Spenden zu erhalten, die beim Geber steuerlich abziehbar sind. Dieser Anreiz, für einen gemeinnützigen  Verein zu spenden, ist für diesen oft

I. Rechnungslegung
Buch Steuerrecht der Vereine | Herbert Schleder, Oberamtsrat im Bundesministerium der Finanzen a. D., Simon Beyme, Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Dipl.-Finanzwirtin Bernadette Duda, Regierungsdirektorin Carina Emser, Dipl.-Finanzwirtin (FH) Lena Ernst, Dipl.-Finanzwirtin (FH), Regierungsamtsfrau Arlett Feierabend, Steuerberaterin Sandra Oechler, Dipl.-Finanzwirt (FH) Lukas Schultewolter, LL.M. - 2025 (14. Aufl.)

aber die Art und die Höhe der Einnahmen und Ausgaben ergeben. Außerdem ist es zum Nachweis der den Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts  entsprechenden tatsächlichen...§ 22 UStG – Aufzeichnungen zur Feststellung der Umsatzsteuer und der Grundlagen ihrer Berechnung. Gemeinnützige  Vereine, die von der Möglichkeit

A. Zivilrechtliche Grundlagen
Buch Steuerrecht der Vereine | Herbert Schleder, Oberamtsrat im Bundesministerium der Finanzen a. D., Simon Beyme, Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Dipl.-Finanzwirtin Bernadette Duda, Regierungsdirektorin Carina Emser, Dipl.-Finanzwirtin (FH) Lena Ernst, Dipl.-Finanzwirtin (FH), Regierungsamtsfrau Arlett Feierabend, Steuerberaterin Sandra Oechler, Dipl.-Finanzwirt (FH) Lukas Schultewolter, LL.M. - 2025 (14. Aufl.)

(Satzungszweck) sein. Wirtschaftliche Betätigungen, z. B. die Unterhaltung einer Vereinsgaststätte, sind nach dem Gemeinnützigkeitsrecht  zwar zulässig, dürfen aber nicht Satzungszweck eines gemeinnützigen  Vereins...§ 61 AO . Die im Gemeinnützigkeitsrecht  geforderte Vermögensbindung soll sicherstellen, dass das steuerbegünstigt angesparte Vermögen im gemeinnützigen  Bereich verbleibt.

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