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Bücher, Inventare, Jahresabschlüsse, Buchungsbelege usw. sind 10 Jahre, Handels- oder Geschäftsbriefe sind 6 Jahre aufzubewahren.
Für Lieferscheine, die keine Buchungsbelege sind, gilt: Bei empfangenen Lieferscheinen endet die Aufbewahrungsfrist mit Rechnungserhalt, bei abgesandten Lieferscheinen mit Rechnungsversand.§ 147 Abs. 3 AO

LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.03.2025 - L 8 AL 803/24
Rechtsprechung Leitsatz:1. Zur Verwirkung eines Anspruchs auf (höheres) Insolvenzgeld für das Jahr 2001 im Jahr 2023.2. Ein aktueller Überprüfungsantrag nach § 44...

worden ist. Dass ein solcher Widerspruchsbescheid nicht mehr vorliegt, lässt sich ohne Weiteres mit der begrenzten Aufbewahrungsfrist  für die Verwaltungsakten erklären....musste auch klar sein, dass die zuverlässige Rekonstruktion der Verwaltungsvorgänge wegen der begrenzten Aufbewahrungsfristen  nach vielen Jahren nicht mehr möglich

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