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Abkommensrechtliche Anforderungen an ausländische Betriebsstätten
Im grenzüberschreitenden Fall dient die Betriebsstätte als Dreh- und Angelpunkt für die Zuordnung von Besteuerungsrechten nach den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen („DBA“). Ab wann die einzelnen Vertragsstaaten von einer Betriebsstätte ausgehen, hat damit besondere Bedeutung für die Abkommenspraxis. Das OECD-Musterabkommen fordert eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird (vgl. Art. 5 Abs. 1 OECD-MA). Eine zeitliche Untergrenze für das Bestehen dieser festen Geschäftseinrichtung sehen weder das Musterabkommen noch der Musterkommentar vor, die deutsche Rechtsprechung hat in vergangenen Urteilen aber immer wieder eine Dauer von sechs Monaten in den Raum gestellt. Unabhängig davon erfordert eine Betriebsstätte stets auch ein Mindestmaß an „Substanz“, was bereits seit dem sog. „Schließfach-Beschluss“ des BFH Gegenstand lebhafter Diskussion ist. Zu beiden Sachverhaltsgestaltungen hatte nun der I. Senat des BFH Gelegenheit, mit Urteilen vom seine Auffassung zu präzisieren (, NWB TAAAJ-90563, und I R 39/21, NWB ZAAAJ-90561).
Sachverhalt im Urteil I R 39/21
Die in Deutschland ansässigen Kl...