Verfahrensrecht | Verpflichtende Nutzung des beSt (FG)
Weist die Rechtsbehelfsbelehrung in einer Einspruchsentscheidung
für die verpflichtende Übermittlung elektronischer Dokumente auf 52d FGO hin,
so ist sie nicht unrichtig i. S. des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO (; Revision anhängig, BFH-Az. XI R
26/23).
Sachverhalt: Mit Klageschrift vom , die von dem von der Klägerin bevollmächtigten Steuerberater und Wirtschaftsprüfer am selben Tag per Fax an das Gericht übermittelt worden ist, hat die Klägerin Klage erhoben. Das Gericht hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Klageschrift lediglich per Fax und nicht über das beSt eingereicht worden sei. Die Klägerin hat einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.
Das Gericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen:
Es wurde die Klagefrist versäumt und nicht hinreichend dargelegt, dass der Prozessbevollmächtigte ohne Verschulden daran gehindert gewesen ist, die Klage fristgerecht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form per beSt einzureichen.
Der Bevollmächtigte der Klägerin ist als Steuerberater nach § 52d Satz 2 FGO verpflichtet gewesen, die Klageschrift als elektronisches Dokument zu übermitteln, da ihm spätestens seit dem ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung gestanden hat.
Als Steuerberater unterliegt der Bevollmächtigte dem persönlichen Anwendungsbereich des § 52d Satz 2 FGO. Darauf, dass der Bevollmächtigte ebenfalls Wirtschaftsprüfer ist, kommt es nicht an.
Dem Bevollmächtigten hat auch spätestens seit dem ein sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung gestanden, da es nach Ansicht des Senats offensichtlich bereits vor dem „flächendeckenden“ Versand der Registrierungsbriefe durch die BStBK objektiv generell möglich gewesen ist, einen Zugang zum beSt durch Stellung eines Fast-Lane-Antrags zu erhalten und dieses zu nutzen („enge“ abstrakte Auslegung).
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheitert vorliegend bereits daran, dass die Nachholung der versäumten Rechtshandlung sowie die Darstellung der Tatsachen zum Wiedereinsetzungsantrag verspätet erfolgten.
Das Gericht hat die Revision zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung. Beim BFH wird die Revision unter dem Az. XI R 26/23 geführt.
Quelle: FG Hamburg Newsletter 3/2023 v. (JT)
Fundstelle(n):
SAAAJ-49745