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Internationales Steuer- & Wirtschaftsrecht

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Abo Außensteuergesetz //

Zeitpunkt der Berücksichtigung des Gewinns aus einem Wegzugsteuertatbestand gem. § 6 AStG (BFH)

Ein Gewinn aus dem Wegzugsteuertatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AStG in der Fassung des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften v. 7.12.2006 (BGBl I 2006, 2782) ist unmittelbar vor dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland eintritt (entgegen BMF, Schreiben v. 26.10.2018, BStBl I 2018, 1104, Tz 1: BFH, Urteil v. 16.4.2024 - IX R 38/21; veröffentlicht am 16.8.2024).

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Abo BFH //

Vermittlung teilweise noch unbestimmter Leistungen

In einen Hafen einlaufende Seeschiffe beauftragten einen Klarierungsagenten (Schiffsmakler) mit der Klarierung (d. h. Abfertigung und Versorgung) von Schiffen. Die Agenten beauftragten ihrerseits im Namen und für Rechnung der Schifffahrtsgesellschaft Hafendienstleister – im Streitfall die Klägerin – mit einschlägigen Leistungen; weitere Leistungen konnten während der Liegezeit in Auftrag gegeben werden. Die Klägerin erbrachte bis zu 70 verschiedene Leistungen – von der Erfüllung von Pflichten im Zusammenhang mit dem Ein- und Auslaufen über Reparaturen bis hin zur Verpflegung der Besatzung. Die Klägerin rechnete getrennt nach steuerfreien und steuerpflichtigen Leistungen gegenüber der Schifffahrtsgesellschaft ab. Streitig war der Vorsteuerabzug der Klägerin aus der Vermittlungsprovision des Klarierungsagenten: In ihren an den Agenten gerichteten Gutschriften wies die Klägerin Umsatzsteuer auch insofern aus, als die von ihr an die Schifffahrtsgesellschaften erbrachten Leistungen steuerfrei waren. Der volle Vorsteuerabzug wurde ihr versagt: Die Vermittlungsleistungen (eine einheitliche Leistung liege nicht vor) seien nach § 4 Nr. 5 Buchst. a UStG steuerfrei, soweit sie sich auf steuerfreie Umsätze der Klägerin für die Seeschifffahrt (§ 8 Abs. 1 UStG) bezögen.

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