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Rechtsprechung

Abo Einkommensteuer //

Berücksichtigung von stillen Reserven bei der Ermittlung des Totalgewinns im Rahmen der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht

Bei der Ermittlung des Totalgewinns im Rahmen der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht sind die im Grundvermögen gebildeten stillen Reserven auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht in einem bei Betriebsbeginn vorliegenden Betriebskonzept berücksichtigt worden sind. Der Zeitraum, innerhalb dessen ein positives Ergebnis (unter Berücksichtigung der stillen Reserven) erzielbar sein muss, erstreckt sich bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft von der Gründung bis zum Einbringungsvorgang.

Editorial //

EPP – ein verengter Blickwinkel

Mit Urteil vom 17.4.2024 - 14 K 1425/23 E ( KAAAJ-66399) hat das FG Münster entschieden, dass die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale (EPP) zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört und die dazu ergangene Rechtsgrundlage des § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht verfassungswidrig ist. Wie im Urteil ausgeführt, war der Senat „nicht von der Verfassungswidrigkeit der Höhe der Besteuerung der EPP überzeugt“, so dass eine Vorlage zum BVerfG nicht in Betracht kam (Rz. 22 des Urteils). Diese Formulierung ist missverständlich, denn nicht die Höhe der Besteuerung, sondern die Steuerbarkeit der Pauschale an sich war im Streit. Dies wird durch die weiteren Ausführungen der Entscheidungsgründe auch ausdrücklich so bestätigt (Rz. 26 des Urteils).

Abo Gewerbesteuer //

Übergang des Gewerbeverlustes von einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft

Mit Urteil vom 1.2.2024 - IV R 26/21 hat der BFH entschieden, dass infolge der Einbringung des gesamten Betriebs einer Kapitalgesellschaft in eine GmbH & Co. KG der Gewerbeverlust der Kapitalgesellschaft auf die Personengesellschaft übergehen kann, wenn sich die Tätigkeit der Kapitalgesellschaft danach auf die Verwaltung der Mitunternehmerstellung an der aufnehmenden Gesellschaft sowie das Halten der Beteiligung an der Komplementär-GmbH beschränkt.

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Verfahrensrecht //

Zuständigkeit der Familienkasse Zentraler Kindergeldservice (FG)

Die Familienkasse Zentraler Kindergeld Service in Magdeburg (ZKGS) ist für die Fallgruppe "Kind mit Behinderung" zuständig. Der dies regelnde Vorstandsbeschluss der Bundesagentur für Arbeit 129/2022 v. 3.11.2022 ist (wie auch der frühere Vorstandsbeschluss 12/2022 v. 27.1.2022) - jedenfalls soweit er ein "Kind mit Behinderung" betrifft - hinreichend bestimmt und damit wirksam (FG Münster, Urteil v. 18.4.2024 - 8 K 1319/21 Kg; Revision nicht zugelassen).

Abo Einkommensteuer //

Eine sachverständige Schätzung der Restnutzungsdauer eines Gebäudes auf der Grundlage einer anerkannten Methode für Zwecke der AfA ist anzuerkennen

Die kürzere Restnutzungsdauer eines Gebäudes für Zwecke der Berechnung der AfA kann (nur) durch das Gutachten eines (vereidigten) Sachverständigen, der eine anerkannte Bewertungsmethode wählt, belegt werden. Der zuvor bereits bestehende Nießbrauch des Erwerbers eines Objekts führt nicht zu im Rahmen der AfA zu berücksichtigenden Anschaffungskosten.

Abo Lohnsteuer //

Vorliegen einer Betriebsveranstaltung bei nur beschränkter Teilnehmerzahl

Mit Urteil v. 27.3.2024 entschied der BFH, nach der ab dem Veranlagungszeitraum 2015 geltenden Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG könne eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offenstehe. Da sich der Begriff der Betriebsveranstaltung in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG mit jenem in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG deckt, kann demzufolge die Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % auch gewährt werden, wenn etwa nur Mitglieder der Führungsebene teilnehmen. Indes kann aufgrund des Wortlauts von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG in solchen Fällen nicht der Freibetrag von 110 € je teilnehmenden Arbeitnehmer beansprucht werden.

Abo Einkommensteuer //

Veranlagungszeitraumbezogene Auslegung von § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG

§ 17 Abs. 1 Satz 4 EStG ist auch nach Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von 10 % auf die Relevanzschwelle von 1 % durch das Steuersenkungsgesetz v. 23.10.2000 veranlagungszeitraumbezogen auszulegen. Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, setzt die Norm voraus, dass der Übertragende innerhalb dieses Fünfjahreszeitraums nach der für diesen Zeitraum jeweils gültigen Rechtslage wesentlich bzw. maßgeblich beteiligt war.

Editorial //

Weihnachtsfeier nur für den Vorstand

Soweit Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung zum Arbeitslohn gehören, kann die Lohnsteuer nach den individuellen Lohnsteuer-Abzugsmerkmalen des Arbeitnehmers (§§ 39 und 39b EStG) oder nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG mit einem festen Pauschsteuersatz von 25 % erhoben werden. Dies gilt auch für Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen an Arbeitnehmer anderer Unternehmen im Konzernverbund sowie an Leiharbeitnehmer durch den Entleiher. Sie können wahlweise vom Zuwendenden oder vom lohnsteuerlichen Arbeitgeber pauschal versteuert werden (BMF-Schreiben v. 14.10.2015, BStBl 2015 I S. 832). Allerdings steht nach Auffassung der Finanzbehörden (auch) die Pauschalierungsvorschrift unter dem Vorbehalt, dass die Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Veranstaltungen, die nur einem ausgewählten Kreis von Mitarbeitern zugänglich sind, sollen weder der Anwendung der Freibetragsregelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG noch der Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG zugänglich sein.

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Abo Verfahrensrecht //

Wirksame Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung an einen Bevollmächtigten trotz Widerrufs der Vollmacht (BFH)

Die wirksame Bekanntgabe eines an einen Bevollmächtigten adressierten schriftlichen Verwaltungsakts, der im Inland durch die Post übermittelt wird und diesem tatsächlich zugeht, ist nicht davon abhängig, dass die Außenvollmacht des Bevollmächtigten im Bekanntgabezeitpunkt noch besteht (BFH, Urteil v. 8.2.2024 - VI R 25/21; veröffentlicht am 10.5.2024).

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