Geplante Änderungen des Umsatzsteuerrechts
Das BMF hat im Mai 2024 auf seiner Internet-Homepage den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024, Stand: 17.5.2024) mit zahlreichen Änderungen des UStG sowie der UStDV veröffentlicht, nachdem zuvor bereits ein entsprechender Diskussionsentwurf eines JStG 2024 bekannt geworden war (vgl. z. B. (jeweils Internet-Informationen) Tagesspiegel v. 9.4.2024: „Agrarverbände enttäuscht von BMF-Entwurf zum Jahressteuergesetz 2024“ oder Agrarwelt v. 9.4.2024: „Entwurf zum Jahressteuergesetz 2024 enttäuscht Betriebe“ oder WTS v. 15.4.2024: „BMF: Inoffizieller Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024)“). Geplant sind u. a. die Reform der Kleinunternehmerregelung zum 1.1.2025 aufgrund entsprechender Vorgaben des Unionsrechts, ein erneuter Versuch, die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen nach § 4 Nr. 21 UStG auf eine EU-rechtlich kompatible Basis zu stellen, eine Regelung zum Zeitpunkt der Entstehung des Vorsteuerabzugsrechts bei Leistungsbezug von einem Unternehmer, der von der Istversteuerung nach § 20 UStG Gebrauch macht sowie in diesem Zusammenhang die Schaffung einer neuen obligatorischen Angabe in der Rechnung, wenn der leistende Unternehmer ein Istversteuerer ist. Geplant ist auch, die Übergangsregelung für die zwingende Anwendung von § 2b UStG für jPöR erneut um zwei Jahre zu verlängern. Dies würde zu einer zwingenden Anwendung des § 2b UStG frühestens zum 1.1.2027 und damit erst elf Jahre nach Einführung des § 2b UStG zum 1.1.2016 führen.Die Änderungen des Umsatzsteuerrechts lt. Referentenentwurf eines JStG 2024 sind nahezu deckungsgleich mit dem im April 2024 bekannt gewordenen Diskussionsentwurf. Aus diesem Entwurf wurde lediglich die geplante Neufassung von § 4 Nr. 27 Buchst. b UStG betreffend Betriebshilfeleistungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nicht in den Referentenentwurf übernommen.Nachfolgend sollen die wichtigsten geplanten Änderungen vorgestellt werden (rein redaktionelle Änderungen, z. B. in Folge der Reform der Kleinunternehmerregelung zum 1.1.2025 oder der Abschaffung der sog. Steuerlagerregelung nach § 4 Nr. 4 a UStG zum 1.1.2026 werden nicht erwähnt).