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Einkommen- & Lohnsteuer

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Immer mehr Rüstungsfonds

Angesichts des Rückzugs der USA als Schutzmacht für Europa schnürt die EU große Ausgabenpakete, um Europas Verteidigungsfähigkeit sicherzustellen. Es geht um mindestens 800 Mrd. €. Klar ist, dass ein großer Teil dieses Geldes in Unternehmen fließen wird, die sich mit Rüstung, Verteidigung und Technologie-Themen wie Radar, Kampfflugzeuge oder Drohnen beschäftigen. Wegen der Unabhängigkeit von den USA sollen die Unternehmen bevorzugt in Europa angesiedelt sein.

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Zum Begriff des steuerlichen Eigenkapitalkontos

Mit Bezug auf § 15a EStG entschied der BFH mit Urteil v. 16.1.2025, ein Eigenkapitalkonto des Gesellschafters einer Personengesellschaft liege nur dann vor, wenn (a) auf dem Konto auch Verluste erfasst würden und (b) Verfügungsbeschränkungen bestünden. Beides muss sich aus klaren Regelungen im Gesellschaftsvertrag ergeben. Da das Eigenkapital aus der Steuerbilanz abzuleiten ist, lassen zudem außerbilanzielle Kürzungen oder Hinzurechnungen – wie die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags gem. § 7g Abs. 1 EStG oder die Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG – das steuerliche Eigenkapitalkonto unberührt.

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Neuigkeiten zur Kryptobesteuerung – FG Nürnberg entscheidet in der Hauptsache

Am 22.1.2025 ist ein Urteil des FG Nürnberg zur Besteuerung von Kryptogewinnen in der Hauptsache (3 K 760/22) ergangen. Der diesem Urteil zugrunde liegende Fall war bereits 2020 Gegenstand eines AdV-Verfahrens (Beschluss v. 8.4.2020 - 3 V 1239/19, HAAAH-48829), in dem es insbesondere darum ging, ob sog. Kryptogewinne als „Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 22 Nr. 2 EStG i. V. mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG“ zu versteuern sind. Track 03 | Virtuelle Währungen: Einzelfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte, Steuern mobil 5/2025

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Neue (günstigere) Entscheidungen zu nachträglichen Betriebsausgaben bei PV-Anlagen

Mit dem JStG 2022 wurde durch § 3 Nr. 72 EStG mit Wirkung zum 1.1.2022 eine ertragsteuerliche Befreiung für bestimmte PV-Anlagen eingeführt. Dadurch sollten u. a. bürokratische Hürden wegfallen, die sich oftmals einige Jahre nach Installation der Anlage aufgrund eines Nachweises der Gewinnerzielungsabsicht gegenüber dem Finanzamt ergäben. Die regelmäßig aus der Steuerbefreiung resultierende Nichtberücksichtigung von sog. nachlaufenden Betriebsausgaben, welche wirtschaftlich Jahre betreffen, bevor die Befreiung in Kraft war, die sich aber aufgrund des Abflussprinzips des § 11 EStG erst in einem späteren Zeitraum auswirken, beschäftigt nunmehr die Finanzgerichte.Track 24-25 | Photovoltaikanlagen: Neue Entwicklungen - insbesondere zu nachlaufenden Betriebsausgaben, Steuern mobil 5/2025NWB-Nachricht v. 07.03.2025, Einkommensteuer | Ertragsteuerliche Hinweise zum Betrieb einer Photovoltaikanlage (FinMin)Seifert, Photovoltaikanlagen: Neue Entwicklungen, NWB 11/2025 S. 688

Abo Bilanzsteuerrecht //

Ansatz einer Pensionsrückstellung bei einer Versorgungszusage, die vom späteren Wert von Fondsanteilen oder einer Rückdeckungslebensversicherung abhängt

Der BFH hat mit Beschluss v. 4.9.2024 entschieden, dass Pensionsrückstellungen dem Grunde nach auch für erteilte Versorgungszusagen i. S. des § 6a Abs. 1 EStG zu bilden sind, die einen rechtsverbindlichen Anspruch auf Versorgungsleistungen bei Eintritt des Versorgungsfalls unter der aufschiebenden Bedingung einräumen, dass sich die Höhe der zugesagten Leistung danach richtet, welchen Wert eine Rückdeckungslebensversicherung, die in Fondsanteile investiert, beim Eintritt des Versorgungsfalls hat. Der Teilwert einer Pensionsverpflichtung richtet sich auch bei beitragsorientierten Leistungszusagen ohne garantierte Mindestleistung nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG für den Teil der Versorgungszusage, der auf einer Zusage im Rahmen einer Entgeltumwandlung i. S. von § 1 Abs. 2 BetrAVG beruht, und im Übrigen nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG. Der Teilwert ist nicht abweichend von § 6a Abs. 3 EStG mit dem jeweils aktuellen Wert der Rückdeckungslebensversicherung (bzw. der Fondsanteile) zum jeweiligen Bilanzstichtag zu bewerten.

Abo Einkommensteuer //

Forderungsverzicht eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft gegen Besserungsschein

Mit dem Urteil v. 19.11.2024 entschied der BFH, dass die steuerlichen Rechtsfolgen des unter Besserungsvorbehalt verzichtenden Gesellschafters nicht erst zu berücksichtigen sind, wenn feststeht, dass die Bedingung nicht mehr eintreten wird. Bei dem Gesellschafter ist der Verlust aus dem Verzicht auf den nicht mehr werthaltigen Teil seiner Forderung bereits zum Zeitpunkt des Verzichts entstanden und gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 EStG zu berücksichtigen.

Abo AO/EStG/GewStG //

Steuerfreier Sanierungsgewinn nach § 3a EStG bzw. § 7b GewStG bei einem Schuldenerlass vor dem 9.2.2017

Mit Urteilen v. 10.10.2024 - IV R 1/22 ( HAAAJ-84505) und IV R 2/22 (nv, CAAAJ-84495) entschied der BFH zu Fragen des steuerfreien Sanierungsgewinns nach § 3a EStG bzw. § 7b GewStG mit folgenden Leitsätzen: (1) Die gesonderte Feststellung gem. § 3a Abs. 4 Satz 1 EStG der Höhe des Sanierungsertrags nach § 3a Abs. 1 Satz 1 EStG erfolgt in einem eigenständigen Verwaltungsakt und wird bei einer Mitunternehmerschaft einheitlich vorgenommen (§ 179 Abs. 2 Satz 2 AO). Dieser Feststellungsbescheid ist als Grundlagenbescheid für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO bindend (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO). (2) Die Stellung eines Antrags nach § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG oder nach § 36 Abs. 2c Satz 3 GewStG ist ein rückwirkendes Ereignis i. S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.

Abo Einkommensteuer //

Nur teilweiser Betriebsausgabenabzug nach § 3c Abs. 2 EStG für Verwaltungs- und Konzernabschlusskosten

Bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand die Beteiligung an anderen Gesellschaften ist, kommt nach dem Urteil des BFH v. 27.11.2024 auch für Kosten für Abschluss- und Prüfungsarbeiten (u. a. für den Konzernabschluss), für Rechtsberatung und Geldverkehr sowie für die Beiträge zur IHK nur ein nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG um 40 % reduzierter Abzug an Betriebsausgaben in Betracht.

Abo Investmentpolicen //

Ohne Vorabpauschale oder Abgeltungsteuer in Fonds anlegen

Die Vorabpauschale wurde bereits 2018 im Rahmen des Investmentsteuergesetzes eingeführt, aber 2024 erstmals angewendet. „Auch in diesem Jahr waren viele überrascht, als ihre Depotbank im Januar Abbuchungen vornimmt, obwohl sich im Depot noch die gleichen Wertpapiere befinden wie Anfang 2024“, meint Stefan Brähler. Er ist als Geschäftsführer der Confidema GmbH seit 20 Jahren Spezialist für Investmentpolicen, Nachfolgeplanung und Vermögensstrukturierung.

Abo DAC8-UmsG //

BMF veröffentlicht Entwurf des Kryptowerte-Steuertransparenzgesetzes

Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) zum DAC8-Umsetzungsgesetz markiert einen bedeutenden Schritt zur steuerlichen Erfassung von Kryptowerten. Der Entwurf des Kryptowerte-Steuertransparenzgesetzes (KStTG-E) sieht umfassende Melde- und Sorgfaltspflichten für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen vor. Der Entwurf zielt darauf ab, den Finanzbehörden einen besseren Zugang zu Informationen zu ermöglichen, die für die Besteuerung von Kryptotransaktionen erforderlich sind.NWB-Nachricht v. 10.03.2025, Einkommensteuer | Einzelfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte (BMF)

Abo Einkommensteuer //

Auflösung eines Zinsswaps im Zusammenhang mit einer Mietimmobilie

Löst der Steuerpflichtige einen Zinsswap auf, den er im Zusammenhang mit der Finanzierung einer zum Privatvermögen gehörenden Mietimmobilie abgeschlossen hat, führen negative Ausgleichszahlungen für den Zinsswap nicht zu Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften, sondern nur zu negativen Kapitaleinnahmen gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 4 Satz 5 EStG. Zur steuerlichen Auswirkung bei Zugehörigkeit der Immobilie zum Betriebsvermögen siehe Hinweise unten.

Abo Einkommensteuer //

Einzahlung in Instandhaltungsrücklage

Eine Einzahlung in die Instandhaltungsrücklage ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i. S. von § 21 EStG auch weiterhin nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, sondern erst dann, wenn die Instandhaltungsrücklage verbraucht wird. Nach dem FG Nürnberg hat die Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) im Jahr 2020 hieran nichts geändert. Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt (Az. IX R 19/24).

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