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Einkommen- & Lohnsteuer

Abo Abgabenordnung //

Buchführungspflicht einer ausländischen Personengesellschaft

Die Einkünfte einer luxemburgischen Personengesellschaft in der Rechtsform einer Societé en commandite simple – (S.e.c.s.) – sind durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG und nicht durch Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln. Denn die S.e.c.s., deren Rechtsform der einer KG ähnelt, ist nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg zur Buchführung und zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet. Diese Pflicht schlägt nach § 140 AO auf das deutsche Steuerrecht durch

Abo Einkommensteuer //

Verlagerung der Fünftelregelung für Abfindungen auf das Veranlagungsverfahren

In wirtschaftlich angespannten Zeiten sehen sich steuerliche Berater vermehrt mit dem Thema Abfindungen konfrontiert. Die Besteuerung dieser Abfindungen erfolgt begünstigt nach der Fünftelregelung i. S. des § 34 Abs. 1 EStG. Beeinflusst wird die letztliche Steuerlast insbesondere durch neben der Abfindung vorliegende Einkünfte. Durch das Wachstumschancengesetz ist es zu einer Änderung des Besteuerungsverfahrens gekommen.

Abo Einkommensteuer //

Ausgleichszahlungen für Zinsswap als Betriebsausgaben

Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps sind als Betriebsausgaben abziehbar, wenn das Zinsswap-Geschäft mit dem betrieblichen Darlehen hinreichend eng verknüpft ist. Weiterhin muss der Steuerpflichtige das Zinsswap-Geschäft als betriebliches Geschäft behandeln; dies setzt voraus, dass er die laufenden Zahlungen für den Zinsswap in der laufenden Buchführung – und nicht erst im Jahresabschluss oder in einem Folgejahr – als betrieblichen Aufwand bzw. Ertrag erfasst.

Editorial //

Eine direkte Förderung wäre sinnvoller

Im Rahmen der sog. Wohnraumoffensive soll die Sonderabschreibung steuerliche Anreize für den Mietwohnungsneubau im bezahlbaren Mietsegment setzen. § 7b EStG wurde durch das Gesetz zur Förderung des Mietwohnungsneubaus v. 4.8.2019 eingeführt und inzwischen zwei Mal geändert. Die geltende Regelung umfasst fünf Absätze mit 766 Wörtern. Hinzu kommen Verwaltungsanweisungen. Das aktuelle BMF-Schreiben v. 21.5.2025 (TAAAJ-91950) hat 35 Textseiten und 118 Randziffern. Die Norm und ihre Interpretation durch die Finanzverwaltung können mit Fug und Recht als komplex bezeichnet werden, wobei noch nicht einmal alle Zweifelsfragen beantwortet werden. Komplexität ist das Ausmaß von Vernetztheit, Eigendynamik und Intransparenz durch Unübersichtlichkeit, Unvollständigkeit und Ungenauigkeit (Helbig, Steuerkomplexität, 2018, S. 58).

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Fiktiver Zinszufluss bei Rangrücktrittsforderung

Einem beherrschenden GmbH-Gesellschafter fließen die Zinsen für eine Darlehensforderung gegenüber der GmbH bei Fälligkeit fiktiv zu, auch wenn ein Rangrücktritt vereinbart ist, die GmbH aber tatsächlich die Verbindlichkeiten der übrigen Gläubiger erfüllt. Die GmbH ist dann nämlich noch zahlungsfähig, sodass der Gesellschafter die Zahlung der fälligen Zinsen trotz des Rangrücktritts durchsetzen könnte.

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Abzug des Mietwerts der Altenteilerwohnung als dauernde Last bei Überlassung an die Altenteiler

Hat sich der Übergeber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anlässlich der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ein Wohnungsrecht an einer Wohnung des übergebenen Vermögens vorbehalten, kann der Übernehmer den Mietwert der überlassenen Wohnung als Sonderausgabe i. S. des § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 Buchst. b EStG (dauernde Last) absetzen (FG Nürnberg, Urteil v. 6.2.2025 - 4 K 1279/23, FAAAJ-91275; Revision eingelegt, Az. beim BFH: X R 5/25; entgegen BMF v. 11.3.2010, BStBl 2010 I S. 227, Rn. 46). Schmidt, Sonderausgaben, Grundlagen

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Einheitliche und gesonderte Feststellung bei sogenannter Einmann-KGaA

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb einer KGaA sowie ihre Verteilung auf die KGaA und auf deren persönlich haftenden Gesellschafter sowie die mit ihnen im Zusammenhang stehenden anderen Besteuerungsgrundlagen sind einheitlich und gesondert gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO festzustellen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine sogenannte Einmann-KGaA handelt, bei der der persönlich haftende Gesellschafter zugleich Inhaber sämtlicher Kommanditaktien ist.

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Steuerrechtliche Behandlung eines Gesellschafterdarlehens an eine vermögensverwaltende Personengesellschaft

Mit Urteil v. 27.11.2024 entschied der BFH, dass das einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gewährte Gesellschafterdarlehen einkommensteuerrechtlich insoweit nicht anzuerkennen ist, als die Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft ihrem Gesellschafter nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO steuerrechtlich zuzurechnen ist. In diesem Umfang führt das Darlehensverhältnis weder bei der darlehensnehmenden Gesellschaft zu abzugsfähigen Werbungskosten noch beim darlehensgebenden Gesellschafter zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, sondern ist als eine steuerneutrale Einlage zu behandeln.

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