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Einkommen- & Lohnsteuer

Editorial //

Eine direkte Förderung wäre sinnvoller

Im Rahmen der sog. Wohnraumoffensive soll die Sonderabschreibung steuerliche Anreize für den Mietwohnungsneubau im bezahlbaren Mietsegment setzen. § 7b EStG wurde durch das Gesetz zur Förderung des Mietwohnungsneubaus v. 4.8.2019 eingeführt und inzwischen zwei Mal geändert. Die geltende Regelung umfasst fünf Absätze mit 766 Wörtern. Hinzu kommen Verwaltungsanweisungen. Das aktuelle BMF-Schreiben v. 21.5.2025 (TAAAJ-91950) hat 35 Textseiten und 118 Randziffern. Die Norm und ihre Interpretation durch die Finanzverwaltung können mit Fug und Recht als komplex bezeichnet werden, wobei noch nicht einmal alle Zweifelsfragen beantwortet werden. Komplexität ist das Ausmaß von Vernetztheit, Eigendynamik und Intransparenz durch Unübersichtlichkeit, Unvollständigkeit und Ungenauigkeit (Helbig, Steuerkomplexität, 2018, S. 58).

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Fiktiver Zinszufluss bei Rangrücktrittsforderung

Einem beherrschenden GmbH-Gesellschafter fließen die Zinsen für eine Darlehensforderung gegenüber der GmbH bei Fälligkeit fiktiv zu, auch wenn ein Rangrücktritt vereinbart ist, die GmbH aber tatsächlich die Verbindlichkeiten der übrigen Gläubiger erfüllt. Die GmbH ist dann nämlich noch zahlungsfähig, sodass der Gesellschafter die Zahlung der fälligen Zinsen trotz des Rangrücktritts durchsetzen könnte.

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Abzug des Mietwerts der Altenteilerwohnung als dauernde Last bei Überlassung an die Altenteiler

Hat sich der Übergeber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anlässlich der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ein Wohnungsrecht an einer Wohnung des übergebenen Vermögens vorbehalten, kann der Übernehmer den Mietwert der überlassenen Wohnung als Sonderausgabe i. S. des § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 Buchst. b EStG (dauernde Last) absetzen (FG Nürnberg, Urteil v. 6.2.2025 - 4 K 1279/23, FAAAJ-91275; Revision eingelegt, Az. beim BFH: X R 5/25; entgegen BMF v. 11.3.2010, BStBl 2010 I S. 227, Rn. 46).

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Einheitliche und gesonderte Feststellung bei sogenannter Einmann-KGaA

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb einer KGaA sowie ihre Verteilung auf die KGaA und auf deren persönlich haftenden Gesellschafter sowie die mit ihnen im Zusammenhang stehenden anderen Besteuerungsgrundlagen sind einheitlich und gesondert gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO festzustellen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine sogenannte Einmann-KGaA handelt, bei der der persönlich haftende Gesellschafter zugleich Inhaber sämtlicher Kommanditaktien ist.

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Steuerrechtliche Behandlung eines Gesellschafterdarlehens an eine vermögensverwaltende Personengesellschaft

Mit Urteil v. 27.11.2024 entschied der BFH, dass das einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gewährte Gesellschafterdarlehen einkommensteuerrechtlich insoweit nicht anzuerkennen ist, als die Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft ihrem Gesellschafter nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO steuerrechtlich zuzurechnen ist. In diesem Umfang führt das Darlehensverhältnis weder bei der darlehensnehmenden Gesellschaft zu abzugsfähigen Werbungskosten noch beim darlehensgebenden Gesellschafter zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, sondern ist als eine steuerneutrale Einlage zu behandeln.

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Umzugskosten zur (erstmaligen) Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers sind keine Werbungskosten

Der BFH erkennt in einem Umzug in eine andere Wohnung, um in dieser Wohnung (erstmals) ein häusliches Arbeitszimmer einzurichten, keine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung. Die entsprechenden Umzugskosten sind daher der privaten Lebensführung gem. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG zuzuordnen und können nicht als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abgezogen werden.

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Immer mehr Rüstungsfonds

Angesichts des Rückzugs der USA als Schutzmacht für Europa schnürt die EU große Ausgabenpakete, um Europas Verteidigungsfähigkeit sicherzustellen. Es geht um mindestens 800 Mrd. €. Klar ist, dass ein großer Teil dieses Geldes in Unternehmen fließen wird, die sich mit Rüstung, Verteidigung und Technologie-Themen wie Radar, Kampfflugzeuge oder Drohnen beschäftigen. Wegen der Unabhängigkeit von den USA sollen die Unternehmen bevorzugt in Europa angesiedelt sein.

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Zum Begriff des steuerlichen Eigenkapitalkontos

Mit Bezug auf § 15a EStG entschied der BFH mit Urteil v. 16.1.2025, ein Eigenkapitalkonto des Gesellschafters einer Personengesellschaft liege nur dann vor, wenn (a) auf dem Konto auch Verluste erfasst würden und (b) Verfügungsbeschränkungen bestünden. Beides muss sich aus klaren Regelungen im Gesellschaftsvertrag ergeben. Da das Eigenkapital aus der Steuerbilanz abzuleiten ist, lassen zudem außerbilanzielle Kürzungen oder Hinzurechnungen – wie die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags gem. § 7g Abs. 1 EStG oder die Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG – das steuerliche Eigenkapitalkonto unberührt.

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Neuigkeiten zur Kryptobesteuerung – FG Nürnberg entscheidet in der Hauptsache

Am 22.1.2025 ist ein Urteil des FG Nürnberg zur Besteuerung von Kryptogewinnen in der Hauptsache (3 K 760/22) ergangen. Der diesem Urteil zugrunde liegende Fall war bereits 2020 Gegenstand eines AdV-Verfahrens (Beschluss v. 8.4.2020 - 3 V 1239/19, HAAAH-48829), in dem es insbesondere darum ging, ob sog. Kryptogewinne als „Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 22 Nr. 2 EStG i. V. mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG“ zu versteuern sind. Stöhr/Zaifert, Neues zu Kryptowerten: Mehr Pflichten, mehr Unsicherheiten, NWB 25/2025 S. 1710Zawodsky/Thoß, Kryptowerte: Strenge Dokumentationspflichten durch neues BMF-Schreiben, StuB 10/2025 S. 371Track 03 | Virtuelle Währungen: Einzelfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte, Steuern mobil 5/2025

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