Bewilligung und Widerruf von Corona-Hilfen bei der EÜR
Die Auszahlung der Niedersachsen-Soforthilfe Corona für Selbständige im Jahr 2020 stellt eine steuerpflichtige Betriebseinnahme bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG dar.
Die Auszahlung der Niedersachsen-Soforthilfe Corona für Selbständige im Jahr 2020 stellt eine steuerpflichtige Betriebseinnahme bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG dar.
Mit Urteil v. 1.10.2025 hat der BFH entschieden, ein Spendenabzug nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG an eine in der Schweiz ansässige Stiftung komme nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Spendenabzugs nach den einschlägigen Regelungen nach deutschem Recht erfüllt sind. Dazu muss bei der ausländischen – im Streitfall schweizerischen – Stiftung die formelle Satzungsmäßigkeit nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AO gegeben sein, und es muss der Nachweis erbracht werden, dass die tatsächliche Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet ist (§ 59 Halbsatz 2 AO i. V. mit § 63 Abs. 1 AO, sog. materielle Satzungsmäßigkeit).
Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes gehören nach dem BFH-Urteil vom 20.11.2025 - VI R 4/23 nicht zu den Unterkunftskosten, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG nur mit höchstens 1.000 € im Monat angesetzt werden können. Sie sind, soweit notwendig, als Werbungskosten wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung abziehbar.
Der Gesetzgeber hat den Umfang der Begünstigung nicht entnommener Gewinne gem. § 34a EStG mit Wirkung ab 2024 erweitert. Nunmehr werden auch die Gewerbesteuer sowie die Entnahmen zur Steuerentrichtung in die Begünstigung einbezogen. Daraus ergeben sich in der Praxis diverse Zweifelsfragen und unerwartete steuerliche Folgen.
Es besteht nach § 5b Abs. 1 EStG keine Pflicht für die Übermittlung einer Steuerbilanz für eine atypisch stille Gesellschaft, in der die atypisch stille Beteiligung im Kapitalkonto und damit im Eigenkapital ausgewiesen wird. Außerdem ist eine atypisch stille Gesellschaft auch nicht buchführungspflichtig gemäß §§ 140, 141 AO.
Der unentgeltliche Erwerb eigener Anteile durch den Alleingesellschafter einer GmbH, der bislang mit 1/3 beteiligt ist und die verbleibenden 2/3 von der GmbH erhält, führt zwar dem Grunde nach zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). Diese ist jedoch nur mit Null zu bewerten, da die erworbenen Anteile für den Alleingesellschafter keinen Wert haben.
Nach Auffassung des BMF sind in diesen Fällen für die Jahre 2023 und 2024 keine Änderungen im Lohnsteuerabzugsverfahren vorzunehmen.
Das BMF hat sich mit Schreiben vom 28.11.2025 zu den lohnsteuerlichen Folgen aus rückwirkenden Beitragskorrekturen in der sozialen Pflegeversicherung geäußert.
Vereinbart ein beherrschender Gesellschafter mit seiner Gesellschaft vor der Fälligkeit eines Zinsanspruchs aus einem bereits getilgten Darlehen, dass seine Zinsansprüche später fällig werden sollen (Prolongation), führt diese Vereinbarung (zum Zeitpunkt ihres Abschlusses) nicht zum Zufluss der Zinsen beim beherrschenden Gesellschafter.
Die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG im Jahr 2021 für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage ist ausgeschlossen, wenn der mit der Anlage produzierte Strom nur im Umfang von 9,3 % betrieblich verwendet wird.
Das BMF hebt sein Schreiben zur kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer i. S. von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG aus dem Jahr 2023 auf. Ein neues Schreiben zu diesem Thema kündigt das BMF nicht an.
Das BMF-Schreiben v. 4.9.2025 (BStBl 2025 I S. 1695) enthält die Anwendungsregelungen zu § 32c EStG in der Fassung des Gesetzes zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft v. 23.10.2024 (BGBl 2024 I Nr. 321). Durch dieses Gesetz wurde die zuvor schon vorübergehend für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2022 geltende Regelung des § 32c EStG um zwei weitere sog. Betrachtungszeiträume (Veranlagungszeiträume 2023 bis 2028) verlängert. Der novellierte § 32c EStG entspricht inhaltlich weitgehend der inzwischen ausgelaufenen Altregelung. Neu ist nur eine Anpassung des § 32c Abs. 5 EStG an die Erweiterung des Verlustrücktrags auf zwei Jahre und eine Aktualisierung der unionsrechtlichen Antragsvoraussetzungen. Demgemäß entspricht das aktuelle Anwendungsschreiben inhaltlich weitgehend dem zu § 32c EStG a. F. ergangenen BMF-Schreiben v. 18.9.2020 (BStBl 2020 I S. 952), das mit seinen Änderungen für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2022 auch künftig anwendbar bleibt.
Bei einem beherrschenden GmbH-Gesellschafter kommt es nicht zu einem Zinszufluss am ursprünglich vereinbarten Zinszahlungszeitpunkt, wenn vor der Fälligkeit der Zinsen der Fälligkeitszeitpunkt für die Zinsen auf ein späteres Jahr verschoben wird (Prolongation). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Prolongation fremdüblich war.
Die Klage einer Witwe gegen den einfachgesetzlich zutreffend angesetzten Besteuerungsanteil von 76 % wurde im ersten Rechtsgang noch unter dem Gesichtspunkt der „individuellen Betrachtungsweise“ zurückgewiesen, da nach Ansicht des Hessischen FG die Altersvorsorgebeiträge des Verstorbenen der Witwe nicht zugerechnet werden konnten. Der BFH hatte das Urteil jedoch aufgehoben und die Sache an das Hessische FG zurückverwiesen (Beschluss v. 30.8.2023 - X B 58/23, PAAAJ-49036; dazu Ermel, NWB 42/2023 S. 2864). Der Entscheidung im zweiten Rechtsgang wurde nun aber eine „strukturelle“ statt einer „individuellen“ Betrachtungsweise zugrunde gelegt (Hessisches FG, Urteil v. 12.11.2025 - 11 K 286/22, EAAAK-04714).
Wird ein Gesamtkaufpreis für die Anschaffung einer Immobilie vereinbart, ist dieser zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA aufzuteilen. Dies gilt auch bei einer denkmalgeschützten Immobilie, da auch bei einer solchen der Bodenwert nicht mit 0,00 € angenommen werden kann. Für die Aufteilung des Gesamtkaufpreises sind zunächst einerseits der Gebäudewert und andererseits der Bodenwert getrennt zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile aufzuteilen, so der BFH mit Urteil v. 7.10.2025.
Bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht ist auch ein möglicher Gewinn aus der späteren Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe einzubeziehen. Es ist nicht erforderlich, dass dieser Gewinn in einem Betriebskonzept schon erfasst worden ist.
Nach dem Urteil des FG Nürnberg vom 22.1.2025 - 3 K 760/22 gehören auch Kryptowerte zu Wirtschaftsgütern i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Bei Ermittlung des Veräußerungsergebnisses könne auch die Lifo-Methode angewandt werden.
Das BMF hat am 5.8.2025 einen Referentenentwurf für eine Mantelverordnung vorgelegt. Der Beitrag stellt die geplanten Änderungen von §§ 9b und 11c Abs. 1a EStDV vor.