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Einkommen- & Lohnsteuer

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Einkommensteuer //

Verfassungsmäßigkeit des Kriteriums der Haushaltszugehörigkeit beim Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten (BFH)

Der Senat ist nicht überzeugt, dass § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG insofern verfassungswidrig ist, als der Sonderausgabenabzug die Haushaltszugehörigkeit des Kindes voraussetzt (vgl. bereits BFH, Urteil v. 11.5.2023 - III R 9/22, BStBl II 2023, 861). Dies gilt auch, soweit die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, nicht mehr durch den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf abgedeckt sind (BFH, Urteil v. 27.11.2025 - III R 8/23; veröffentlicht am 29.1.2026).

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Kein Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlagen bei mehr als nur geringfügiger Stromproduktion (FG)

Gründet ein Steuerpflichtiger einen Gewerbebetrieb mit dem Geschäftszweck, den selbsterzeugten Strom aus einer häuslichen Photovoltaikanlage zu verkaufen, wird dann aber tatsächlich ein nicht nur geringfügiger Teil des mit der Photovoltaikanlage produzierten Stroms privat verbraucht, ist das Finanzamt berechtigt, einen in Bezug auf die Anschaffung der Anlage gebildeten Investitionsabzugsbetrag zu versagen (Hessisches FG, Urteil v. 22.10.2025 - 10 K 162/24; Revision zugelassen, BFH-Az. II R 39/25).

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Spendenabzug bei Zuwendungen an eine in der Schweiz ansässige Stiftung (BFH)

Die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird nicht dadurch verletzt, dass die steuerliche Berücksichtigung einer Spende an eine in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässige Stiftung den im Mitgliedstaat des Spenders geltenden nationalen Anforderungen unterworfen wird (BFH, Urteil v. 1.10.2025 - X R 20/22; veröffentlicht am 29.1.2026).

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Rückgängigmachung eines IAB für eine Photovoltaikanlage (BFH)

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob ein im Jahr 2021 in Abzug gebrachter Investitionsabzugsbetrag (IAB) für eine im Jahr 2022 tatsächlich erworbene und nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreite Photovoltaikanlage allein wegen des Inkrafttretens dieser Steuerbefreiung gemäß § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG im Jahr 2021 rückgängig zu machen ist (BFH, Beschluss v. 15.10.2024 - III B 24/24 (AdV); veröffentlicht am 31.10.2024).

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Rückwirkende Einführung der Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen und damit einhergehende Abzugsbeschränkung (FG)

Das FG Düsseldorf hat zur Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Einführung der Steuerbefreiungsregelung nach § 3 Nr. 72 EStG für bestimmte Photovoltaikanlagen und der damit einhergehenden Abzugsbeschränkung nach § 3c Abs. 1 EStG entschieden. Das Gericht hat einen Verfassungsverstoß verneint (FG Düsseldorf, Urteil v. 24.6.2025 - 4 K 1286/24 E; Revision anhängig, BFH-Az. X R 17/25).

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Rückwirkende Korrektur der Beiträge zur Pflegeversicherung nach dem PUEG ab dem Jahr 2023 (BMF)

Das BMF hat ein Schreiben zur Anwendung der Vorsorgepauschale gem. § 39b Abs. 2 Satz 5 EStG nach dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) sowie zur rückwirkenden Korrektur der Beiträge zur Pflegeversicherung für die Jahre 2023 bis 2025 im Lohnsteuerabzugsverfahren veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 28.11.2025 - IV C 5 – S 2379/00005/001/018).

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Aufwendungen für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (BFH)

Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes gehören nicht zu den Unterkunftskosten, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG nur mit höchstens 1.000 € im Monat angesetzt werden können. Sie sind, soweit notwendig, als Werbungskosten wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung abziehbar (BFH, Urteil v. 20.11.2025 - VI R 4/23; veröffentlicht am 8.1.2026).

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Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen (BFH)

Die Zinsen für eine Erstattung von Gewerbesteuer nach § 233a AO sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahme zu erfassen. Die Behandlung der Zinsen nach § 233a AO, die als Nachzahlungszinsen gemäß § 4 Abs. 5b EStG nicht abziehbar, aber als Erstattungszinsen zu versteuern sind, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (BFH, Urteil v. 26.9.2025 - IV R 16/23; veröffentlicht am 5.2.2026).

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