Erweiterung des Thesaurierungsvolumens nach § 34a EStG ab 2024
Der Gesetzgeber hat den Umfang der Begünstigung nicht entnommener Gewinne gem. § 34a EStG mit Wirkung ab 2024 erweitert. Nunmehr werden auch die Gewerbesteuer sowie die Entnahmen zur Steuerentrichtung in die Begünstigung einbezogen. Daraus ergeben sich in der Praxis diverse Zweifelsfragen und unerwartete steuerliche Folgen.