Neue Rechtsprechung zur kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer von Gebäuden
Sowohl das FG Münster als auch das FG Hamburg entscheiden zugunsten der Steuerpflichtigen.
Sowohl das FG Münster als auch das FG Hamburg entscheiden zugunsten der Steuerpflichtigen.
Das Thüringer Finanzministerium (FinMin) verkündet, dass in den Thüringer Finanzämtern das neue Verfahren „Referenzierung auf Belege“ (kurz RABE) eingeführt wird.
In wirtschaftlich angespannten Zeiten sehen sich steuerliche Berater vermehrt mit dem Thema Abfindungen konfrontiert. Die Besteuerung dieser Abfindungen erfolgt begünstigt nach der Fünftelregelung i. S. des § 34 Abs. 1 EStG. Beeinflusst wird die letztliche Steuerlast insbesondere durch neben der Abfindung vorliegende Einkünfte. Durch das Wachstumschancengesetz ist es zu einer Änderung des Besteuerungsverfahrens gekommen.
Das BMF hat sein Schreiben zur Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden neu gefasst und das amtliche Muster der Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens und der nach § 88 Gebäudeenergiegesetz ausstellungsberechtigten Person aktualisiert (BMF, Schreiben v. 23.12.2024 - IV C 1 - S 2296-c/20/10003 :008).
Der Zeitpunkt, zu dem Provisionsansprüche von Versicherungsvertretern zu aktivieren sind, bestimmt sich nach der Vertragsgestaltung im jeweiligen Einzelfall. Diese kann an das in § 92 Abs. 4 HGB geregelte gesetzliche Leitbild anknüpfen, muss dies aber nicht (BFH, Urteil v. 30.4.2025 - X R 12 13/22; veröffentlicht am 17.7.2025).
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob ein im Jahr 2021 in Abzug gebrachter Investitionsabzugsbetrag (IAB) für eine im Jahr 2022 tatsächlich erworbene und nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreite Photovoltaikanlage allein wegen des Inkrafttretens dieser Steuerbefreiung gemäß § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG im Jahr 2021 rückgängig zu machen ist (BFH, Beschluss v. 15.10.2024 - III B 24/24 (AdV); veröffentlicht am 31.10.2024).
Das BMF hat sein Schreiben zu den Einzelfragen zur Abgeltungsteuer neu gefasst (BMF, Schreiben v. 14.5.2025 - IV C 1 - S 2252/00075/016/070).
Die Berliner Steuerverwaltung sowie die Finanzämter in Baden-Württemberg setzen ab sofort im Rahmen der elektronischen Steuererklärung das sog. RABE-Verfahren ein. "RABE" steht für „Referenzierung auf Belege“. Damit wird das Einreichen von Belegen bei der Steuererklärung zukünftig leichter.
Das Finanzministerium (FinMin) Schleswig-Holstein hat ertragsteuerliche Hinweise zum Betrieb einer Photovoltaikanlage nach § 3 Nr. 72 EStG erarbeitet (Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein v. 13.2.2025 – VI 3010 – S 2240 – 186).
Grundsätzlich sind Aufwendungen für Handwerkerleistungen bei Leistung einer Vorauszahlung, wenn diese im Veranlagungszeitraum vor Ausführung der Handwerkerleistungen erbracht wurde, nicht gem. § 35a EStG abzugsfähig (FG Düsseldorf, Urteil v. 18.7.2024 - 14 K 1966/23 E).
Das BMF hat ausführlich zum Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 2026 Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 3.6.2025 - IV C 5 - S 2363/00047/004/136).
Das BMF hat zur Neuregelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c EStG in der Fassung des JStG 2022 Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 15.8.2023 - IV C 6 - S 2145/19/10006 :027).
Das BMF hat zu der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG in zwei BMF-Schreiben Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 10.3.2025 - IV D 1 - S 0338/00083/001/081 und IV C 4 - S 2255/00236/011/001).
Hat sich der Übergeber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anlässlich der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ein Wohnungsrecht an einer Wohnung des übergebenen Vermögens vorbehalten, kann der Übernehmer den Mietwert der überlassenen Wohnung als Sonderausgabe i. S. des § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 Buchst. b EStG (dauernde Last) absetzen (FG Nürnberg, Urteil v. 6.2.2025 - 4 K 1279/23, FAAAJ-91275; Revision eingelegt, Az. beim BFH: X R 5/25; entgegen BMF v. 11.3.2010, BStBl 2010 I S. 227, Rn. 46). Schmidt, Sonderausgaben, Grundlagen
Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz hat zur Ermittlung des Gewinns aus Weinbau für das Wirtschaftsjahr 2023/2024 für nicht buchführenden Landwirte Stellung genommen (Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz v. 18.12.2024 - S 2233#2023/0003-0404 St).
Zumindest bei vorheriger Vereinbarung eines Kapitalwahlrechts kommt die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 EStG für die Einmalauszahlung einer Rente nicht in Betracht (FG Münster, Urteil v. 24.10.2023 - 1 K 1990/22 E; Revision zugelassen).
Am 22.1.2025 ist ein Urteil des FG Nürnberg zur Besteuerung von Kryptogewinnen in der Hauptsache (3 K 760/22) ergangen. Der diesem Urteil zugrunde liegende Fall war bereits 2020 Gegenstand eines AdV-Verfahrens (Beschluss v. 8.4.2020 - 3 V 1239/19, HAAAH-48829), in dem es insbesondere darum ging, ob sog. Kryptogewinne als „Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 22 Nr. 2 EStG i. V. mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG“ zu versteuern sind. Stöhr/Zaifert, Neues zu Kryptowerten: Mehr Pflichten, mehr Unsicherheiten, NWB 25/2025 S. 1710Zawodsky/Thoß, Kryptowerte: Strenge Dokumentationspflichten durch neues BMF-Schreiben, StuB 10/2025 S. 371Track 03 | Virtuelle Währungen: Einzelfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte, Steuern mobil 5/2025
Im Rahmen der sog. Wohnraumoffensive soll die Sonderabschreibung steuerliche Anreize für den Mietwohnungsneubau im bezahlbaren Mietsegment setzen. § 7b EStG wurde durch das Gesetz zur Förderung des Mietwohnungsneubaus v. 4.8.2019 eingeführt und inzwischen zwei Mal geändert. Die geltende Regelung umfasst fünf Absätze mit 766 Wörtern. Hinzu kommen Verwaltungsanweisungen. Das aktuelle BMF-Schreiben v. 21.5.2025 (TAAAJ-91950) hat 35 Textseiten und 118 Randziffern. Die Norm und ihre Interpretation durch die Finanzverwaltung können mit Fug und Recht als komplex bezeichnet werden, wobei noch nicht einmal alle Zweifelsfragen beantwortet werden. Komplexität ist das Ausmaß von Vernetztheit, Eigendynamik und Intransparenz durch Unübersichtlichkeit, Unvollständigkeit und Ungenauigkeit (Helbig, Steuerkomplexität, 2018, S. 58).
Der Bundesrat hat sich am 20.10.2023 zu dem von der Bundesregierung geplanten Wachstumschancengesetz geäußert, das umfangreiche Änderungen im Steuerrecht vorsieht (BR-Drucks. 433/23 (Beschluss)). U.a. wird eine Änderung für die Steuerbefreiung von PV-Anlagen vorgeschlagen.
Das Bundesverfassungsgericht hat angekündigt, sein Urteil zum Solidaritätszuschlag 2020/2021 am 26.3.2025 zu verkünden. Das Az. des Verfahrens lautet 2 BvR 1505/20.