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Verfahrensrecht

Abgabenordnung //

Über die diffuse Praxis in der Festsetzung von Verspätungszuschlägen

Fehlende Vorhersehbarkeit der Festsetzung, vor allem in Fällen automationsgestützter Festsetzungen

In der steuerberatenden Praxis sind Verspätungszuschläge mitunter ein besonderes Ärgernis, vor allem bei der Besteuerung geringer Einkommen. Neben der wirtschaftlichen Bürde der Steuerpflichtigen steht dabei zunehmend die fehlende Vorhersehbarkeit der Festsetzung von Verspätungszuschlägen im Fokus der Beratung. Schließlich belastet die verstärkte Streitanfälligkeit augenscheinlich gleichsam die Finanzverwaltung.

Einkommensteuer //

Spendenabzug bei Zuwendungen an eine in der Schweiz ansässige Stiftung

Mit Urteil v. 1.10.2025 hat der BFH entschieden, ein Spendenabzug nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG an eine in der Schweiz ansässige Stiftung komme nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Spendenabzugs nach den einschlägigen Regelungen nach deutschem Recht erfüllt sind. Dazu muss bei der ausländischen – im Streitfall schweizerischen – Stiftung die formelle Satzungsmäßigkeit nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AO gegeben sein, und es muss der Nachweis erbracht werden, dass die tatsächliche Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet ist (§ 59 Halbsatz 2 AO i. V. mit § 63 Abs. 1 AO, sog. materielle Satzungsmäßigkeit).

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Verfahrensrecht //

Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheides kein rückwirkendes Ereignis (BFH)

Die Niedersachsen-Soforthilfe Corona (mit finanzieller Unterstützung des Bundes) für die Monate April, Mai und Juni 2020 ist eine steuerbare und steuerpflichtige Betriebseinnahme. Wird ein Bewilligungsbescheid für einen als Betriebseinnahme anzusetzenden Liquiditäts- beziehungsweise Aufwandszuschuss mit Ex-tunc-Wirkung zum Gewährungstag widerrufen und der Zuschuss zurückgezahlt, liegt hierin bei der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG kein rückwirkendes Ereignis (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO) für das Jahr der Bewilligung und Vereinnahmung (BFH, Urteil v. 16.12.2025 - VIII R 4/25; veröffentlicht am 5.2.2026).

Digitalisierung //

RABE – Ein weiterer Schritt zur digitalen Steuerwelt: Chancen, Risiken und der praktische Ablauf der Belegreferenzierung

Die Steuererklärung wird digitaler – und zwar endgültig: Mit RABE („Referenzierung auf Belege“) geht die Finanzverwaltung den nächsten großen Schritt zur papierlosen Steuerwelt. Belege müssen nicht mehr nachgereicht, sondern können direkt bei der Erstellung der Erklärung in ELSTER oder DATEV hinterlegt und den Eingabefeldern zugeordnet werden. Das spart Rückfragen, beschleunigt die Bearbeitung und erhöht die Transparenz. Doch mit dem neuen Komfort entstehen auch neue verfahrensrechtliche Fragen, die Steuerberater kennen sollten. RABE ist dabei mehr als ein technisches Feature – es markiert den Beginn eines neuen digitalen Verständnisses von Mitwirkung im Besteuerungsverfahren.

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Umsatzsteuer/Verfahrensrecht //

Vermeidung widerstreitender Steuerfestsetzung bei Organschaft bei Anfechtung des Steuerbescheids durch die Organgesellschaft (BFH)

Sind die Voraussetzungen einer Organschaft i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG mit einer KG als Organgesellschaft aufgrund geänderter Rechtsprechung des BFH erfüllt, setzt die Aufhebung einer gegenüber der KG ergangenen Steuerfestsetzung voraus, dass der Organträger zur Vermeidung eines widersprüchlichen Verhaltens in Bezug auf § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO einen Antrag auf Änderung der für ihn vorliegenden Steuerfestsetzung stellt (Bestätigung des BFH-Urteils v. 16.3.2023 - V R 14/21 (V R 45/19), BFHE 280, 89). Dies gilt auch im Rechtsbehelfsverfahren der KG gegen eine ihr gegenüber ergangene Steuerfestsetzung (BFH, Urteil v. 5.9.2024 - V R 5/23; veröffentlicht am 21.11.2024).

Abgabenordnung //

Akteneinsicht und Auskunft im Besteuerungsverfahren über den Inhalt einer anonymen Anzeige

Ein Finanzamt muss über den Inhalt einer anonymen Anzeige und über den Namen des Anzeigeerstatters keine Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO erteilen, wenn das Geheimhaltungsinteresse der Behörde sowie der aus § 30 AO folgende Identitätsschutz des Anzeigeerstatters im Einzelfall höher wiegen als das Informationsinteresse des Steuerpflichtigen.

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Schenkungsteuer/Verfahrensrecht //

Anlaufhemmung bei Abgabe einer Schenkungsteuererklärung nach Anzeigeerstattung (BFH)

Verlangt das Finanzamt nach einer Anzeige des Steuerpflichtigen gem. § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG die Abgabe einer Schenkungsteuererklärung, endet die Anlaufhemmung gem. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Steuerentstehung (Bestätigung des BFH-Urteils v. 27.8.2008 - II R 36/06) (BFH, Urteil v. 27.8.2025 - II R 1/23; veröffentlicht am 27.11.2025).

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