Suchen

Verfahrensrecht

...
Verfahrensrecht //

Änderung eines Steuerbescheides bei fehlerhafter Berücksichtigung elektronisch übermittelter Daten (FG)

Ein Steuerbescheid kann bei fehlerhafter Berücksichtigung elektronisch übermittelter Daten nach § 175b AO unabhängig von der Fehlerquelle und somit auch dann geändert werden, wenn der Fehler ebenso bei Vorlage einer Bescheinigung in Papierform aufgetreten wäre (FG Münster, Urteil v. 14.8.2023 - 8 K 294/23 E; Revision anhängig, BFH-Az. IX R 20/23).

Abo Finanzgerichtsordnung //

Vollständige Erfassung des Klagebegehrens gem. § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO bei Erhebung von Anfechtungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklage

In den nachträglich zur Veröffentlichung bestimmten Beschlüssen v. 28.2.2023 und v. 28.6.2023 hat der BFH in zwei Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festgestellt, dass bei Erhebung sowohl einer Anfechtungsklage als auch einer Nichtigkeitsfeststellungsklage das Finanzgericht nicht nur über das Anfechtungsbegehren entscheiden darf. Das Finanzgericht dürfe gem. § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO nicht hinter dem Klagebegehren zurückbleiben, mithin nicht nur über einen Teil des Klagebegehrens entscheiden. Die ansonsten fehlerhafte Auslegung und Bescheidung des Klagebegehrens führt zu einem Verfahrensfehler gem. § 115 Abs. 2 Nr. 3 i. V. mit § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO.

Abo Tax Certainty //

Cooperative Compliance in der steuerlichen Betriebsprüfung

Eine Bestandserhebung anhand von Art. 97 § 38 EGAO, § 199 Abs. 2 Satz 2 und 3 AO und § 89b AO

Mit dem Begriff der Cooperative Compliance werden im Steuerrecht häufig Modelle der Zusammenarbeit zwischen Finanzverwaltung und Unternehmen beschrieben, die im Sinne einer gesetzmäßigen Besteuerung, aber auch mit dem Ziel eines ressourcenschonenden Verfahrens ein vertrauensvolles und kooperatives Verhältnis in den Vordergrund stellen, das von beidseitiger Transparenz geprägt ist. Während in vielen Jurisdiktionen bereits langjährige Erfahrungen in diesem Bereich bestehen und auch internationale Organisationen wie die OECD und die EU sich dem Thema widmen, waren entsprechende Ansätze in Deutschland lange Zeit nicht sichtbar. Der Beitrag stellt mit Art. 97 § 38 EGAO, § 199 Abs. 2 Satz 2 und 3 AO und § 89b AO drei Normen vor, die nun Kooperationsformen mit Blick auf Betriebsprüfungen im steuerlichen Regelwerk verankern.Thoß, Auftakt für internationale Risikobewertungsverfahren und Joint Audits, StuB 18/2024 S. 718

...
Abo Verfahrensrecht //

Korrektur bestandskräftiger Bescheide nach Außenprüfung (BFH)

Die Art und Weise, in der der Steuerpflichtige seine Aufzeichnungen geführt hat, ist eine Tatsache i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Dies gilt im Fall der Einnahmenüberschussrechnung nicht nur für Aufzeichnungen über den Wareneingang gem. § 143 AO, sondern ebenso für sonstige Aufzeichnungen und die übrige Belegsammlung (BFH, Urteil v. 6.5.2024 - III R 14/22; veröffentlicht am 4.7.2024).

Abo Außenprüfung //

BMF ändert Größenklassen zum 1.1.2024 für Betriebsprüfungen

Für den Prüfungsturnus ab dem 1.1.2024 hat das BMF die Abgrenzungsmerkmale gem. § 3 Betriebsprüfungsordnung (BpO) neu festgelegt (BMF, Schreiben v. 15.12.2022, BStBl 2022 I S. 1669). Erneut bestehen erhebliche Unterschiede zu den handelsrechtlichen Größenklassen. An dieser Stelle soll der Hintergrund für diesen Unterschied und der Zweck der BMF-Größenklassen erläutert werden.Bender, Zulässigkeit einer Prüfungsanordnung gegenüber Erben, NWB 32/2024 S. 2192Jahn, Offenlegungspflichten und die (geplante) Anpassung der Betriebsgrößenklassen von Kapitalgesellschaften, NWB Sanieren 4/2024 S. 109NWB-Nachricht v. 31.01.2024, Verfahrensrecht | Betriebsprüfung nach dem Tod des Geschäftsinhabers (FG)Jahn, Anpassung von Betriebsgrößenklassen bei der Bilanzierung und Rechnungslegung, NWB 4/2024 S. 274NWB-Nachricht v. 21.12.2023, Jahresabschluss | Größenklassen von Kapitalgesellschaften werden erhöht (Europäische Kommission)

Abo Außenprüfung //

Die E-Rechnung aus dem Blickwinkel der Außenprüfung

Herausforderungen und Herangehensweisen

Die E-Rechnung steht vor der Tür. Das Wachstumschancengesetz sorgt dafür, dass das jahrelange Rätseln u. a. zum Anwendungszeitpunkt und Format nun beendet ist. Ab dem 1.1.2025 müssen sich deutsche Unternehmen darauf einstellen, standardisierte elektronische Rechnungen von Geschäftspartnern (inländischen Unternehmen) zu empfangen. Selbst versenden können müssen viele Unternehmen erst zum 1.1.2027 bzw. 1.1.2028. Der Entwurf des BMF-Schreibens vom 13.6.2024 stellt zudem klar, dass der Zeitpunkt 1.1.2025 in Stein gemeißelt ist.Lamprecht, Die E-Rechnung: Vorsteuerabzug, Aufbewahrungsfristen und Betriebsprüfung, BBK 1/2025 S. 34Lamprecht, Die E-Rechnung: Umfang der Daten, Anlagen und Rechnungsprüfung und -berichtigung, BBK 24/2024 S. 1139Eckert, Neue gesetzliche Regelungen zur Umsatzsteuer, BBK 24/2024 S. 1117Lamprecht, Die E-Rechnung: Befreiungen und Übergangsregelungen, BBK 23/2024 S. 1067Lamprecht, Die E-Rechnung: Betroffene Unternehmen, Übermittlung und Annahme, BBK 22/2024 S. 1020

Loading...