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Erbschaft- & Schenkungsteuer

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Erbschaftsteuerliche (Un-)Zulässigkeit der Kombination der Rückausnahmen des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 ErbStG

Wenn Gesellschaften über Generationen wachsen, entstehen oftmals komplexe Firmenstrukturen, die mit Blick auf die Unternehmensnachfolge Herausforderungen begründen. Nicht eindeutig geklärt ist bislang, ob mehrere erbschaftsteuerliche Rückausnahmen hinsichtlich der grds. schädlichen Nutzungsüberlassung von Grundbesitz an Dritte kombiniert werden können. Statt des Aneinanderreihens der Begünstigungstatbestände bleibt die Möglichkeit, die Rückausnahmen nebeneinander anzuwenden. Diese Gestaltungsvariante wird am Beispiel der Begünstigungstatbestände des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a und c ErbStG dargestellt.

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Ein aufgrund einer Jastrow'schen Klausel fällig werdendes betagtes Vermächtnis ist als Nachlassverbindlichkeit nach dem ersten Erbfall abzugsfähig

Der II. Senat des BFH bestätigt mit Urteil v. 11.10.2023 die Rechtmäßigkeit der doppelten Besteuerung des betagten Vermächtnisses dem Grunde nach als systemimmanent. Zu einer doppelten Besteuerung im engeren Sinne kommt es jedoch nicht, da mit Fälligwerden des Vermächtnisses im zweiten Erbfall eine Nachlassverbindlichkeit in gleicher Höhe entsteht, die den Nachlass des länger lebenden Ehegatten als Gesamtrechtsnachfolger dem vorverstorbenen Ehegatten entsprechend schmälert.

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Steuern auf die durch Erben rückwirkend erklärte Aufgabe eines Betriebs sind keine Nachlassverbindlichkeiten

Die Einkommensteuer und die damit in Zusammenhang stehenden Nebensteuern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer), die aufgrund einer durch die Erben nach § 16 Abs. 3b Satz 2 und § 14 Abs. 1 Satz 2 EStG rückwirkend erklärten Betriebsaufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs entstehen, können nicht als Nachlassverbindlichkeiten gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG in Abzug gebracht werden.

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