Verschonungskonzepte für Betriebsvermögen im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Erwerbe von Todes wegen sowie Schenkungen unter Lebenden unterliegen in Deutschland regelmäßig der Besteuerung.
Bei summarischer Prüfung ist es zweifelhaft, ob disquotale Einlagen in eine Kapitalgesellschaft bei den (nicht einlegenden) Mitgesellschaftern zu einer fingierten Schenkung führen, wenn die Gesellschafter die Einlage einer personenbezogenen Kapitalrücklage zuordnen.
Der BFH hatte sich in seiner Entscheidung vom 11.12.2024 - II R 50/22 mit der Frage zu befassen, wie Leistungsansprüche Dritter gegen eine Stiftung im Zusammenhang mit dem Tod des Stifters erbschaftsteuerlich zu beurteilen sind.
Die gemischt-freigebige Zuwendung ist bei einer im Notarvertrag vereinbarten Vollzugshemmung erst i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ausgeführt, wenn die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen ist.
Wenn Gesellschaften über Generationen wachsen, entstehen oftmals komplexe Firmenstrukturen, die mit Blick auf die Unternehmensnachfolge Herausforderungen begründen. Nicht eindeutig geklärt ist bislang, ob mehrere erbschaftsteuerliche Rückausnahmen hinsichtlich der grds. schädlichen Nutzungsüberlassung von Grundbesitz an Dritte kombiniert werden können. Statt des Aneinanderreihens der Begünstigungstatbestände bleibt die Möglichkeit, die Rückausnahmen nebeneinander anzuwenden. Diese Gestaltungsvariante wird am Beispiel der Begünstigungstatbestände des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a und c ErbStG dargestellt.
Bei Vereinbarung einer gesellschafterbezogenen Zuordnung der Kapitalrücklage und späterer abweichender Zuordnung derselben nach der Beteiligungsquote ohne Wertausgleich des die Kapitalrücklage (disquotal) Leistenden kann eine freigebige Zuwendung gegeben sein.
Nach einem Urteil des FG Hamburg ist kein Schenkungsteuertatbestand gegeben, wenn der nicht am Grundkapital einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) beteiligte persönlich haftende Gesellschafter eine Einlage in die Kapitalrücklage vornimmt.
Jedwede Form der Überlassung von Grundstücken oder Grundstücksteilen an Dritte, die nicht einer der gesetzlich normierten Rückausnahmen unterfällt, führt zu schädlichem Verwaltungsvermögen im erbschaftsteuerlichen Sinne.
Der BFH hat mit zwei Grundsatzentscheidungen vom 17.5.2023 (I R 42/19 und I R 46/21) im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Familienstiftungen die Berechtigung zur Führung eines steuerlichen Einlagekontos versagt.
Der II. Senat des BFH bestätigt mit Urteil v. 11.10.2023 die Rechtmäßigkeit der doppelten Besteuerung des betagten Vermächtnisses dem Grunde nach als systemimmanent. Zu einer doppelten Besteuerung im engeren Sinne kommt es jedoch nicht, da mit Fälligwerden des Vermächtnisses im zweiten Erbfall eine Nachlassverbindlichkeit in gleicher Höhe entsteht, die den Nachlass des länger lebenden Ehegatten als Gesamtrechtsnachfolger dem vorverstorbenen Ehegatten entsprechend schmälert.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26.7.2023 hat zuletzt die Bedeutung von Vorschenkungen für nachfolgende Übertragungen aufgezeigt.
Beim 90-%-Einstiegstest des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG sind bei Handelsunternehmen, deren begünstigungsfähiges Vermögen aus Finanzmitteln i. S. des § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG besteht und nach seinem Hauptzweck einer Tätigkeit i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 EStG dient, die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln in Abzug zu bringen.
Im Rahmen einer Nachfolgeplanung kommt es immer maßgeblich auf die Gesellschaftsform an.
Maßgeblich für die Frage, ob ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO vorliegt, ist der Zeitpunkt des Bescheids über die Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks und nicht der Zeitpunkt des Erlasses des Erbschaftsteuerbescheids.
Die Nutzungsüberlassung eines Grundstücks an einen nicht vom Überlassenden oder seinen Gesellschaftern beherrschten Dritten führt grundsätzlich zu erbschaftsteuerlichem Verwaltungsvermögen.
Die Steuerbefreiung für das „Familienheim“ ist für die Nachfolgeberatung von besonderer Bedeutung und mit zahlreichen Anwendungsfragen verbunden.