Kein Urlaubsverzicht durch Prozessvergleich (BAG)
Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann ein Arbeitnehmer selbst durch gerichtlichen Vergleich nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub "verzichten" (BAG, Urteil v. 3.6.2025 – 9 AZR 104/24).
Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann ein Arbeitnehmer selbst durch gerichtlichen Vergleich nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub "verzichten" (BAG, Urteil v. 3.6.2025 – 9 AZR 104/24).
Das BMF hat eine zentrale statistische Auswertung von geförderten Riester-Verträgen in der Auszahlungsphase (sog. Riester-Auszahlungsstatistik, Auswertungsstichtag 15.5.2024) für das Leistungsjahr 2023 veröffentlicht.
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich und stellt den Arbeitnehmer trotz dessen Beschäftigungsanspruchs von der Arbeit frei, unterlässt der Arbeitnehmer in der Regel nicht böswillig i.S. des § 615 Satz 2 BGB anderweitigen Verdienst, wenn er nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis eingeht (BAG, Urteil v. 12.2.2025 - 5 AZR 127/24).
Bei der Stadt Mülheim an der Ruhr beschäftigte Feuerwehrleute erhalten Entschädigung für geleistete Alarmbereitschaftszeiten, soweit diese über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinausgingen (OVG NRW, Urteile v. 30.09.2024 - 6 A 856/23 und - 6 A 857/23; Revision nicht zugelassen).
Im Jahr 2023 haben rund 3,36 Mio. sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigte der Kerngruppe ein Entgelt unterhalb der Schwelle des unteren Entgeltbereiches verdient, das entspricht einem Anteil von 15,3 %.
Tarifvertragsparteien ist es gestattet, den Bezug von Entgelt an mindestens einem Tag als Anspruchsvoraussetzung für den Inflationsausgleich festlegen. Mit der Regelung ist keine mittelbare Diskriminierung von Arbeitnehmerinnen verbunden (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil v. 14.8.2024 – 14 SLa 303/24; Revision zugelassen).
Das Wohngeld soll zum 1.1.2025 steigen. Dies sieht der vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) vorgelegte Referentenentwurf einer "Zweiten Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes" vor.
Im Einkommenssteuerbescheid als Einkünfte berücksichtigte Zuschüsse aus dem Programm "Soforthilfe Corona" unterliegen bei einer freiwilligen Krankenversicherung der Beitragspflicht in der Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.6.2024 - L 4 KR 82/24; Revision nicht zugelassen).
Arbeitnehmer müssen ihren Arbeitgeber seit Anfang 2023 spätestens am 4ten Kalendertag darüber informieren, dass sie krank sind. Arbeitgeber können die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung digital abrufen; ein Anrecht auf Vorlage der Bescheinigung in Papierform besteht nicht mehr. Anders sieht der Fall bei Minijobbern und privat Versicherten aus. Diese müssen die Bescheinigung weiter in Papierform vorlegen. Weitere Informationen befinden sich unter https://go.nwb.de/ntx8z.
Der BFH hat geurteilt, dass § 1 Abs. 3 Satz 3 EStG nicht einschränkend so auszulegen ist, dass nur solche inländischen Einkünfte als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend gelten, bei denen das deutsche Besteuerungsrecht im konkreten Einzelfall der Höhe nach beschränkt wurde.
Praxisinhaber tragen die Verantwortung für die richtige sozialversicherungsrechtliche Meldung von Beschäftigten (Landessozialgericht (LSG) NRW, Urteil v. 25.10.2023 – L 8 BA 194/21).
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1.1.2024 auf 12,41 €. Ein Jahr später wird er auf 12,82 € angehoben. Hierdurch steigt auch die Verdienstgrenze im Minijob auf 538 €/Monat. Hierauf macht die Bundesregierung aufmerksam.
Wer die A1-Bescheinigung elektronisch in sv.net beantragt, muss dies künftig, d.h. ab dem 4.10.2023, spätestens jedoch Anfang 2024, im SV-Meldeportal vornehmen. Hierauf macht die Deutsche Rentenversicherung Bund aufmerksam.
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung soll auch im Jahr 2024 unverändert 5,0 Prozent betragen. Zum Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2024 (KSA-VO 2024) hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 14.7.2023 die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet.
Die Sonderregelungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld laufen am 30.6.2023 aus. Hierauf weist die Bundesagentur für Arbeit hin.
Aus der Politik werden vermehrt Rufe laut, den Mindestlohn deutlich anzuheben. Zwar entscheidet nicht die Politik, sondern die Mindestlohn-Kommission über eine Anhebung. Es wird aber erwartet, dass der Mindestlohn bei der nächsten geplanten Anhebung zum Januar 2024 deutlich steigen wird. Die Entscheidung erfolgt Ende Juni 2023. Gefordert wird ein Anstieg von 12 auf 14 €. Unternehmen sollten sich vorbereiten und z. B. ihre Kalkulationen überprüfen und über Preisanhebungen nachdenken. Weitere Informationen erhalten Sie beispielsweise online unter https://go.nwb.de/tcl77 und https://go.nwb.de/j6pwt.
Zum 1. Juli erhalten Rentner mehr Geld. Der Bundesrat hat am 16.6.2023 einer entsprechenden Verordnung der Bundesregierung zugestimmt. Diese kann daher wie geplant in Kraft treten.