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Arbeits- & Sozialrecht

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Arbeitsrecht //

Anfechtung einer Betriebsratswahl (BAG)

Auch bei im Wesentlichen mit Hilfe einer App durchgeführter sog. Plattformarbeit kann für eine räumliche Einheit nur dann ein eigener Betriebsrat gewählt werden, wenn diese einen Betrieb oder selbständigen Betriebsteil i. S. des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) darstellt. Das setzt eine eigene organisatorische Leitung oder ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit voraus (BAG, Beschlüsse v. 28.1.2026 – 7 ABR 23/24, 7 ABR 26/24 und 7 ABR 40/24).

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Entgeltgerechtigkeit: Richtlinie ab Mitte 2026 gültig

Seit Mitte 2023 ist die EU-Entgelttransparenzrichtline (2023/970) in Kraft. Sie soll für mehr Entgeltgerechtigkeit sorgen und Arbeitnehmern die Durchsetzung von Ansprüchen erleichtern. Bis Juni 2026 hat Deutschland Zeit, die Vorgaben der EU umzusetzen. Unternehmer sollten sich schon jetzt darauf einstellen. Arbeitnehmer haben u. a. das Recht, Auskunft über das durchschnittliche monatliche Bruttogehalt und sonstige Entgeltbestandteile gleicher oder gleichwertiger Arbeit zu erhalten. Auch Bewerber können Einblicke über mögliche Verdienste verlangen. Das Recht galt bisher nur für Betriebe mit mehr als 200 Mitarbeitern, allerdings soll es jetzt zumindest in Teilen unabhängig von der Betriebsgröße sein. Arbeitgeber sollten prüfen, welche Auskünfte sie ab wann geben müssen und sich eine Strategie überlegen. Ausführliche Informationen erhalten Sie unter https://go.nwb.de/q3p6q und https://go.nwb.de/znpul.

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Mindestlohn: Neue Tarife für Auszubildende

Arbeitgeber, die keinem Tarifvertrag unterliegen, sind verpflichtet, ihren Auszubildenden einen Mindestlohn zu zahlen. Dieser erhöht sich jährlich zu jedem Ausbildungsbeginn: Azubis, die 2026 eine Berufsausbildung beginnen, bekommen im ersten Lehrjahr mindestens 724 € pro Monat. Im zweiten Ausbildungsjahr steigt das Gehalt auf 854 €, im dritten Jahr gibt es 977 € und im vierten Ausbildungsjahr 1.014 €. In § 17 Berufsbildungsgesetz (BBiG) wurde die Höhe der Entgelte nur bis 2023 festgelegt. Seit 2024 wird die Höhe der monatlichen Mindestvergütung für den Start einer Berufsausbildung vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben. Weitere Informationen erhalten Sie unter https://go.nwb.de/s4vzw.

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Arbeitsrecht //

Arbeitgeber trägt Gehaltsrisiko bei unwirksamer Kündigung (BRAK)

Arbeitgeber können nicht im Voraus die Gehaltsansprüche ihrer Angestellten für die Zeit bis zur Klärung der Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung vertraglich ausschließen. Eine solche Regelung wäre nach § 134 BGB unwirksam. Das hat der 5. BAG-Senat nun in Übereinstimmung mit dem 2. Senat entschieden und ist damit von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewichen (BAG, Beschluss v. 28.1.2026 - 5 AS 4/25). Hierüber informiert die BRAK.

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Vorsicht Falle //

Verspätete Pauschalversteuerung kann bei der Sozialversicherung teuer werden

Aufwendungen von mehr als 110 € je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind nach einer aktuellen Entscheidung des Bundessozialgericht als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden. Die obersten Sozialrichter aus Kassel haben der DRV Recht gegeben und die gegenteiligen (zugunsten des Arbeitgebers ergangenen) Urteile der Vorinstanzen aufgehoben.

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Arbeitsrecht //

Freistellung während der Kündigungsfrist - böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes (BAG)

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich und stellt den Arbeitnehmer trotz dessen Beschäftigungsanspruchs von der Arbeit frei, unterlässt der Arbeitnehmer in der Regel nicht böswillig i.S. des § 615 Satz 2 BGB anderweitigen Verdienst, wenn er nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis eingeht (BAG, Urteil v. 12.2.2025 - 5 AZR 127/24).

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Betriebsveranstaltungen: So bleibt die Weihnachtsfeier steuer- und sozialversicherungsfrei

Wir informieren Sie über neue Entwicklungen bei der Lohnsteuer und der Sozialversicherung, was Weihnachtsfeiern und andere Betriebsveranstaltungen angeht. Erfreulich ist die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach eine Pauschalierung der Zuwendungen mit 25 % auch dann möglich ist, wenn eine Weihnachtsfeier nur für einen ausgewählten Kreis von Mitarbeitern veranstaltet wird. Gefährlich ist ein Urteil des Bundessozialgerichts, wonach die Pauschalierung im jeweiligen Entgeltzeitraum erfolgen muss.

Fokus //

Fokus: Kein Urlaubsverzicht durch Prozessvergleich

Ein Betriebsleiter machte in seiner Klage die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs geltend, den er aufgrund einer Erkrankung nicht in Anspruch nehmen konnte. Lesen Sie im aktuellen Fokus, ob ein Verzicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs möglich ist (BAG, Urteil v. 3.6.2025 - 9 AZR 104/24, RAAAJ-99015).

Rentenversicherungsrecht //

Attraktive Ruhestandsmodelle für Mitarbeiter und Unternehmen

Viele ältere Arbeitnehmer streben entweder einen frühen Ruhestand an oder möchten ihre Arbeitsbelastung schrittweise reduzieren, ohne dabei finanzielle Einbußen hinnehmen zu müssen. Unternehmen können von einem vorzeitigen Ruhestand ihrer Mitarbeiter profitieren, besonders in wirtschaftlich schwierigen Zeiten, in denen eine günstigere Altersstruktur und Kosteneinsparungen angestrebt werden. In Kombination mit den Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben sich verschiedene Ruhestandmodelle.

Sozialversicherungs- und Beitragsrecht //

Neuerungen in der Entgeltabrechnung – Update 2025 (Teil 1)

Die im Jahr 2025 wirksam gewordenen Änderungen und Neuerungen in der Entgeltabrechnung sind zum Teil bereits vor mehreren Jahren beschlossen worden. Leider sind auch im neuen Jahr steigende Beitragssätze in der Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen. So stimmte der Bundesrat am 20.12.2024 einer Erhöhung des Pflegebeitragssatzes um 0,2 Prozentpunkte zu.

Sozialversicherungsrecht //

Wachstumschancengesetz – Auswirkungen auf die Pflegeversicherung

Das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) v. 27.3.2024 (BGBl 2024 I Nr. 108) enthält u. a. auch Regelungen zur Beitragserhebung in der sozialen Pflegeversicherung. Im Jahr 2025 wird das Verfahren zum Nachweis der Elterneigenschaft von Beschäftigten digitalisiert. Kommt es zu Beitragsrückerstattungen, hat der Arbeitgeber diese ggf. zu verzinsen.

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