Kein Urlaubsverzicht durch Prozessvergleich (BAG)
Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann ein Arbeitnehmer selbst durch gerichtlichen Vergleich nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub "verzichten" (BAG, Urteil v. 3.6.2025 – 9 AZR 104/24).
Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann ein Arbeitnehmer selbst durch gerichtlichen Vergleich nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub "verzichten" (BAG, Urteil v. 3.6.2025 – 9 AZR 104/24).
Das BMF hat eine zentrale statistische Auswertung von geförderten Riester-Verträgen in der Auszahlungsphase (sog. Riester-Auszahlungsstatistik, Auswertungsstichtag 15.5.2024) für das Leistungsjahr 2023 veröffentlicht.
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich und stellt den Arbeitnehmer trotz dessen Beschäftigungsanspruchs von der Arbeit frei, unterlässt der Arbeitnehmer in der Regel nicht böswillig i.S. des § 615 Satz 2 BGB anderweitigen Verdienst, wenn er nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis eingeht (BAG, Urteil v. 12.2.2025 - 5 AZR 127/24).
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1.1.2024 auf 12,41 €. Ein Jahr später wird er auf 12,82 € angehoben. Hierdurch steigt auch die Verdienstgrenze im Minijob auf 538 €/Monat. Hierauf macht die Bundesregierung aufmerksam.
Im Einkommenssteuerbescheid als Einkünfte berücksichtigte Zuschüsse aus dem Programm "Soforthilfe Corona" unterliegen bei einer freiwilligen Krankenversicherung der Beitragspflicht in der Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.6.2024 - L 4 KR 82/24; Revision nicht zugelassen).
Wir informieren Sie über neue Entwicklungen bei der Lohnsteuer und der Sozialversicherung, was Weihnachtsfeiern und andere Betriebsveranstaltungen angeht. Erfreulich ist die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach eine Pauschalierung der Zuwendungen mit 25 % auch dann möglich ist, wenn eine Weihnachtsfeier nur für einen ausgewählten Kreis von Mitarbeitern veranstaltet wird. Gefährlich ist ein Urteil des Bundessozialgerichts, wonach die Pauschalierung im jeweiligen Entgeltzeitraum erfolgen muss.
Wer die A1-Bescheinigung elektronisch in sv.net beantragt, muss dies künftig, d.h. ab dem 4.10.2023, spätestens jedoch Anfang 2024, im SV-Meldeportal vornehmen. Hierauf macht die Deutsche Rentenversicherung Bund aufmerksam.
Bei der Stadt Mülheim an der Ruhr beschäftigte Feuerwehrleute erhalten Entschädigung für geleistete Alarmbereitschaftszeiten, soweit diese über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinausgingen (OVG NRW, Urteile v. 30.09.2024 - 6 A 856/23 und - 6 A 857/23; Revision nicht zugelassen).
Viele ältere Arbeitnehmer streben entweder einen frühen Ruhestand an oder möchten ihre Arbeitsbelastung schrittweise reduzieren, ohne dabei finanzielle Einbußen hinnehmen zu müssen. Unternehmen können von einem vorzeitigen Ruhestand ihrer Mitarbeiter profitieren, besonders in wirtschaftlich schwierigen Zeiten, in denen eine günstigere Altersstruktur und Kosteneinsparungen angestrebt werden. In Kombination mit den Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben sich verschiedene Ruhestandmodelle.
Praxisinhaber tragen die Verantwortung für die richtige sozialversicherungsrechtliche Meldung von Beschäftigten (Landessozialgericht (LSG) NRW, Urteil v. 25.10.2023 – L 8 BA 194/21).
Zum 1. Juli erhalten Rentner mehr Geld. Der Bundesrat hat am 16.6.2023 einer entsprechenden Verordnung der Bundesregierung zugestimmt. Diese kann daher wie geplant in Kraft treten.
Die im Jahr 2025 wirksam gewordenen Änderungen und Neuerungen in der Entgeltabrechnung sind zum Teil bereits vor mehreren Jahren beschlossen worden. Leider sind auch im neuen Jahr steigende Beitragssätze in der Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen. So stimmte der Bundesrat am 20.12.2024 einer Erhöhung des Pflegebeitragssatzes um 0,2 Prozentpunkte zu.
Das Wohngeld soll zum 1.1.2025 steigen. Dies sieht der vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) vorgelegte Referentenentwurf einer "Zweiten Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes" vor.
Das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) v. 27.3.2024 (BGBl 2024 I Nr. 108) enthält u. a. auch Regelungen zur Beitragserhebung in der sozialen Pflegeversicherung. Im Jahr 2025 wird das Verfahren zum Nachweis der Elterneigenschaft von Beschäftigten digitalisiert. Kommt es zu Beitragsrückerstattungen, hat der Arbeitgeber diese ggf. zu verzinsen.
Die Sonderregelungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld laufen am 30.6.2023 aus. Hierauf weist die Bundesagentur für Arbeit hin.
Das früher gängige Modell „von heute auf morgen aus der Vollzeitarbeit in den Nur-Rentenbezug“ hat als Standardvariante längst ausgedient. Während nämlich die einen weiterarbeiten müssen, weil die Rente nicht zum Lebensunterhalt reicht, wollen die anderen länger arbeiten, weil sie sich im Alter mehr leisten möchten oder Freude an der Arbeit haben. Der demografische Wandel und der damit einhergehende, nahezu allgegenwärtige Fachkräftemangel machen das Thema aber auch für Arbeitgeber interessant.
Die alte, immer wiederkehrende Diskussion in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) um die Frage, was für Betriebsrenten besser ist, Rente oder Einmalzahlung, hat mit zwei Urteilen des Bundesarbeitsgerichts Anfang des Jahrs 2023 (vgl. BAG, Urteile v. 17.1.2023 - 3 AZR 501/21, WAAAJ-38158 und 3 AZR 220/22, HAAAJ-34226) neue Nahrung erhalten. Welche Konsequenzen lassen sich aus den Entscheidungen ziehen?
Das Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG) v. 19.6.2023 ist – soweit es die beitragsrechtlichen Inhalte betrifft – am 1.7.2023 in Kraft getreten (BGBl 2023 I Nr. 155). Während der Beitragszuschlag für Kinderlose als bereits bekanntes Element beibehalten wird, profitieren nun Eltern mit mehreren Kindern unter bestimmten Voraussetzungen von einem Beitragsabschlag.
Auch zu Jahresbeginn 2024 wollen – neben neuen Bemessungsgrenzen – wieder etliche andere Neuerungen in der Entgeltabrechnung umgesetzt werden. Eine Übersicht über diese soll (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) hierbei unterstützen.
Das Jahr 2023 begann mit guten Nachrichten durch das 8. SGB IV-Änderungsgesetz: Für vorgezogene Altersrenten wurden alle Hinzuverdienstgrenzen gestrichen, sodass nicht mehr nur Regelaltersrentner unbegrenzt dazuverdienen dürfen. Demgegenüber existieren für Erwerbsminderungsrenten zwar nach wie vor Hinzuverdienstgrenzen, sie wurden aber angehoben.