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Umsatzsteuer

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Abzug von Vorsteuer im Fahrzeughandel/umsatzsteuerliche Organschaft

FG Nürnberg, Urteil vom 18.3.2025 – 2 K 1120/21

Das FG Nürnberg hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG aus der Lieferung von Fahrzeugen voraussetzt, dass der Lieferungsempfänger die tatsächliche Verfügungsmacht über die Ware erhält. Dies ist nicht der Fall, wenn lediglich die Formalia für die innergemeinschaftlichen Lieferung übernommen werden. Zudem wurden die Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft näher beleuchtet, insbesondere, was die wirtschaftliche Eingliederung anbelangt.

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Der umsatzsteuerliche Unternehmer gemäß § 2 UStG (Teil 1)

Auffrischung der Grundlagen

Ohne Zweifel ist § 2 UStG eine der Kernnormen des UStG. Ohne den umsatzsteuerlichen Unternehmer würde das gesamten Umsatzsteuersystem nicht funktionieren. Neben der systematischen Besonderheit hat dies aber auch den Effekt, dass dem Unternehmer erhebliche Pflichten übertragen werden, da es grundsätzlich der leistende Unternehmer ist, der die Umsatzsteuer schuldet, für welche er jedoch nicht der wirtschaftliche Träger ist. Wiederum systematisch wird dies damit gerechtfertigt, dass es praktisch unmöglich ist, den Endverbraucher zum Steuerschuldner zu erklären. Der umsatzsteuerliche Begriff des Unternehmers wird eigenständig definiert und ist damit von den handels-, gewerbe- oder wirtschaftsrechtlichen Begriffen des Unternehmers abzugrenzen. Folge dessen ist, dass die Frage danach, ob eine Person Unternehmer ist, in allen Bereichen des UStG gleichermaßen zu beurteilen ist und sich die Regelung daher durch das Gesetz zieht.

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Umsatzsteuer beim Kauf von Goldmünzen

Wann liegt Anlagegold vor und was tun als Käufer bei unrichtiger umsatzsteuerlicher Behandlung ?

In der Rubrik Praxisfälle veröffentlichen wir eine Fragestellung zu einem konkreten Sachverhalt, der aktuell im Bereich der Umsatzsteuer von allgemeinem Interesse ist. Die Rubrik Praxisfälle erscheint i. d. R. monatlich. Wenn Sie selbst eine Fragestellung zu einem über den Einzelfall hinaus interessanten Sachverhalt haben, können Sie dieses Thema gerne der Redaktion (ust-direkt-redaktion@nwb.de) vorschlagen. Wir weisen darauf hin, dass eine konkrete Rechtsberatung nicht geleistet werden kann und die Lösungshinweise losgelöst von einem etwaigen Einzelfall aus grundsätzlicher Sicht erfolgen.

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Versuch der Steuerhinterziehung bei Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell

BGH, Beschluss vom 19.2.2025 – 1 StR 482/24

Der BGH hat dazu Stellung genommen, wann nur eine versuchte Umsatzsteuerhinterziehung vorliegt, wenn ein Unternehmer in ein Umsatzsteuerkarussell eingebunden ist und wissend um diese Einbindung aus Rechnungen von Personen, die über die Liefergegenstände gar nicht verfügen konnten, dennoch Vorsteuer zieht. Dabei ging es auch um die Frage, in welchem Umfang das Strafgericht den Sachverhalt aufzuklären bzw. in den Urteilsgründen darzustellen hat.

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Unentgeltliche Trocknung fremder Holzhackschnitzel

Errichtet ein Unternehmer eine Biogasanlage mit angeschlossenem Blockheizkraftwerk und verwendet er die Wärme zur unentgeltlichen Trocknung fremder Holzhackschnitzel, während er den erzeugten Strom entgeltlich in das Stromnetz einspeist, ist die Trocknungsleistung nicht umsatzsteuerbar, wenn er aufgrund der Trocknung einen höheren KWK-Bonus erlangt. Allerdings besteht kein Vorsteuerabzug, soweit er Eingangsleistungen für die Trocknung verwendet.

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Umsatzsteuer auf strafbare Geschäfte

Strafrecht meets Umsatzsteuer

In der Rubrik Praxisfälle veröffentlichen wir eine Fragestellung zu einem konkreten Sachverhalt, der aktuell im Bereich der Umsatzsteuer von allgemeinem Interesse ist. Die Rubrik Praxisfälle erscheint i. d. R. monatlich. Wenn Sie selbst eine Fragestellung zu einem über den Einzelfall hinaus interessanten Sachverhalt haben, können Sie dieses Thema gerne der Redaktion (ust-direkt-redaktion@nwb.de) vorschlagen. Wir weisen darauf hin, dass eine konkrete Rechtsberatung nicht geleistet werden kann und die Lösungshinweise losgelöst von einem etwaigen Einzelfall aus grundsätzlicher Sicht erfolgen.

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Ermäßigter Steuersatz auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz

BMF, Schreiben v. 17.4.2025 - III C 2 – S 7221/00019/005/013

Mit seinem BMF, Schreiben v. 17.4.2025 - III C 2 – S 7221/00019/005/013, nimmt das BMF zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei der Lieferung von Holzhackschnitzel als Brennholz Stellung.NWB-Nachricht v. 10.06.2025, Umsatzsteuer | Rückzug des BMF-Schreibens zum ermäßigten Steuersatz auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz (BMF)

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Nicht rechtzeitige Entrichtung der Umsatzsteuer

Wann liegen Ordnungswidrigkeiten vor?

In der Rubrik Praxisfälle veröffentlichen wir eine Fragestellung zu einem konkreten Sachverhalt, der aktuell im Bereich der Umsatzsteuer von allgemeinem Interesse ist. Die Rubrik Praxisfälle erscheint i. d. R. monatlich. Wenn Sie selbst eine Fragestellung zu einem über den Einzelfall hinaus interessanten Sachverhalt haben, können Sie dieses Thema gerne der Redaktion (ust-direkt-redaktion@nwb.de) vorschlagen. Wir weisen darauf hin, dass eine konkrete Rechtsberatung nicht geleistet werden kann und die Lösungshinweise losgelöst von einem etwaigen Einzelfall aus grundsätzlicher Sicht erfolgen.

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Differenzbesteuerung bei anteiligem Recht zum Vorsteuerabzug am Liefergegenstand

Der BFH hat mit Urteil v. 11.12.2024 die Grundsätze zur Anwendung der Differenzbesteuerung weiterentwickelt. Gegenstand des Verfahrens war die Rechtsfrage, ob die Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG in Fällen anzuwenden ist, in denen der veräußerte Liefergegenstand teilweise zum Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 UStG berechtigt hat. Der BFH verneint dies grundsätzlich unter Hinweis auf den Wortlaut von § 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG, wobei aus den Urteilsgründen die Notwendigkeit einer differenzierten Prüfung deutlich wird.

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Einheitlichkeit der Leistung bei Heilbehandlungen

In Bestätigung seiner Rechtsprechung hat der BFH mit Urteil v. 19.12.2024 entschieden, ärztliche Heilbehandlungsleistungen können nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG unabhängig davon umsatzsteuerfrei sein, in welcher Rechtsform sie erbracht werden. So sind auch Heilbehandlungen umsatzsteuerfrei, die ein Arzt – gleich, in welcher Rechtsform er tätig ist – in einem Krankenhaus durchführt. Umfassen die Leistungen aber auch den stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus, ist zu prüfen, ob insofern ein mit der Heilbehandlung untrennbarer wirtschaftlicher Vorgang vorliegt, für den dann keine Umsatzsteuerfreiheit in Betracht kommt, wenn beide Leistungsbestandteile gleichwertige Elemente der Leistung darstellen, die nicht einheitlich die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung erfüllen. Anders wäre dies, wenn der stationäre Aufenthalt Nebenleistung zur (umsatzsteuerfreien) Heilbehandlung als Hauptleistung ist.

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Neuregelungen für Kleinunternehmer ab 2025

BMF-Schreiben vom 18.3.2025 zur Neufassung des § 19 UStG und Neueinführung des § 19a UStG

Das Umsatzsteuergesetz enthält eine Sonderregelung für die Besteuerung von Unternehmern mit geringem Gesamtumsatz. Ab dem Besteuerungszeitraum 2025 sind inländische Umsätze von im Inland ansässigen Kleinunternehmern nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG umsatzsteuerfrei ohne Vorsteuerabzugsberechtigung, wenn die vereinnahmten Nettoumsätze im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 25.000 € betrugen und im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 100.000 € betragen.

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Unternehmereigenschaft eines Strohmanns

Im gastronomischen Bereich

In der Rubrik Praxisfälle veröffentlichen wir eine Fragestellung zu einem konkreten Sachverhalt, der aktuell im Bereich der Umsatzsteuer von allgemeinem Interesse ist. Die Rubrik Praxisfälle erscheint i. d. R. monatlich. Wenn Sie selbst eine Fragestellung zu einem über den Einzelfall hinaus interessanten Sachverhalt haben, können Sie dieses Thema gerne der Redaktion (ust-direkt-redaktion@nwb.de) vorschlagen. Wir weisen darauf hin, dass eine konkrete Rechtsberatung nicht geleistet werden kann und die Lösungshinweise losgelöst von einem etwaigen Einzelfall aus grundsätzlicher Sicht erfolgen.

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Vorsteuerabzug bei Lieferung von Mieterstrom

FG Münster, Urteil v. 18.2.2025 – 15 K 128/21 U

Die Vermietung von Wohnungen ist grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit, soweit es sich nicht um eine kurzfristige Beherbergung von Fremden handelt (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG). Zu den steuerfreien Leistungen der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken gehören auch die damit in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden üblichen Nebenleistungen. Das sind Leistungen, die im Vergleich zur Grundstücksvermietung nebensächlich sind, mit ihr eng zusammenhängen und in ihrem Gefolge üblicherweise vorkommen. Das FG Münster hatte die Frage zu entscheiden, ob es sich bei der Lieferung von Strom, den der Vermieter von Wohnraum über eine Photovoltaikanlage selbst erzeugt und an seine Mieter gegen Entgelt abgibt, um eine unselbständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien (langfristigen) Vermietung von Wohnraum oder um eine selbständige umsatzsteuerpflichtige Leistung handelt (FG Münster, Urteil v. 18.2.2025 – 15 K 128/21 U).

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