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Entgeltaufteilung bei Sparmenüs nach der "Food-and-Paper"-Methode (FG)

Die Aufteilung des Pauschalentgelts für sog. Spar-Menüs in zwei Entgeltbestandteile kann nach der sog. "Food-and-Paper"-Methode, d.h. nach dem Wareneinsatz, erfolgen. Dies gilt insbesondere, wenn die seitens des Unternehmers vorgenommene Aufteilung zutreffend maschinell durch "einfache Rechenleistung", quasi "auf Knopfdruck" erfolgt und nicht zu ungerechtfertigten Vorteilen führt. Eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise (EVP-Methode) ist dann nicht geboten (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 9.11.2022 - 12 K 3098/19; Revision anhängig, BFH-Az. XI R 19/23).

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Zur Steuerbefreiung der vertretungsweisen Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes gegen Entgelt (BFH)

Die entgeltliche Übernahme ärztlicher Notfalldienste durch einen Arzt (unter Freistellung des ursprünglich eingeteilten Arztes von sämtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesem Dienst) ist unabhängig davon, wem gegenüber diese sonstige Leistung erbracht wird, als Heilbehandlung im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei (BFH, Urteil v. 14.5.2025 - XI R 24/23; veröffentlicht am 24.7.2025).

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Vorsteuerabzug bei Lieferung von Mieterstrom (BFH)

Bei der Lieferung von Strom, den der Vermieter von Wohnraum über eine Photovoltaikanlage selbst erzeugt und an seine Mieter gegen Entgelt abgibt, handelt es sich nicht um eine unselbständige Nebenleistung der umsatzsteuerfreien (langfristigen) Vermietung von Wohnraum, sondern um eine selbständige umsatzsteuerpflichtige Leistung, die zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen berechtigt, da kraft Gesetzes für den Mieter die Möglichkeit besteht, den Stromanbieter frei zu wählen, und die Stromlieferung getrennt und nach individuellem Verbrauch abgerechnet wird (Abgrenzung zum BFH-Urteil v. 7.12.2023 - V R 15/21, BStBl II 2024, 503, zum Vorsteuerabzug für die Lieferung einer Heizungsanlage: BFH, Urteil v. 17.7.2024 - XI R 8/21; veröffentlicht am 26.9.2024).

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Steuerbare Umsätze, Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug einer Kurgemeinde (BFH)

Die Bereitstellung von Kureinrichtungen gegen Kurtaxe ist ein steuerbarer Umsatz gegen Entgelt, wenn die Kureinrichtungen nicht für jedermann frei und unentgeltlich zugänglich sind (Bestätigung der Rechtsprechung, Abgrenzung zum EuGH, Urteil v. 13.7.2023 C 344/22, EU:C:2023:580 und zum BFH, Urteil v. 18.10.2023 - XI R 21/23) (BFH, Urteil v. 6.12.23 – XI R 33/21; veröffentlicht am 28.3.2024).

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Umsatzsteuer beim Kauf von Goldmünzen

Wann liegt Anlagegold vor und was tun als Käufer bei unrichtiger umsatzsteuerlicher Behandlung ?

In der Rubrik Praxisfälle veröffentlichen wir eine Fragestellung zu einem konkreten Sachverhalt, der aktuell im Bereich der Umsatzsteuer von allgemeinem Interesse ist. Die Rubrik Praxisfälle erscheint i. d. R. monatlich. Wenn Sie selbst eine Fragestellung zu einem über den Einzelfall hinaus interessanten Sachverhalt haben, können Sie dieses Thema gerne der Redaktion (ust-direkt-redaktion@nwb.de) vorschlagen. Wir weisen darauf hin, dass eine konkrete Rechtsberatung nicht geleistet werden kann und die Lösungshinweise losgelöst von einem etwaigen Einzelfall aus grundsätzlicher Sicht erfolgen.

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Differenzbesteuerung und innergemeinschaftlicher Erwerb für Kunstgegenstände (BFH)

Bei der Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG mindert die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb entfallende Umsatzsteuer nicht die Bemessungsgrundlage, obwohl dies der Systematik und dem Zweck der Regelung widerspricht (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil v. 13.7.2023 C 180/22, EU:C:2023:565) (BFH, Urteil v. 22.11.2023 - XI R 22/23 (XI R 2/20); veröffentlicht am 28.3.2024).

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Aufteilung von Hotelumsätzen nach Steuersätzen (BFH)

Der BFH hat dem EuGH in drei Verfahren eine Vorlagefrage zum Aufteilungsgebot in Bezug auf die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei einer unselbständigen Nebenleistung zur Beherbergung zur Vorabentscheidung vorgelegt. In Streit stehen die Folgerungen aus dem EuGH-Urteil v. 4.5.2023 - C-516/21 "Finanzamt X" (BFH, Beschlüsse v. 10.1.2024 - XI R 11/23 (XI R 34/20), XI R 13/23 (XI R 7/21), XI R 14/23 (XI R 22/21); veröffentlicht am 13.6.2024).

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