Neuregelung nicht verfassungswidrig (FG)
Das FG Düsseldorf hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Bewertungsregelungen des neuen Grundsteuerrechts (FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid v. 26.2.2025 - 11 K 2309/23 BG; Revision eingelegt).
Das FG Düsseldorf hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Bewertungsregelungen des neuen Grundsteuerrechts (FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid v. 26.2.2025 - 11 K 2309/23 BG; Revision eingelegt).
Das FG Baden-Württemberg hat einen mittels Musterschreiben gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheides abgelehnt (FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 20.3.2025 - 8 V 250/25; Beschwerde nicht zugelassen).
Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, haben die Gemeinden 8,0 Milliarden Euro Grundsteuer eingenommen, was 13 % der Gemeindesteuern ausmacht. Die Grundsteuer ist damit für die Gemeinden eine der wichtigsten Einnahmequellen nach Gewerbesteuer (59 %) und Einkommensteuer (25 %). Dies teilte das Statistische Bundesamt mit.
Für die Beurteilung der Frage, ob eine unmittelbar an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligte Kapitalgesellschaft als neue Gesellschafterin im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 4 GrEStG gilt, weil an ihr mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen, ist nur auf die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft abzustellen. Eine zuvor bereits bestehende Beteiligung des neuen Gesellschafters der Kapitalgesellschaft an der grundbesitzenden Personengesellschaft ist unerheblich (BFH, Urteil v. 31.7.2024 - II R 28/21; veröffentlicht am 12.12.2024).
Eine steuerbare Vereinigung von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft in einer niederländischen Stiftung (stichting) ist nicht nach § 5 Abs. 2 GrEStG steuerbefreit, wenn die Stiftung bei einem Rechtstypenvergleich nicht mit einer Gesamthandsgemeinschaft gleichgestellt werden kann (BFH, Urteil v. 23.7.2024 - II R 11/22; veröffentlicht am 5.12.2024).
Für die Aussetzung der Vollziehung der Grundsteuerwertfeststellung ist ein besonderes Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen erforderlich (FG Münster, Beschluss v. 29.10.2024 - 3 V 1270/24 Ew,F; Beschwerde zugelassen).
Das Landesamt für Steuern Niedersachsen (LfSt) hat verfügt, dass bei den niedersächsischen Finanzämtern anhängige und zulässige Einsprüche gegen Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge - Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 (Grundlagenbescheid) - und damit verbundene Einsprüche gegen Bescheide über den Grundsteuermessbetrag - Hauptveranlagung auf den 1.1.2025 (Folgebescheid) -, in denen geltend gemacht wird, dass das Niedersächsische Grundsteuergesetz nicht verfassungsgemäß sei, insoweit bis zur Rechtskraft des derzeit beim Niedersächsischen FG unter dem Az 1 K 38/24 anhängigen Klageverfahrens ruhen. Hierauf macht das Niedersächsische FG aufmerksam.
§ 7 Satz 3 GewStG fingiert keinen Gewerbebetrieb, sondern setzt das Bestehen eines solchen voraus. Gewinne aus Sondervergütungen i.S. des § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG, die auf den Zeitraum nach der Einstellung der werbenden Tätigkeit einer Personengesellschaft entfallen, gehören daher nicht zum Gewerbeertrag (BFH, Urteil v. 22.2.2024 - IV R 14/21; veröffentlicht am 4.4.2024).
Der BFH informiert in seinem Jahresbericht 2023 u.a. über die im Jahr 2024 zu erwartenden Entscheidungen von besonderem Interesse.
Der BFH hat die Liste der derzeit anhängigen Revisionsverfahren aktualisiert. Die interessantesten Verfahren aus dem Monat September 2023 haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg (FinMin) macht aktuell auf das Ende der Kulanzzeit für die Abgabe der Grundsteuererklärung B aufmerksam.
Im März 2023 sind insgesamt vier Klagen zum neuen Grundsteuer- und Bewertungsrecht beim FG Rheinland-Pfalz eingegangen. Gerügt wird u.a. die Verfassungswidrigkeit der neuen Regelungen.