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Grund- & Grunderwerbsteuer

Steuerrecht //

Ernstliche Zweifel des BFH an der Signing-Closing-Theorie im Grunderwerbsteuerrecht

Aktuelle Rechtsprechung zu Share Deals

In drei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat sich der BFH mit der Frage befasst, ob bei einem Erwerb von Anteilen an einer GmbH, bei dem das schuldrechtliche Erwerbsgeschäft (Signing) und die Übertragung der GmbH-Anteile (Closing) zeitlich auseinanderfallen, zweimal Grunderwerbsteuer festgesetzt werden kann.

Grunderwerbsteuer //

Grunderwerbsteuerbefreiung bei Personengesellschaften

Ab dem 1.7.2021 sind die grunderwerbsteuerlichen Behaltensfristen bei begünstigten Übertragungen zwischen einer Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern von fünf auf zehn bzw. fünfzehn Jahre verlängert worden. Hier besteht Unklarheit, unter welchen Voraussetzungen sich eine Behaltensfrist von fünf Jahren, die zum 30.6.2021 noch nicht abgelaufen ist, auf zehn Jahre verlängert. Ein Verfahren über die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes (AdV) vor dem BFH (Beschluss v. 10.4.2025 - II B 54/24 [AdV], DAAAJ-90564) gibt erste Antworten hierauf.

Grunderwerbsteuer //

Grunderwerbsteuerliche Grundstückszurechnung vor dem JStG 2024

Durch das JStG 2024 ist für die Frage der Grundstückszurechnung eine Legaldefinition („gehört“) in das GrEStG eingeführt worden. Diese gilt aber nur für Erwerbsvorgänge ab dem 6.12.2024. Damit besteht für Alt-Sachverhalte immer noch erheblicher Klärungsbedarf, wann ein Grundstück einer Gesellschaft zuzurechnen ist. Zwei erstinstanzliche Urteile geben erste Hinweise zur möglichen Auslegung.

Grunderwerbsteuer //

Grunderwerbsteuerliche Einordnung der Beteiligungskettenverlängerung

Das FG Baden-Württemberg hat in einem Urteil v. 26.4.2024 - 5 K 1696/23 ( RAAAJ-79131) zu der Frage Stellung genommen, ob eine Beteiligungskettenverlängerung aufgrund einer Ausgliederung einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft (KapGes) aus einem Einzelunternehmen auf eine personenidentische Personengesellschaft (PersGes) als unbeachtlich für Zwecke des § 1 Abs. 2b GrEStG zu werten ist, weil sich hierdurch lediglich die bisher unmittelbare Beteiligung eines Gesellschafters in eine mittelbare wandelt; zudem war zu klären, ob grunderwerbsteuerliche Befreiungsvorschriften zur Anwendung kommen. Graessner/Nienhaus, Bestimmung des örtlich zuständigen Finanzamts im Grunderwerbsteuerrecht, NWB 4/2026 S. 191NWB-Nachricht v. 30.10.2025, Grunderwerbsteuer | Einhalten der Vorbehaltensfrist des § 6a Satz 4 GrEStG bei einer Ausgliederung zur Aufnahme (BFH)Graessner, Grunderwerbsteuerfreie Umstrukturierungen im Konzern, NWB 39/2025 S. 2663Broemel/Saecker, Beteiligungskettenverlängerungen und -kürzungen und ihre grunderwerbsteuerrechtlichen Folgen im Rahmen des § 1 Abs. 2a und Abs. 2b GrEStG, NWB 24/2025 S. 1668Graessner, Grunderwerbsteuerliche Grundstückszurechnung vor dem JStG 2024, NWB 19/2025 S. 1306Schütz/Keßeler, Aktuelle Entwicklung in der Grunderwerbsteuer, NWB-EV 5/2025 S. 144Graessner, Grunderwerbsteuerliche Qualifikation des „neuen Gesellschafters“ (Fortsetzung), NWB 10/2025 S. 633NWB-Nachricht v. 20.02.2025, Grunderwerbsteuer | Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG bei Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu gegründete Kapitalgesellschaft (BFH)NWB-Nachricht v. 20.02.2025, Grunderwerbsteuer | Keine Steuerbefreiung der Einbringung von Kommanditanteilen in erst kurz zuvor erworbene Vorrats-GmbHs (BFH)Graessner, Grunderwerbsteuerliche Qualifikation des „neuen Gesellschafters“, NWB 5/2025 S. 324

Editorial //

EuGH-Vorlage zur Konzernklausel

Der BFH hat im Rahmen des Verfahrens II R 8/23 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Frage zur Grunderwerbsteuerbefreiung im Zusammenhang mit der Konzernklausel des § 6a GrEStG vorgelegt. In erster Instanz hatte das FG München mit Urteil vom 8.2.2023 - 4 K 1671/20 bei einer AG mit Sitz in Österreich, die über Zwischengesellschaften Grundstücke in Deutschland hielt, für eine (Abwärts-)Verschmelzung der obersten Konzerngesellschaft auf eine Tochtergesellschaft die Anwendung der Konzernklausel des § 6a GrEStG abgelehnt. Damit wurde zunächst die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt.

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