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Grund- & Grunderwerbsteuer

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Grundsteuer //

Ruhen von Einspruchsverfahren in Niedersachsen (LfSt)

Das Landesamt für Steuern Niedersachsen (LfSt) hat verfügt, dass bei den niedersächsischen Finanzämtern anhängige und zulässige Einsprüche gegen Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge - Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 (Grundlagenbescheid) - und damit verbundene Einsprüche gegen Bescheide über den Grundsteuermessbetrag - Hauptveranlagung auf den 1.1.2025 (Folgebescheid) -, in denen geltend gemacht wird, dass das Niedersächsische Grundsteuergesetz nicht verfassungsgemäß sei, insoweit bis zur Rechtskraft des derzeit beim Niedersächsischen FG unter dem Az 1 K 38/24 anhängigen Klageverfahrens ruhen. Hierauf macht das Niedersächsische FG aufmerksam.

Abo Grunderwerbsteuer //

Grunderwerbsteuerliche Einordnung der Beteiligungskettenverlängerung

Das FG Baden-Württemberg hat in einem Urteil v. 26.4.2024 - 5 K 1696/23 ( RAAAJ-79131) zu der Frage Stellung genommen, ob eine Beteiligungskettenverlängerung aufgrund einer Ausgliederung einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft (KapGes) aus einem Einzelunternehmen auf eine personenidentische Personengesellschaft (PersGes) als unbeachtlich für Zwecke des § 1 Abs. 2b GrEStG zu werten ist, weil sich hierdurch lediglich die bisher unmittelbare Beteiligung eines Gesellschafters in eine mittelbare wandelt; zudem war zu klären, ob grunderwerbsteuerliche Befreiungsvorschriften zur Anwendung kommen. Schütz/Keßeler, Aktuelle Entwicklung in der Grunderwerbsteuer, NWB-EV 5/2025 S. 144Graessner, Grunderwerbsteuerliche Qualifikation des „neuen Gesellschafters“ (Fortsetzung), NWB 10/2025 S. 633NWB-Nachricht v. 20.02.2025, Grunderwerbsteuer | Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG bei Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu gegründete Kapitalgesellschaft (BFH)NWB-Nachricht v. 20.02.2025, Grunderwerbsteuer | Keine Steuerbefreiung der Einbringung von Kommanditanteilen in erst kurz zuvor erworbene Vorrats-GmbHs (BFH)Graessner, Grunderwerbsteuerliche Qualifikation des „neuen Gesellschafters“, NWB 5/2025 S. 324

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Abo Grunderwerbsteuer //

Änderung im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft (BFH)

Für die Beurteilung der Frage, ob eine unmittelbar an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligte Kapitalgesellschaft als neue Gesellschafterin im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 4 GrEStG gilt, weil an ihr mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen, ist nur auf die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft abzustellen. Eine zuvor bereits bestehende Beteiligung des neuen Gesellschafters der Kapitalgesellschaft an der grundbesitzenden Personengesellschaft ist unerheblich (BFH, Urteil v. 31.7.2024 - II R 28/21; veröffentlicht am 12.12.2024).

Abo Eckpunktepapier des BMF //

Zeit für eine Reform der Grunderwerbsteuer?!

Das BMF hat im Juni ein Eckpunktepapier vorgelegt, in dem eine grundlegende Änderung des GrEStG vorgeschlagen wird. Darin ist ein erster Entwurf zur Novellierung des GrEStG enthalten, welcher vom BMF zu Diskussionszwecken erarbeitet worden ist. Kernkonzept ist die Streichung der bisherigen Ergänzungstatbestände und Neueinführung nur eines einzigen Ergänzungstatbestands; zudem sollen die bisherigen Steuervergünstigungen bei Personengesellschaften und bei Umstrukturierungen im Konzern durch einen einzigen Befreiungstatbestand ersetzt werden.

Editorial //

EuGH-Vorlage zur Konzernklausel

Der BFH hat im Rahmen des Verfahrens II R 8/23 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Frage zur Grunderwerbsteuerbefreiung im Zusammenhang mit der Konzernklausel des § 6a GrEStG vorgelegt. In erster Instanz hatte das FG München mit Urteil vom 8.2.2023 - 4 K 1671/20 bei einer AG mit Sitz in Österreich, die über Zwischengesellschaften Grundstücke in Deutschland hielt, für eine (Abwärts-)Verschmelzung der obersten Konzerngesellschaft auf eine Tochtergesellschaft die Anwendung der Konzernklausel des § 6a GrEStG abgelehnt. Damit wurde zunächst die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt.

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Bestimmung des herrschenden Unternehmens nach § 6a GrEStG

Mit Datum vom 25.5.2023 wurden aktualisierte gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur sog. Konzernklausel des § 6a GrEStG veröffentlicht. Die praktische Relevanz des § 6a GrEStG ist hoch, da die Regelung häufig die einzig verbleibende Möglichkeit ist, bei Umwandlungen und Einbringungen unter Einbezug von grundbesitzenden Gesellschaften die Grunderwerbsteuer zu vermeiden.

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Zur Zurechnung von Grundstücken für die Ergänzungstatbestände in § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG

Unter Bezugnahme auf zwei BFH-Urteile) hat die Finanzverwaltung die gleich lautenden Erlasse zur Zurechnung von Grundstücken für die Ergänzungstatbestände in § 1 Abs. 2a bis Abs. 3a GrEStG (Zurechnungserlass) veröffentlicht (BStBl 2023 I S. 1872) und sich der BFH-Rechtsprechung grundsätzlich angeschlossen. Darüber hinaus will die Finanzverwaltung in gewissen Fallkonstellationen dasselbe Grundstück im Rahmen der Ergänzungstatbestände jedoch nicht nur mehrfach zurechnen, sondern auch mehrfach besteuern.

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Wird ein Grundstückskauf dergestalt rückabgewickelt, dass anstelle der ursprünglichen Käuferin deren mittelbare Gesellschafter unter Nutzung einer bestehenden Vormerkung erwerben, führt dies nicht zur Aufhebung der GrESt-Festsetzung

Eine Grunderwerbsteuerfestsetzung ist nur aufzuheben, wenn der ursprüngliche Eigentümer wieder frei über den Grundbesitz verfügen kann und der ursprüngliche Erwerber die ihm verbliebene Rechtsposition einer Vormerkung nicht oder nur im Interesse eines Dritten nutzt.

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Zur Wahrung der Grunderwerbsteuer-Anzeigepflicht des Steuerpflichtigen genügt die Anzeige des Notars

Bei einer Aufhebung eines einen Grunderwerbsteuertatbestand auslösenden Vorgangs oder eines Rückerwerbs kommt es für die Zweijahresfrist des § 16 GrEStG (nur) darauf an, dass entweder der Notar oder der Steuerpflichtige die Anzeige rechtzeitig abgegeben hat; es ist nicht vor Belang, ob dies innerhalb der für den Notar oder den Steuerpflichtigen geltenden Frist erfolgt.

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