Neuregelung nicht verfassungswidrig (FG)
Das FG Düsseldorf hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Bewertungsregelungen des neuen Grundsteuerrechts (FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid v. 26.2.2025 - 11 K 2309/23 BG; Revision eingelegt).
Das FG Düsseldorf hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Bewertungsregelungen des neuen Grundsteuerrechts (FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid v. 26.2.2025 - 11 K 2309/23 BG; Revision eingelegt).
Das FG Baden-Württemberg hat einen mittels Musterschreiben gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheides abgelehnt (FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 20.3.2025 - 8 V 250/25; Beschwerde nicht zugelassen).
Der BFH informiert in seinem Jahresbericht 2023 u.a. über die im Jahr 2024 zu erwartenden Entscheidungen von besonderem Interesse.
Das Landesamt für Steuern Niedersachsen (LfSt) hat verfügt, dass bei den niedersächsischen Finanzämtern anhängige und zulässige Einsprüche gegen Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge - Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 (Grundlagenbescheid) - und damit verbundene Einsprüche gegen Bescheide über den Grundsteuermessbetrag - Hauptveranlagung auf den 1.1.2025 (Folgebescheid) -, in denen geltend gemacht wird, dass das Niedersächsische Grundsteuergesetz nicht verfassungsgemäß sei, insoweit bis zur Rechtskraft des derzeit beim Niedersächsischen FG unter dem Az 1 K 38/24 anhängigen Klageverfahrens ruhen. Hierauf macht das Niedersächsische FG aufmerksam.
Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, haben die Gemeinden 8,0 Milliarden Euro Grundsteuer eingenommen, was 13 % der Gemeindesteuern ausmacht. Die Grundsteuer ist damit für die Gemeinden eine der wichtigsten Einnahmequellen nach Gewerbesteuer (59 %) und Einkommensteuer (25 %). Dies teilte das Statistische Bundesamt mit.
Das FG Baden-Württemberg hat in einem Urteil v. 26.4.2024 - 5 K 1696/23 ( RAAAJ-79131) zu der Frage Stellung genommen, ob eine Beteiligungskettenverlängerung aufgrund einer Ausgliederung einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft (KapGes) aus einem Einzelunternehmen auf eine personenidentische Personengesellschaft (PersGes) als unbeachtlich für Zwecke des § 1 Abs. 2b GrEStG zu werten ist, weil sich hierdurch lediglich die bisher unmittelbare Beteiligung eines Gesellschafters in eine mittelbare wandelt; zudem war zu klären, ob grunderwerbsteuerliche Befreiungsvorschriften zur Anwendung kommen. Schütz/Keßeler, Aktuelle Entwicklung in der Grunderwerbsteuer, NWB-EV 5/2025 S. 144Graessner, Grunderwerbsteuerliche Qualifikation des „neuen Gesellschafters“ (Fortsetzung), NWB 10/2025 S. 633NWB-Nachricht v. 20.02.2025, Grunderwerbsteuer | Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG bei Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu gegründete Kapitalgesellschaft (BFH)NWB-Nachricht v. 20.02.2025, Grunderwerbsteuer | Keine Steuerbefreiung der Einbringung von Kommanditanteilen in erst kurz zuvor erworbene Vorrats-GmbHs (BFH)Graessner, Grunderwerbsteuerliche Qualifikation des „neuen Gesellschafters“, NWB 5/2025 S. 324
Für die Beurteilung der Frage, ob eine unmittelbar an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligte Kapitalgesellschaft als neue Gesellschafterin im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 4 GrEStG gilt, weil an ihr mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen, ist nur auf die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft abzustellen. Eine zuvor bereits bestehende Beteiligung des neuen Gesellschafters der Kapitalgesellschaft an der grundbesitzenden Personengesellschaft ist unerheblich (BFH, Urteil v. 31.7.2024 - II R 28/21; veröffentlicht am 12.12.2024).
Für die Aussetzung der Vollziehung der Grundsteuerwertfeststellung ist ein besonderes Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen erforderlich (FG Münster, Beschluss v. 29.10.2024 - 3 V 1270/24 Ew,F; Beschwerde zugelassen).
Im März 2023 sind insgesamt vier Klagen zum neuen Grundsteuer- und Bewertungsrecht beim FG Rheinland-Pfalz eingegangen. Gerügt wird u.a. die Verfassungswidrigkeit der neuen Regelungen.
Die Einbringung einer Kommanditbeteiligung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten im umwandlungssteuerlichen Sinne ist nur dann privilegiert, wenn die Vorbehaltensfrist des § 6a Satz 4 GrEStG eingehalten wird.
Das BMF hat im Juni ein Eckpunktepapier vorgelegt, in dem eine grundlegende Änderung des GrEStG vorgeschlagen wird. Darin ist ein erster Entwurf zur Novellierung des GrEStG enthalten, welcher vom BMF zu Diskussionszwecken erarbeitet worden ist. Kernkonzept ist die Streichung der bisherigen Ergänzungstatbestände und Neueinführung nur eines einzigen Ergänzungstatbestands; zudem sollen die bisherigen Steuervergünstigungen bei Personengesellschaften und bei Umstrukturierungen im Konzern durch einen einzigen Befreiungstatbestand ersetzt werden.
Der BFH hat im Rahmen des Verfahrens II R 8/23 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Frage zur Grunderwerbsteuerbefreiung im Zusammenhang mit der Konzernklausel des § 6a GrEStG vorgelegt. In erster Instanz hatte das FG München mit Urteil vom 8.2.2023 - 4 K 1671/20 bei einer AG mit Sitz in Österreich, die über Zwischengesellschaften Grundstücke in Deutschland hielt, für eine (Abwärts-)Verschmelzung der obersten Konzerngesellschaft auf eine Tochtergesellschaft die Anwendung der Konzernklausel des § 6a GrEStG abgelehnt. Damit wurde zunächst die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt.
Die Aufhebung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) unterfällt nicht der Privilegierung des § 7 Abs. 1 GrEStG. Eine analoge Anwendung der Norm scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus.
Eine Grunderwerbsteuerfestsetzung ist nur aufzuheben, wenn der ursprüngliche Eigentümer wieder frei über den Grundbesitz verfügen kann und der ursprüngliche Erwerber die ihm verbliebene Rechtsposition einer Vormerkung nicht oder nur im Interesse eines Dritten nutzt.
Die Zahlung des Anteilserwerbers an einen Altgesellschafter für den Erwerb von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft kann eine grunderwerbsteuerliche Gegenleistung sein, wenn der Hauptzweck der Leistung in dem Erwerb des Grundbesitzes besteht.
Bei einer Aufhebung eines einen Grunderwerbsteuertatbestand auslösenden Vorgangs oder eines Rückerwerbs kommt es für die Zweijahresfrist des § 16 GrEStG (nur) darauf an, dass entweder der Notar oder der Steuerpflichtige die Anzeige rechtzeitig abgegeben hat; es ist nicht vor Belang, ob dies innerhalb der für den Notar oder den Steuerpflichtigen geltenden Frist erfolgt.
Ein grunderwerbsteuerfreier Erwerb von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (jPdöR) durch eine andere jPdöR nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG verlangt, dass die übertragende jPdöR gleichzeitig die übertragene Aufgabe und das Eigentum an dem übertragenen Grundstück innehatte.