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Rechtsprechung

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Einkommensteuer //

Rückgängigmachung eines IAB für eine Photovoltaikanlage (BFH)

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob ein im Jahr 2021 in Abzug gebrachter Investitionsabzugsbetrag (IAB) für eine im Jahr 2022 tatsächlich erworbene und nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreite Photovoltaikanlage allein wegen des Inkrafttretens dieser Steuerbefreiung gemäß § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG im Jahr 2021 rückgängig zu machen ist (BFH, Beschluss v. 15.10.2024 - III B 24/24 (AdV); veröffentlicht am 31.10.2024).

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Umsatzsteuer //

Entgeltaufteilung bei Sparmenüs nach der "Food-and-Paper"-Methode (FG)

Die Aufteilung des Pauschalentgelts für sog. Spar-Menüs in zwei Entgeltbestandteile kann nach der sog. "Food-and-Paper"-Methode, d.h. nach dem Wareneinsatz, erfolgen. Dies gilt insbesondere, wenn die seitens des Unternehmers vorgenommene Aufteilung zutreffend maschinell durch "einfache Rechenleistung", quasi "auf Knopfdruck" erfolgt und nicht zu ungerechtfertigten Vorteilen führt. Eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise (EVP-Methode) ist dann nicht geboten (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 9.11.2022 - 12 K 3098/19; Revision anhängig, BFH-Az. XI R 19/23).

Abo Abgabenordnung //

Das Kooperationsprivileg (§ 57 Abs. 3 AO) auf dem europarechtlichen Prüfstand

Mit Beschluss v. 22.5.2025 hat der BFH dem EuGH die Rechtsfragen vorgelegt, ob (1) eine mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarende staatliche Beihilfe vorliegt, wenn für eine wirtschaftliche Tätigkeit die Steuerbegünstigung eines Zweckbetriebs auch dann gewährt wird, falls insoweit die steuerbegünstigten Zwecke nicht unmittelbar selbst verwirklicht werden, (2) dem dafür erforderlichen selektiven Vorteil womöglich entgegensteht, dass die entsprechende Körperschaft gemeinnützigkeitsrechtlichen Beschränkungen unterliegt, und (3) ob – bei Bejahung einer Beihilfe – eine nur unwesentliche Änderung einer Altbeihilfe, die bereits vor dem 1.1.1958 bestand, gegeben ist, welche nicht notifikationspflichtig ist.

Abo Einkommensteuer //

Abzug des Mietwerts der Altenteilerwohnung als dauernde Last bei Überlassung an die Altenteiler

Hat sich der Übergeber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anlässlich der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ein Wohnungsrecht an einer Wohnung des übergebenen Vermögens vorbehalten, kann der Übernehmer den Mietwert der überlassenen Wohnung als Sonderausgabe i. S. des § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 Buchst. b EStG (dauernde Last) absetzen (FG Nürnberg, Urteil v. 6.2.2025 - 4 K 1279/23, FAAAJ-91275; Revision eingelegt, Az. beim BFH: X R 5/25; entgegen BMF v. 11.3.2010, BStBl 2010 I S. 227, Rn. 46). Schmidt, Sonderausgaben, Grundlagen

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Körperschaftsteuer //

Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG bei Darlehensgewährung durch zwischengeschaltete vermögensverwaltende KG (BFH)

Soweit § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG mit der Rechtsfolge einer Verhinderung einer Einkommensminderung tatbestandlich an eine Darlehensgewährung durch einen Gesellschafter, der zu mehr als 25 % unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der darlehensnehmenden Körperschaft beteiligt ist, anknüpft, ist bei Darlehensgewährung durch eine vermögensverwaltende KG als Allein-Gesellschafterin, an der Körperschaftsteuersubjekte beteiligt sind, jeweils auf die durchgerechneten Beteiligungsquoten der einzelnen Körperschaftsteuersubjekte abzustellen (BFH, Urteil v. 27.11.2024 - I R 21/22; veröffentlicht am 24.4.2025).

Abo Einkommensteuer //

Neuigkeiten zur Kryptobesteuerung – FG Nürnberg entscheidet in der Hauptsache

Am 22.1.2025 ist ein Urteil des FG Nürnberg zur Besteuerung von Kryptogewinnen in der Hauptsache (3 K 760/22) ergangen. Der diesem Urteil zugrunde liegende Fall war bereits 2020 Gegenstand eines AdV-Verfahrens (Beschluss v. 8.4.2020 - 3 V 1239/19, HAAAH-48829), in dem es insbesondere darum ging, ob sog. Kryptogewinne als „Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 22 Nr. 2 EStG i. V. mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG“ zu versteuern sind. Stöhr/Zaifert, Neues zu Kryptowerten: Mehr Pflichten, mehr Unsicherheiten, NWB 25/2025 S. 1710Zawodsky/Thoß, Kryptowerte: Strenge Dokumentationspflichten durch neues BMF-Schreiben, StuB 10/2025 S. 371Track 03 | Virtuelle Währungen: Einzelfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte, Steuern mobil 5/2025

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Abo Umsatzsteuer //

Zur Steuerbefreiung der vertretungsweisen Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes gegen Entgelt (BFH)

Die entgeltliche Übernahme ärztlicher Notfalldienste durch einen Arzt (unter Freistellung des ursprünglich eingeteilten Arztes von sämtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesem Dienst) ist unabhängig davon, wem gegenüber diese sonstige Leistung erbracht wird, als Heilbehandlung im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei (BFH, Urteil v. 14.5.2025 - XI R 24/23; veröffentlicht am 24.7.2025).

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Gewerbesteuer //

Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums (BFH)

Hat eine Kapitalgesellschaft ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraums ("zu Beginn des 31.12.") veräußert, kann sie die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht in Anspruch nehmen, da sie in diesem Fall nicht ausschließlich grundstücksverwaltend tätig war (BFH, Urteil v. 17.10.2024 – III R 1/23; veröffentlicht am 23.1.2025).

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Umsatzsteuer //

Vorsteuerabzug bei Lieferung von Mieterstrom (BFH)

Bei der Lieferung von Strom, den der Vermieter von Wohnraum über eine Photovoltaikanlage selbst erzeugt und an seine Mieter gegen Entgelt abgibt, handelt es sich nicht um eine unselbständige Nebenleistung der umsatzsteuerfreien (langfristigen) Vermietung von Wohnraum, sondern um eine selbständige umsatzsteuerpflichtige Leistung, die zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen berechtigt, da kraft Gesetzes für den Mieter die Möglichkeit besteht, den Stromanbieter frei zu wählen, und die Stromlieferung getrennt und nach individuellem Verbrauch abgerechnet wird (Abgrenzung zum BFH-Urteil v. 7.12.2023 - V R 15/21, BStBl II 2024, 503, zum Vorsteuerabzug für die Lieferung einer Heizungsanlage: BFH, Urteil v. 17.7.2024 - XI R 8/21; veröffentlicht am 26.9.2024).

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