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Körperschaftsteuer

Abo Abgabenordnung //

Das Kooperationsprivileg (§ 57 Abs. 3 AO) auf dem europarechtlichen Prüfstand

Mit Beschluss v. 22.5.2025 hat der BFH dem EuGH die Rechtsfragen vorgelegt, ob (1) eine mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarende staatliche Beihilfe vorliegt, wenn für eine wirtschaftliche Tätigkeit die Steuerbegünstigung eines Zweckbetriebs auch dann gewährt wird, falls insoweit die steuerbegünstigten Zwecke nicht unmittelbar selbst verwirklicht werden, (2) dem dafür erforderlichen selektiven Vorteil womöglich entgegensteht, dass die entsprechende Körperschaft gemeinnützigkeitsrechtlichen Beschränkungen unterliegt, und (3) ob – bei Bejahung einer Beihilfe – eine nur unwesentliche Änderung einer Altbeihilfe, die bereits vor dem 1.1.1958 bestand, gegeben ist, welche nicht notifikationspflichtig ist.

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Bruttomethode bei Ausschüttung einer EU-Kapitalgesellschaft an eine deutsche Organgesellschaft

Bezieht eine deutsche Organgesellschaft eine Dividende von einer dänischen Kapitalgesellschaft, wird die Dividende in vollem Umfang bei der Organgesellschaft erfasst (ohne Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 KStG) und der Organträger-Personengesellschaft zugerechnet. Hierin liegt kein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der Mutter-Tochter-Richtlinie.

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Aufhebung eines Gewinnabführungsvertrags wegen Corona-Krise

Die Corona-Krise stellt keinen wichtigen Grund i. S. von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG für die vorzeitige Aufhebung eines Gewinnabführungsvertrags im Jahr 2020 dar. Eine nur vorübergehende Verschlechterung der Ertragslage genügt nicht; erforderlich ist vielmehr eine drohende Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Organgesellschaft, die unmittelbar die Existenz des Organträgers bedroht.

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Grenzen des Analogieschlusses – Mittelbare Beteiligungen von Sparkassen des privaten Rechts

Nach dem BFH-Urteil v. 4.9.2024 ist in Bestätigung der ständigen Rechtsprechung ein Analogieschluss allein zulässig, wenn eine planwidrige Regelungslücke gegeben ist, die wiederum nur vorliegt, wenn das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und der ihm immanenten Teleologie, unvollständig und somit ergänzungsbedürftig ist. Hiervon zu unterscheiden ist der sog. rechtspolitische Fehler, der gegeben ist, wenn sich eine gesetzliche Regelung zwar als rechtspolitisch verbesserungswürdig, aber doch nicht als planwidrig, unvollständig und ergänzungsbedürftig erweist. Ein rechtspolitischer Fehler kann nicht durch richterliche Rechtsfortbildung, sondern allein durch den Gesetzgeber behoben werden.

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Familienstiftung als Finanzunternehmen i. S. des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a. F.

Nach § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a. F. sind die Regelungen des § 8b KStG für Beteiligungen an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen nicht für Anteile anzuwenden, die von Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben werden. Gewinne aus einer Anteilsveräußerung sind dann vollumfassend steuerpflichtig, während Verluste aus der Veräußerung einer Beteiligung oder im Wege des Ansatzes des niedrigeren Teilwerts einkommensmindernd zu berücksichtigen sind, da § 8b Abs. 3 KStG insofern keine Anwendung findet.

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Pensionszahlungen an weiterbeschäftigten Gesellschafter-Geschäftsführer

Problemstellungen und Alternativgestaltungen nach dem neuen BMF-Schreiben vom 30.8.2024

Die Weiterbeschäftigung eines Gesellschafter-GF, der bereits Pensionszahlungen erhält, ist steuerlich problematisch. Hatte der BFH zunächst uneingeschränkt eine vGA angenommen, hat er diese Folge in seinem Urteil aus dem Jahr 2023 (I R 41/19) deutlich abgemildert. Das BMF folgt in einem aktuellen Schreiben vom 30.8.2024 der neuen BFH-Rechtsprechung jedoch nur teilweise.

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Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen – Anmerkungen zum BMF-Schreiben v. 4.9.2024

Aufgrund des BFH-Urteils v. 28.9.2022 - VIII R 20/20 ( AAAAJ-29225) konnte bereits geschlussfolgert werden, dass sich der rechtsprechungskonforme Anwendungsbereich inkongruenter – also vom Anteil am Grund- oder Stammkapital abweichender – Gewinnausschüttungen vergrößern würde. Eine explizite Anerkennung des Urteils durch die Finanzverwaltung fehlte jedoch – bis jetzt. Mit Schreiben v. 4.9.2024 ( JAAAJ-74563), also knapp zwei Jahre nach dem Richterspruch, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur steuerlichen Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen Stellung genommen. Linseisen, Disquotale Gewinnausschüttungen bei Kapitalgesellschaften, NWB-EV 6/2025 S. 172Track 02-05 | Inkongruente Gewinnverteilung: Neue Sichtweise der Verwaltung ermöglicht Gestaltungsmöglichkeiten, Steuern mobil 12/2024Ott, Das BMF-Schreiben vom 4.9.2024 zur steuerlichen Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen, StuB 20/2024 S. 769

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Zur Gleichartigkeit von Tätigkeiten juristischer Personen des öffentlichen Rechts

Gegenstand des BFH-Urteils vom 14.3.2024 ist die Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG. Diese kommt bei Kapitalgesellschaften, die ein Dauerverlustgeschäft ausüben, zur Anwendung, wenn die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus den Dauerverlustgeschäften tragen. Die Spartenrechnung dient dabei grundsätzlich einer Separierung verschiedener Tätigkeiten vor dem Hintergrund, dass die Verluste aus den Dauerverlustgeschäften nicht uneingeschränkt mit Erträgen aus anders gearteten Tätigkeiten der Kapitalgesellschaft zum Ausgleich gebracht werden dürfen. Der BFH arbeitet nunmehr heraus, dass bei der Begründung der Mehrheitsbeteiligung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts an einer Kapitalgesellschaft andere Grundsätze zur Spartenzuordnung gelten als für später neu aufgenommene Tätigkeiten. Für Bestandstätigkeiten gelten die Zuordnungsgrundsätze nach § 8 Abs. 9 Satz 1 KStG, wohingegen die Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen Tätigkeit nach § 8 Abs. 9 Satz 3 KStG zwingend zu einer neuen, gesonderten Sparte führt. „Gleichartig“ sind dabei nur Tätigkeiten, wenn sie im selben Gewerbezweig ausgeübt werden, nicht aber Tätigkeiten i. S. des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 oder 3 KStG.

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Grenzüberschreitende Finanzierung einer Tochterkapitalgesellschaft

Überlässt eine deutsche Kapitalgesellschaft einer ausländischen Kapitalgesellschaft Kapital, das später nicht zurückgezahlt wird, ist zu prüfen, ob die Kapitalüberlassung eine Einlage oder eine Darlehensgewährung war. Für eine Einlage spricht es insbesondere, wenn das Kapital dauerhaft in das Vermögen der Kapitalgesellschaft übergehen und nicht zurückgezahlt werden sollte.

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