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Körperschaftsteuer

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Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG bei Darlehensgewährung durch zwischengeschaltete vermögensverwaltende KG (BFH)

Soweit § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG mit der Rechtsfolge einer Verhinderung einer Einkommensminderung tatbestandlich an eine Darlehensgewährung durch einen Gesellschafter, der zu mehr als 25 % unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der darlehensnehmenden Körperschaft beteiligt ist, anknüpft, ist bei Darlehensgewährung durch eine vermögensverwaltende KG als Allein-Gesellschafterin, an der Körperschaftsteuersubjekte beteiligt sind, jeweils auf die durchgerechneten Beteiligungsquoten der einzelnen Körperschaftsteuersubjekte abzustellen (BFH, Urteil v. 27.11.2024 - I R 21/22; veröffentlicht am 24.4.2025).

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Aufhebung eines Gewinnabführungsvertrags wegen Corona-Krise

Die Corona-Krise stellt keinen wichtigen Grund i. S. von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG für die vorzeitige Aufhebung eines Gewinnabführungsvertrags im Jahr 2020 dar. Eine nur vorübergehende Verschlechterung der Ertragslage genügt nicht; erforderlich ist vielmehr eine drohende Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Organgesellschaft, die unmittelbar die Existenz des Organträgers bedroht.

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Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als fiktive Gewinnausschüttungen (BFH)

Indem die Mehrabführungen durch § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 als Gewinnausschüttungen fingiert werden, handelt es sich zugleich um entsprechende Leistungen im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002, die die in § 38 Abs. 2 KStG 2002 angeordnete Körperschaftsteuererhöhung auslösen (Bestätigung der Rechtsprechung: BFH, Urteil v. 10.4.2024 - I R 16/23 (I R 36/13); veröffentlicht am 16.8.2024).

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Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen – Anmerkungen zum BMF-Schreiben v. 4.9.2024

Aufgrund des BFH-Urteils v. 28.9.2022 - VIII R 20/20 ( AAAAJ-29225) konnte bereits geschlussfolgert werden, dass sich der rechtsprechungskonforme Anwendungsbereich inkongruenter – also vom Anteil am Grund- oder Stammkapital abweichender – Gewinnausschüttungen vergrößern würde. Eine explizite Anerkennung des Urteils durch die Finanzverwaltung fehlte jedoch – bis jetzt. Mit Schreiben v. 4.9.2024 ( JAAAJ-74563), also knapp zwei Jahre nach dem Richterspruch, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur steuerlichen Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen Stellung genommen. Track 02-05 | Inkongruente Gewinnverteilung: Neue Sichtweise der Verwaltung ermöglicht Gestaltungsmöglichkeiten, Steuern mobil 12/2024Ott, Das BMF-Schreiben vom 4.9.2024 zur steuerlichen Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen, StuB 20/2024 S. 769

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Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art gem. § 4 Abs. 6 S. 1 KStG (BFH)

Auch bei einer Zusammenfassung von mehr als zwei Betrieben gewerblicher Art (BgA) müssen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KStG jeweils zwischen allen BgA, die zusammengefasst werden sollen, einzeln vorliegen (gegen Schreiben des BMF v. 12.11.2009, BStBl I 2009, 1303, Rz 5 Satz 2 und 3) (BFH, Urteil v. 29.8.2024 - V R 43/21; veröffentlicht am 21.11.2024).

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Bruttomethode bei Ausschüttung einer EU-Kapitalgesellschaft an eine deutsche Organgesellschaft

Bezieht eine deutsche Organgesellschaft eine Dividende von einer dänischen Kapitalgesellschaft, wird die Dividende in vollem Umfang bei der Organgesellschaft erfasst (ohne Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 KStG) und der Organträger-Personengesellschaft zugerechnet. Hierin liegt kein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der Mutter-Tochter-Richtlinie.

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Familienstiftung als Finanzunternehmen i.S. des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2011 (BFH)

Für die Qualifikation als Finanzunternehmen im Sinne des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2011 i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) 2011 ist die Rechtsform unerheblich. Auch eine privatrechtliche Familienstiftung kann grundsätzlich ein Finanzunternehmen sein. Ob sie eine finanzunternehmerische Haupttätigkeit ausübt, richtet sich nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls (BFH, Urteil v. 3.7.2024 - I R 46/20; veröffentlicht am 14.11.2024).

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Ausgewählte Beispiele zur ertragsteuerlichen Organschaft

Die ertragsteuerliche Organschaft ist ein intensives Beratungsfeld in der täglichen Praxis. Den zentralen Vorteilen der möglichen Verrechnungen von Verlusten und Gewinnen innerhalb des Organkreises stehen zahlreiche Rechtsunsicherheiten gegenüber. Im Beitrag werden Beispiele zur finanziellen Eingliederung und zur tatsächlichen Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags (EAV) diskutiert, die zu einer verunglückten Organschaft führen können.

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Anwendung der Bruttomethode im Fall der Ausschüttung einer EU-Kapitalgesellschaft an eine deutsche Organgesellschaft (BFH)

Ausschüttungen, die eine deutsche Organgesellschaft von einer dänischen Tochter-Kapitalgesellschaft bezieht, sind in dem der deutschen Organträger-Personengesellschaft zuzurechnenden Einkommen in voller Höhe - ohne Anwendung des § 8b Abs. 1 KStG - enthalten (§ 15 Satz 1 Nr. 2 KStG). Ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates v. 23.7.1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - Mutter-Tochter-Richtlinie (MTR) ist damit nicht verbunden (BFH, Urteil v. 6.2.2025 - IV R 29/22; veröffentlicht am 27.3.2025).

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Behandlung von Währungskursverlusten bei darlehensähnlichen Gesellschafterforderungen im Drittstaatenfall (BFH)

Währungskursverluste bei darlehensähnlichen Gesellschafterforderungen in Fremdwährung mindern vor dem Inkrafttreten des § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG i.d.F. des KöMoG (BGBl I 2021, 2050, BStBl I 2021, 889) das Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht, da sie in den sachlichen Anwendungsbereich des § 8b Abs. 3 Satz 4 und 7 KStG fallen (BFH, Urteil v. 24.4.2024 - I R 41/20; veröffentlicht am 29.8.2024).

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Anforderungen an das Vorliegen einer Organschaft (FG)

Eine Personengesellschaft ist - auch wenn sie eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt und die Beteiligung an der potentiellen Organgesellschaft im Gesamthandsvermögen hält - keine taugliche Organträgerin, wenn einer ihrer Gesellschafter eine von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft ist (Schleswig-Holsteinisches FG, Gerichtsbescheid v. 7.7.2023 - 1 K 54/23, EFG 2023, 1487; Revision anhängig, BFH-Az. I R 46/23).

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Verdeckte Gewinnausschüttung: Irrtümliche Zuwendung und Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis

Das BFH-Urteil v. 22.11.2023 thematisiert das Tatbestandsmerkmal der „Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis“, das zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) i. S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG erfüllt sein muss. Der BFH befasst sich in seiner Entscheidung mit dem subjektiven Element des Zuwendungswillens und erörtert, inwiefern subjektive Elemente zu den objektiven Abläufen hinzutreten müssen, um den Tatbestand einer vGA zu erfüllen.

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