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Körperschaftsteuer

Abo Abgabenordnung //

Das Kooperationsprivileg (§ 57 Abs. 3 AO) auf dem europarechtlichen Prüfstand

Mit Beschluss v. 22.5.2025 hat der BFH dem EuGH die Rechtsfragen vorgelegt, ob (1) eine mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarende staatliche Beihilfe vorliegt, wenn für eine wirtschaftliche Tätigkeit die Steuerbegünstigung eines Zweckbetriebs auch dann gewährt wird, falls insoweit die steuerbegünstigten Zwecke nicht unmittelbar selbst verwirklicht werden, (2) dem dafür erforderlichen selektiven Vorteil womöglich entgegensteht, dass die entsprechende Körperschaft gemeinnützigkeitsrechtlichen Beschränkungen unterliegt, und (3) ob – bei Bejahung einer Beihilfe – eine nur unwesentliche Änderung einer Altbeihilfe, die bereits vor dem 1.1.1958 bestand, gegeben ist, welche nicht notifikationspflichtig ist.

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Körperschaftsteuer //

Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG bei Darlehensgewährung durch zwischengeschaltete vermögensverwaltende KG (BFH)

Soweit § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG mit der Rechtsfolge einer Verhinderung einer Einkommensminderung tatbestandlich an eine Darlehensgewährung durch einen Gesellschafter, der zu mehr als 25 % unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der darlehensnehmenden Körperschaft beteiligt ist, anknüpft, ist bei Darlehensgewährung durch eine vermögensverwaltende KG als Allein-Gesellschafterin, an der Körperschaftsteuersubjekte beteiligt sind, jeweils auf die durchgerechneten Beteiligungsquoten der einzelnen Körperschaftsteuersubjekte abzustellen (BFH, Urteil v. 27.11.2024 - I R 21/22; veröffentlicht am 24.4.2025).

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Körperschaftsteuer //

Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als fiktive Gewinnausschüttungen (BFH)

Indem die Mehrabführungen durch § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 als Gewinnausschüttungen fingiert werden, handelt es sich zugleich um entsprechende Leistungen im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002, die die in § 38 Abs. 2 KStG 2002 angeordnete Körperschaftsteuererhöhung auslösen (Bestätigung der Rechtsprechung: BFH, Urteil v. 10.4.2024 - I R 16/23 (I R 36/13); veröffentlicht am 16.8.2024).

Abo Panorama //

Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen – Anmerkungen zum BMF-Schreiben v. 4.9.2024

Aufgrund des BFH-Urteils v. 28.9.2022 - VIII R 20/20 ( AAAAJ-29225) konnte bereits geschlussfolgert werden, dass sich der rechtsprechungskonforme Anwendungsbereich inkongruenter – also vom Anteil am Grund- oder Stammkapital abweichender – Gewinnausschüttungen vergrößern würde. Eine explizite Anerkennung des Urteils durch die Finanzverwaltung fehlte jedoch – bis jetzt. Mit Schreiben v. 4.9.2024 ( JAAAJ-74563), also knapp zwei Jahre nach dem Richterspruch, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur steuerlichen Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen Stellung genommen. Linseisen, Disquotale Gewinnausschüttungen bei Kapitalgesellschaften, NWB-EV 6/2025 S. 172Track 02-05 | Inkongruente Gewinnverteilung: Neue Sichtweise der Verwaltung ermöglicht Gestaltungsmöglichkeiten, Steuern mobil 12/2024Ott, Das BMF-Schreiben vom 4.9.2024 zur steuerlichen Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen, StuB 20/2024 S. 769

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Familienstiftung als Finanzunternehmen i.S. des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2011 (BFH)

Für die Qualifikation als Finanzunternehmen im Sinne des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2011 i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) 2011 ist die Rechtsform unerheblich. Auch eine privatrechtliche Familienstiftung kann grundsätzlich ein Finanzunternehmen sein. Ob sie eine finanzunternehmerische Haupttätigkeit ausübt, richtet sich nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls (BFH, Urteil v. 3.7.2024 - I R 46/20; veröffentlicht am 14.11.2024).

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Behandlung von Währungskursverlusten bei darlehensähnlichen Gesellschafterforderungen im Drittstaatenfall (BFH)

Währungskursverluste bei darlehensähnlichen Gesellschafterforderungen in Fremdwährung mindern vor dem Inkrafttreten des § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG i.d.F. des KöMoG (BGBl I 2021, 2050, BStBl I 2021, 889) das Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht, da sie in den sachlichen Anwendungsbereich des § 8b Abs. 3 Satz 4 und 7 KStG fallen (BFH, Urteil v. 24.4.2024 - I R 41/20; veröffentlicht am 29.8.2024).

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Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art gem. § 4 Abs. 6 S. 1 KStG (BFH)

Auch bei einer Zusammenfassung von mehr als zwei Betrieben gewerblicher Art (BgA) müssen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KStG jeweils zwischen allen BgA, die zusammengefasst werden sollen, einzeln vorliegen (gegen Schreiben des BMF v. 12.11.2009, BStBl I 2009, 1303, Rz 5 Satz 2 und 3) (BFH, Urteil v. 29.8.2024 - V R 43/21; veröffentlicht am 21.11.2024).

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Anforderungen an das Vorliegen einer Organschaft (FG)

Eine Personengesellschaft ist - auch wenn sie eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt und die Beteiligung an der potentiellen Organgesellschaft im Gesamthandsvermögen hält - keine taugliche Organträgerin, wenn einer ihrer Gesellschafter eine von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft ist (Schleswig-Holsteinisches FG, Gerichtsbescheid v. 7.7.2023 - 1 K 54/23, EFG 2023, 1487; Revision anhängig, BFH-Az. I R 46/23).

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Unionsrechtmäßigkeit der Fondsbesteuerung nach dem InvStG 2004 (BFH)

Ein nach luxemburgischem Recht errichteter Fonds für gemeinsame Anlagen in der Ausgestaltung eines spezialisierten Anlagefonds kann als Zweckvermögen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes zu qualifizieren sein und mit seinen inländischen Einkünften der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen (BFH, Urteil v. 11.10.2023 - I R 23/23 (I R 33/17), veröffentlicht am 1.2.2024).

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Steuerliches Einlagekonto bei rechtsfähigen Stiftungen (BMF)

Das BMF hat zu den Folgen aus dem BFH-Urteil v. 17.5.2023 - I R 42/19 Stellung genommen und klargestellt, dass die Annahme einer Einlagenrückgewähr auf Ebene der Leistungsempfänger einer Stiftung daran scheitert, dass auf Ebene der Stiftung kein steuerliches Einlagekonto festgestellt wird und folglich Beträge des Einlagekontos auch nicht verwendet werden können (BMF, Schreiben v. 24.4.2024 - IV C 2 - S 2204/24/10001 :001).

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