Die durch das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz (BGBl 2022 I S. 1743) eingeführte Inflationsausgleichsprämie ermöglicht es Arbeitgebern, ihren Beschäftigten in der Zeit v. 26.10.2022– 31.12.2024 zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfreie Leistungen in Form von Zuschüssen und Sachbezügen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise zu gewähren (§ 3 Nr. 11c EStG). Während der Gesetzgeber für die Energiepreispauschale mit § 122 Satz 2 i. V. mit § 112 Abs. 2 EStG bestimmt hat, dass die Pauschale i. H. von 300 € unpfändbar ist, fehlt eine solche Regelung für die Inflationsausgleichsprämie. Da Rechtsprechung hierzu noch weitgehend fehlt, herrscht Unsicherheit unter allen Verfahrensbeteiligten, ob und unter welchen Voraussetzungen die Inflationsausgleichsprämie unpfändbar ist (vgl. Deutscher Anwaltsverein, AG Insolvenzrecht & Sanierung, PM Nr. 2/23). Jesgarzewski, Handhabung der Inflationsausgleichsprämie in der betrieblichen Praxis, NWB 28/2024 S. 1927