Die Ergebnisse der Steuerberaterprüfung 2023/2024
Die bundesweite Bestehensquote der Steuerberaterprüfung 2023/2024 beträgt 51,6 %. Sie liegt damit etwas über dem Zehnjahresschnitt (50,8 %).
Die bundesweite Bestehensquote der Steuerberaterprüfung 2023/2024 beträgt 51,6 %. Sie liegt damit etwas über dem Zehnjahresschnitt (50,8 %).
Nachdem der BGH die Frage des Schenkungswiderrufs in einem Fall entschieden hatte, in dem der Elternteil sein Vermögen an eines seiner Kinder verschenkt hatte und die Sozialbehörde sodann versuchte, auf dieses Vermögen zuzugreifen (BGH, Urteil v. 16.4.2024 - X ZR 14/23, EAAAJ-66430), musste sich der BGH nun mit der Frage des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts des auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Kinds befassen (BGH, Beschluss v. 23.10.2024, XII ZB 6/24, FAAAJ-80784).
Ein Verstoß des Betreibers eines sozialen Netzwerks gegen die datenschutzrechtliche Verpflichtung, die Nutzer dieses Netzwerks über Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu unterrichten, begründet wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche und kann von Verbraucherschutzbänden im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten verfolgt werden (BGH, Urteil v. 27.3.2025 - I ZR 186/17).
Das OLG Düsseldorf hat seine sog. Düsseldorfer Tabelle aktualisiert. Gegenüber der Tabelle 2023 sind im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, die Einkommensgruppen und der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf geändert worden.
Eine Mieterhöhung über den Mietspiegel hinaus kann i.d.R. nicht mit dem Anstieg des Verbraucherpreisindex (Inflation) begründet werden (LG München, Hinweisbeschluss v. 17.7.2024 - 14 S 3692/24).
Der III. Zivilsenat des BGH hat über die Frage entschieden, ob der Staat für Einnahmeausfälle eines Berufsmusikers haftet, die durch befristet und abgestuft angeordnete Veranstaltungsverbote und -beschränkungen zur Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus in dem Zeitraum von März bis Juli 2020 ("erster Lockdown") verursacht wurden (BGH, Urteil v. 3.8.2023 – III ZR 54/22).
Die Kenntnis der Folgen lebzeitiger Zuwendungen für die Höhe des Pflichtteils ist sowohl in vor- als auch in nachsorgenden erbrechtlichen Mandaten unverzichtbar. Aber nicht nur Anwälte, sondern auch Steuerberater sollten die Grundzüge der Materie kennen. Besonderes Augenmerk ist auf die Form etwaig abzugebender Erklärungen zu legen. Die Reform des Vormundschaftsrechts, die zu Beginn des Jahres 2023 in Kraft trat, ist bei der Frage, inwieweit familiengerichtliche Genehmigungen notwendig sind, zu berücksichtigen. Und auch mögliche Konkurrenzsituationen, etwa in Fällen von anrechnungs- und ausgleichspflichtigen Zuwendungen, sollten nicht unbekannt sein.
Die durch das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz (BGBl 2022 I S. 1743) eingeführte Inflationsausgleichsprämie ermöglicht es Arbeitgebern, ihren Beschäftigten in der Zeit v. 26.10.2022– 31.12.2024 zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfreie Leistungen in Form von Zuschüssen und Sachbezügen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise zu gewähren (§ 3 Nr. 11c EStG). Während der Gesetzgeber für die Energiepreispauschale mit § 122 Satz 2 i. V. mit § 112 Abs. 2 EStG bestimmt hat, dass die Pauschale i. H. von 300 € unpfändbar ist, fehlt eine solche Regelung für die Inflationsausgleichsprämie. Da Rechtsprechung hierzu noch weitgehend fehlt, herrscht Unsicherheit unter allen Verfahrensbeteiligten, ob und unter welchen Voraussetzungen die Inflationsausgleichsprämie unpfändbar ist (vgl. Deutscher Anwaltsverein, AG Insolvenzrecht & Sanierung, PM Nr. 2/23). Jesgarzewski, Handhabung der Inflationsausgleichsprämie in der betrieblichen Praxis, NWB 28/2024 S. 1927
In der ab dem 1.1.2024 geltenden „Düsseldorfer Tabelle“ sind im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder sowie der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf angepasst worden. Außerdem wurden die Einkommensgruppen geändert.
Die Pfändungsfreigrenzen werden am 1.7.2023 angepasst. Sie sind unterschiedlich hoch, abhängig vom Arbeitslohn und der Anzahl der Personen, für die Unterhaltspflicht besteht und Unterhalt geleistet wird. Der unpfändbare Grundbetrag beträgt ab dem 1.7.2023 monatlich 1.188,40 € (bisher 1.238,89 €). Ausführliche Informationen finden sich u. a. unter https://go.nwb.de/erg5l. Um Probleme mit potenziell schwierigen Kunden zu vermeiden, sollten Unternehmen im Vorfeld größerer Aufträge eine Bonitätsprüfung oder Vorkasse vereinbaren.
Wird ein Erblasser von mehreren Erben beerbt, besteht kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft. Obwohl diese nach dem Willen des Gesetzgebers nur eine Verbindung auf Zeit sein soll, entschließen sich deren Mitglieder häufig dazu, die Auseinandersetzung nicht aktiv zu betreiben, sondern die gemeinschaftliche Verwaltung des ererbten Vermögens auf Dauer anzulegen.
In der Praxis besteht häufig das Problem, dass der Pflichtteilsberechtigte keine Kenntnis vom Umfang und Wert des Nachlasses hat und daher auch nicht in der Lage ist, die Höhe seines Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu beziffern.