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Steuerrecht

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Einheitlichkeit der Leistung bei Heilbehandlungen

In Bestätigung seiner Rechtsprechung hat der BFH mit Urteil v. 19.12.2024 entschieden, ärztliche Heilbehandlungsleistungen können nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG unabhängig davon umsatzsteuerfrei sein, in welcher Rechtsform sie erbracht werden. So sind auch Heilbehandlungen umsatzsteuerfrei, die ein Arzt – gleich, in welcher Rechtsform er tätig ist – in einem Krankenhaus durchführt. Umfassen die Leistungen aber auch den stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus, ist zu prüfen, ob insofern ein mit der Heilbehandlung untrennbarer wirtschaftlicher Vorgang vorliegt, für den dann keine Umsatzsteuerfreiheit in Betracht kommt, wenn beide Leistungsbestandteile gleichwertige Elemente der Leistung darstellen, die nicht einheitlich die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung erfüllen. Anders wäre dies, wenn der stationäre Aufenthalt Nebenleistung zur (umsatzsteuerfreien) Heilbehandlung als Hauptleistung ist.

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Immer mehr Rüstungsfonds

Angesichts des Rückzugs der USA als Schutzmacht für Europa schnürt die EU große Ausgabenpakete, um Europas Verteidigungsfähigkeit sicherzustellen. Es geht um mindestens 800 Mrd. €. Klar ist, dass ein großer Teil dieses Geldes in Unternehmen fließen wird, die sich mit Rüstung, Verteidigung und Technologie-Themen wie Radar, Kampfflugzeuge oder Drohnen beschäftigen. Wegen der Unabhängigkeit von den USA sollen die Unternehmen bevorzugt in Europa angesiedelt sein.

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Bruttomethode bei Ausschüttung einer EU-Kapitalgesellschaft an eine deutsche Organgesellschaft

Bezieht eine deutsche Organgesellschaft eine Dividende von einer dänischen Kapitalgesellschaft, wird die Dividende in vollem Umfang bei der Organgesellschaft erfasst (ohne Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 KStG) und der Organträger-Personengesellschaft zugerechnet. Hierin liegt kein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der Mutter-Tochter-Richtlinie.

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Neuregelungen für Kleinunternehmer ab 2025

BMF-Schreiben vom 18.3.2025 zur Neufassung des § 19 UStG und Neueinführung des § 19a UStG

Das Umsatzsteuergesetz enthält eine Sonderregelung für die Besteuerung von Unternehmern mit geringem Gesamtumsatz. Ab dem Besteuerungszeitraum 2025 sind inländische Umsätze von im Inland ansässigen Kleinunternehmern nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG umsatzsteuerfrei ohne Vorsteuerabzugsberechtigung, wenn die vereinnahmten Nettoumsätze im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 25.000 € betrugen und im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 100.000 € betragen.

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Zum Begriff des steuerlichen Eigenkapitalkontos

Mit Bezug auf § 15a EStG entschied der BFH mit Urteil v. 16.1.2025, ein Eigenkapitalkonto des Gesellschafters einer Personengesellschaft liege nur dann vor, wenn (a) auf dem Konto auch Verluste erfasst würden und (b) Verfügungsbeschränkungen bestünden. Beides muss sich aus klaren Regelungen im Gesellschaftsvertrag ergeben. Da das Eigenkapital aus der Steuerbilanz abzuleiten ist, lassen zudem außerbilanzielle Kürzungen oder Hinzurechnungen – wie die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags gem. § 7g Abs. 1 EStG oder die Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG – das steuerliche Eigenkapitalkonto unberührt.

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Unternehmereigenschaft eines Strohmanns

Im gastronomischen Bereich

In der Rubrik Praxisfälle veröffentlichen wir eine Fragestellung zu einem konkreten Sachverhalt, der aktuell im Bereich der Umsatzsteuer von allgemeinem Interesse ist. Die Rubrik Praxisfälle erscheint i. d. R. monatlich. Wenn Sie selbst eine Fragestellung zu einem über den Einzelfall hinaus interessanten Sachverhalt haben, können Sie dieses Thema gerne der Redaktion (ust-direkt-redaktion@nwb.de) vorschlagen. Wir weisen darauf hin, dass eine konkrete Rechtsberatung nicht geleistet werden kann und die Lösungshinweise losgelöst von einem etwaigen Einzelfall aus grundsätzlicher Sicht erfolgen.

Abo Finanzgerichtsordnung //

Vollständige Erfassung des Klagebegehrens gem. § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO bei Erhebung von Anfechtungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklage

In den nachträglich zur Veröffentlichung bestimmten Beschlüssen v. 28.2.2023 und v. 28.6.2023 hat der BFH in zwei Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festgestellt, dass bei Erhebung sowohl einer Anfechtungsklage als auch einer Nichtigkeitsfeststellungsklage das Finanzgericht nicht nur über das Anfechtungsbegehren entscheiden darf. Das Finanzgericht dürfe gem. § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO nicht hinter dem Klagebegehren zurückbleiben, mithin nicht nur über einen Teil des Klagebegehrens entscheiden. Die ansonsten fehlerhafte Auslegung und Bescheidung des Klagebegehrens führt zu einem Verfahrensfehler gem. § 115 Abs. 2 Nr. 3 i. V. mit § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO.

Abo Körperschaftsteuer //

Aufhebung eines Gewinnabführungsvertrags wegen Corona-Krise

Die Corona-Krise stellt keinen wichtigen Grund i. S. von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG für die vorzeitige Aufhebung eines Gewinnabführungsvertrags im Jahr 2020 dar. Eine nur vorübergehende Verschlechterung der Ertragslage genügt nicht; erforderlich ist vielmehr eine drohende Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Organgesellschaft, die unmittelbar die Existenz des Organträgers bedroht.

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Vorsteuerabzug bei Lieferung von Mieterstrom

FG Münster, Urteil v. 18.2.2025 – 15 K 128/21 U

Die Vermietung von Wohnungen ist grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit, soweit es sich nicht um eine kurzfristige Beherbergung von Fremden handelt (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG). Zu den steuerfreien Leistungen der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken gehören auch die damit in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden üblichen Nebenleistungen. Das sind Leistungen, die im Vergleich zur Grundstücksvermietung nebensächlich sind, mit ihr eng zusammenhängen und in ihrem Gefolge üblicherweise vorkommen. Das FG Münster hatte die Frage zu entscheiden, ob es sich bei der Lieferung von Strom, den der Vermieter von Wohnraum über eine Photovoltaikanlage selbst erzeugt und an seine Mieter gegen Entgelt abgibt, um eine unselbständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien (langfristigen) Vermietung von Wohnraum oder um eine selbständige umsatzsteuerpflichtige Leistung handelt (FG Münster, Urteil v. 18.2.2025 – 15 K 128/21 U).

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Neuigkeiten zur Kryptobesteuerung – FG Nürnberg entscheidet in der Hauptsache

Am 22.1.2025 ist ein Urteil des FG Nürnberg zur Besteuerung von Kryptogewinnen in der Hauptsache (3 K 760/22) ergangen. Der diesem Urteil zugrunde liegende Fall war bereits 2020 Gegenstand eines AdV-Verfahrens (Beschluss v. 8.4.2020 - 3 V 1239/19, HAAAH-48829), in dem es insbesondere darum ging, ob sog. Kryptogewinne als „Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 22 Nr. 2 EStG i. V. mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG“ zu versteuern sind. Track 03 | Virtuelle Währungen: Einzelfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte, Steuern mobil 5/2025

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