Änderungen im Bereich Organschaft durch den neuen Umwandlungssteuer-Erlass
Der Beitrag stellt die Änderungen im Bereich Organschaft durch den neuen Umwandlungssteuer-Erlass 2025 dar.
Der Beitrag stellt die Änderungen im Bereich Organschaft durch den neuen Umwandlungssteuer-Erlass 2025 dar.
Für Unternehmer und ihre Berater ist es schwer, den Überblick über die einzelnen Gesetzesänderungen zu behalten, die sich im Jahresabschluss 2024 auswirken könnten oder die zwar geplant, dann aber im Gesetzgebungsverfahren gescheitert sind.
Am 12.12.2024 hat das BMF die neuen Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024 veröffentlicht. Die erneute Anpassung reflektiert die Ergänzung von § 1 Abs. 3d und 3e AStG für Finanzierungstransaktionen durch das Wachstumschancengesetz. Das Thema ist von erheblicher praktischer Relevanz.
Die Bekämpfung der Steuerflucht in Niedrigsteuerländer oder Steueroasen ist seit Jahrzehnten ein dynamisches und vielgestaltiges Thema im internationalen Steuerrecht, welches sowohl den deutschen Gesetzgeber als auch multinationale Organisationen beschäftigt. Mit dem Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze v. 25.6.2021 (BGBl 2021 I S. 2056) wurde – anknüpfend an die regelmäßig aktualisierte EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke – der Werkzeugkasten nationaler Regelungen in Deutschland verschärft. Signifikanter Teil dieses Gesetzgebungspakets ist das Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG).
Seit 2022 gilt die neue Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG. Die dazugehörigen Erklärungs- und Anzeigevordrucke 2022 hat das BMF erst mit Schreiben vom 25.6.2024 veröffentlicht.
Im Anschluss an sein Schreiben vom 29.12.2023 hat das BMF mit Schreiben vom 22.3.2024 eine erneute Änderung des Anwendungserlasses zur AO im Hinblick auf das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz und das Kreditzweitmarktförderungsgesetz veröffentlicht.
Der im Rahmen des JStG 2022 eingeführte § 22g UStG verpflichtet Zahlungsdienstleister dazu, Aufzeichnungen über von ihnen im Rahmen von Zahlungsdiensten erbrachte grenzüberschreitende Zahlungen zu führen und dem BZSt zu übermitteln. Kurz vor dem Inkrafttreten der Regelung zum 1.1.2024 hat das BMF mit Schreiben v. 28.12.2023 (BStBl 2024 I S. 164) Hinweise zur Anwendung der Neuregelung gegeben und eine Fristverlängerung für die erste einzureichende Meldung gewährt. Besonders hervorzuheben sind die umfassenden Verweise des BMF auf die CESOP-Leitlinien, die zumindest als Auslegungshilfe herangezogen werden können.
Nach mehr als zehn Jahren hat sich die Finanzverwaltung zum Ziel gesetzt, den Umwandlungssteuererlass v. 11.11.2011 (BStBl 2011 I S. 1314) zu überarbeiten. Weitreichende Entwicklungen durch den Gesetzgeber und die Rechtsprechung haben hierzu Anlass gegeben. In einem Entwurf v. 11.10.2023 wurden die geplanten Veränderungen der Öffentlichkeit vorgestellt. Betroffen ist insbesondere auch der dringend revisionsbedürftige Organschaftsteil.
Aufgrund der allseits bekannten „Energiekrise“ hat die Nachfrage nach Photovoltaikanlagen und entsprechenden Batteriespeichersystemen wieder rasant an Fahrt aufgenommen. Dies veranlasste den Gesetzgeber dazu, mit dem JStG 2022 bürokratische Hürden mit der Schaffung des sog. Nullsteuersatzes für bestimme Photovoltaikanlagen abzubauen. Damit einhergehend kam es zu offenen Anwendungsfragen im Zusammenhang mit dem Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikanlagen, auf welche das BMF mit Schreiben v. 27.2.2023 (BStBl 2023 I S. 351) reagierte. Mit einem weiteren Schreiben v. 30.11.2023 ( KAAAJ-53740) hat das BMF hinsichtlich noch offener Einzelfragen jetzt nachjustiert.
Mit den Änderungen durch das ATAD-Umsetzungsgesetz bei der Vermögenszuwachsbesteuerung (§ 6 AStG) und bei der allgemeinen bzw. erweiterten Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 bis 13 AStG) waren viele Aussagen im bisherigen Anwendungsschreiben zum AStG v. 14.5.2004 (BStBl 2004 I Sondernummer 1/2004 S. 3) obsolet geworden, so dass das BMF nunmehr mit Schreiben v. 22.12.2023 (BStBl 2023 I Sondernummer 1/2023 S. 2) einen neuen Anwendungserlass vorgelegt hat. Mit 253 Seiten, 1024 Randziffern und nahezu einhundert Beispielen ist der neue AEAStG inhaltlich um mehr als das Dreifache gegenüber dem Vorgängererlass bei annähernd gleichbleibender gesetzlicher Regelungsmaterie angewachsen, was bereits einiges aussagt. Der neugefasste AEAStG enthält für den Rechtsanwender detailreiche Anwendungs- und Auslegungshinweise.
Die Finanzverwaltung hat mit dem BMF-Schreiben vom 17.7.2023 zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Anwendung der Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen nach § 3 Nr. 72 EStG Stellung genommen.
Das BMF hat sich mit Schreiben vom 15.8.2023 zur Absetzung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeiten näher geäußert. Das BMF geht auch auf die Frage näher ein, ob neben den Unterkunftskosten für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung unterhaltenen Zweitwohnung die ab 2023 geltende Tagespauschale von 6 € angesetzt werden kann.
Mit BMF-Schreiben v. 17.7.2023 (BStBl 2023 I S. 1494) wurde kürzlich das Anwendungsschreiben zu § 3 Nr. 72 EStG veröffentlicht. Nachfolgend werden die wichtigsten Regelungen erläutert.