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Gesetzgebung

Gesetzgebungsreformen: Zum Reform Radar
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BMF veröffentlicht Entwurf des Kryptowerte-Steuertransparenzgesetzes

Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) zum DAC8-Umsetzungsgesetz markiert einen bedeutenden Schritt zur steuerlichen Erfassung von Kryptowerten. Der Entwurf des Kryptowerte-Steuertransparenzgesetzes (KStTG-E) sieht umfassende Melde- und Sorgfaltspflichten für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen vor. Der Entwurf zielt darauf ab, den Finanzbehörden einen besseren Zugang zu Informationen zu ermöglichen, die für die Besteuerung von Kryptotransaktionen erforderlich sind.NWB-Nachricht v. 10.03.2025, Einkommensteuer | Einzelfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte (BMF)

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Verlängerung der 2022 ausgelaufenen Tarifermäßigung für land- und forstwirtschaftliche Einkünfte

Die bis zum VZ 2022 befristete Regelung des § 32c EStG wurde durch das Gesetz zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft um zwei weitere Betrachtungszeiträume (VZ 2023 bis 2025 und 2026 bis 2028) verlängert. Durch diese antragsabhängige Steuerermäßigung wird die Einkommensteuer auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auf den Betrag ermäßigt, der sich ergäbe, wenn diese Einkünfte gleichmäßig auf einen Dreijahreszeitraum, den sog. Betrachtungszeitraum, verteilt würden. Die befristete Fortführung der Begünstigung wurde damit begründet, dass „sich die Situation der Land- und Forstwirtschaft nicht verbessert“ habe (BT-Drucks. 20/11947 S. 1 und 8). Damit bezog sich der Gesetzgeber auf die 2022 ausgelaufene Regelung, die eingeführt wurde, weil „die Folgen des globalen Klimawandels für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zunehmend spürbar zu massiven Ernteausfällen und daraus resultierenden schwankenden Gewinnen geführt“ haben (BT-Drucks. 18/10468 S. 1).

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Jahressteuergesetz 2024 auf dem Weg

Nach den Darstellungen des Erzbistums Paderborn wurden zu Pfingsten die Jünger vom Heiligen Geist erfüllt und besaßen fortan die Fähigkeit, in allen Sprachen der Welt zu sprechen. Unklar ist, ob das BMF eine ähnliche Intention verfolgte, als es kurz vor Beginn der Pfingstfeiertage den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 am Freitag, 17.5.2024, veröffentlichte. Jedenfalls konnte sich so das Wissen eher in aller Ruhe über die Pfingsttage verbreiten. Der Entwurf umfasst 243 Seiten und enthält in klassischer Manier den fachlich gebotenen Gesetzgebungsbedarf u. a. infolge des EU-Rechts, der EuGH-Rechtsprechung sowie der Rechtsprechung des BVerfG und des BFH. Insgesamt dürften die angedachten Änderungen damit eher unpolitisch sein. Bei genauer Betrachtung fällt dann auch auf, dass hier ein klassisches Jahressteuergesetz auf dem Tisch liegt, welches wohl bewusst nicht mit politisch angedachten steuerlichen Änderungen angereicht ist. Nach derzeitiger Planung soll der Entwurf am 5. oder 12.6. in das Kabinett eingebracht werden. Der parlamentarische Abschluss ist damit erst nach der parlamentarischen Sommerpause vorgesehen.

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Das Kreditzweitmarktförderungsgesetz: Überblick zu Änderungen der Zinsschranke und der steuerlichen Umsetzung des MoPeG

Neben notwendigen Anpassungen der Zinsschranke an die Vorgaben der ATAD-Richtlinie sowie einigen anderen Regelungen im EStG enthält das Kreditzweitmarktförderungsgesetz steuerliche Anpassungen, die durch das zum 1.1.2024 in Kraft getretene MoPeG notwendig sind, inklusive einer befristeten Fortschreibung des Status Quo in der Grunderwerbsteuer.

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Behandlung von Joint Ventures nach dem Mindeststeuergesetz

Die globale Mindestbesteuerung (Pillar Two) nimmt immer mehr Form an. In Deutschland soll das Gesetz zur Mindestbesteuerung bereits für Wirtschaftsjahre ab 2024 Anwendung finden. Unternehmensgruppen, welche unter die Anwendung des Mindeststeuergesetzes fallen, müssen eine Vielzahl von zusätzlichen Compliance-Maßnahmen einführen, um im Ergebnis einen Mindeststeuerbericht und die zugehörige Steueranmeldung abgeben zu können. Hierfür ist es u. a. notwendig, Joint Ventures innerhalb der Unternehmensgruppe zu identifizieren und deren komplexe steuerliche Behandlung entsprechend den Regelungen sicher zu stellen. Dies ist der Teil 2 des Beitrags mit Beispielen zu den Grundsätzen im Teil 1 mit der Darstellung in der IWB 22/2023 S. 926 ff., FAAAJ-52641. Hier werden auch Fragen der Steuerpflicht und -schuld bei ausländischen Joint Ventures beispielhaft erläutert.

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