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Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums (BFH)

Hat eine Kapitalgesellschaft ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraums ("zu Beginn des 31.12.") veräußert, kann sie die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht in Anspruch nehmen, da sie in diesem Fall nicht ausschließlich grundstücksverwaltend tätig war (BFH, Urteil v. 17.10.2024 – III R 1/23; veröffentlicht am 23.1.2025).

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Erweiterte Gewerbesteuerkürzung – Ausschließlichkeitsgebot in zeitlicher Hinsicht

Mit Urteil v. 17.10.2024 entschied der BFH, einer grundstücksverwaltenden Kapitalgesellschaft stehe die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG nicht zu, wenn sie ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraums („zu Beginn des 31.12.“) veräußere. In diesem Fall ist sie in zeitlicher Hinsicht nicht ausschließlich grundstücksverwaltend tätig.

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Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer Komplementär-GmbH (BFH)

Die Beteiligung einer GmbH als Komplementärin an einer grundbesitzverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Kommanditgesellschaft (Zebragesellschaft) ist keine Verwaltung und Nutzung eines nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zuzurechnenden eigenen Grundbesitzes und berechtigt nicht zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG), wenn die GmbH am Vermögen der Zebragesellschaft nicht beteiligt ist. Die Komplementär-GmbH nutzt insofern fremden Grundbesitz (BFH, Urteil v. 20.4.2023 - III R 53/20; veröffentlicht am 22.6.2023).

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Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung im Weitervermietungsmodell

Werden innerhalb eines gewerbesteuerrechtlichen Organkreises Grundstücke durch Immobilien-Organgesellschaften an eine Schwester-Kapitalgesellschaft verpachtet, welche diese Immobilien im eigenen Namen an fremde Dritte außerhalb des Organkreises vermietet (sog. Weitervermietungsmodell), ist nach dem Urteil des BFH v. 11.7.2024 die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für die Grundstücksunternehmen zu versagen.

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Übergang des Gewerbeverlustes von einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft

Mit Urteil vom 1.2.2024 - IV R 26/21 hat der BFH entschieden, dass infolge der Einbringung des gesamten Betriebs einer Kapitalgesellschaft in eine GmbH & Co. KG der Gewerbeverlust der Kapitalgesellschaft auf die Personengesellschaft übergehen kann, wenn sich die Tätigkeit der Kapitalgesellschaft danach auf die Verwaltung der Mitunternehmerstellung an der aufnehmenden Gesellschaft sowie das Halten der Beteiligung an der Komplementär-GmbH beschränkt.

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Arrangement Fee ist bei Zinsschranke und Gewerbesteuer nicht als Zinsaufwand einzustufen

Ein Entgelt, mit dem nicht die Möglichkeit zur Nutzung von Fremdkapital, sondern eine andere Leistung des Kreditgebers vergütet wird, ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs keine Zinsaufwendung i. S. des § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG. Eine arrangement fee, also eine Provision, mit der gesonderte, über die Kapitalüberlassung hinausgehende Leistungen einer Konsortialführerin vergütet werden, unterfällt daher nicht der Abzugsbeschränkung des § 4h EStG.

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Versagung der erweiterten Kürzung im Organkreis beim sog. Weitervermietungsmodell (BFH)

Die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für ein Grundstücksunternehmen ist zu versagen, wenn es sich bei diesem Unternehmen um eine Organgesellschaft handelt, die sämtliche Grundstücke an eine andere Organgesellschaft derselben Organschaft verpachtet (Anschluss an BFH-Urteile v. 18.5.2011 - X R 4/10, BStBl II 2011, 887 und v. 30.10.2014 - IV R 9/11, BFH/NV 2015, 227). Dies gilt auch, wenn die pachtende Organgesellschaft diesen Grundbesitz an außerhalb des Organkreises stehende Dritte weitervermietet oder weiterverpachtet (BFH, Urteil v. 11.7.2024 - III R 41/22; veröffentlicht am 10.10.2024).

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Zur Gleichartigkeit von Tätigkeiten juristischer Personen des öffentlichen Rechts

Gegenstand des BFH-Urteils vom 14.3.2024 ist die Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG. Diese kommt bei Kapitalgesellschaften, die ein Dauerverlustgeschäft ausüben, zur Anwendung, wenn die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus den Dauerverlustgeschäften tragen. Die Spartenrechnung dient dabei grundsätzlich einer Separierung verschiedener Tätigkeiten vor dem Hintergrund, dass die Verluste aus den Dauerverlustgeschäften nicht uneingeschränkt mit Erträgen aus anders gearteten Tätigkeiten der Kapitalgesellschaft zum Ausgleich gebracht werden dürfen. Der BFH arbeitet nunmehr heraus, dass bei der Begründung der Mehrheitsbeteiligung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts an einer Kapitalgesellschaft andere Grundsätze zur Spartenzuordnung gelten als für später neu aufgenommene Tätigkeiten. Für Bestandstätigkeiten gelten die Zuordnungsgrundsätze nach § 8 Abs. 9 Satz 1 KStG, wohingegen die Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen Tätigkeit nach § 8 Abs. 9 Satz 3 KStG zwingend zu einer neuen, gesonderten Sparte führt. „Gleichartig“ sind dabei nur Tätigkeiten, wenn sie im selben Gewerbezweig ausgeübt werden, nicht aber Tätigkeiten i. S. des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 oder 3 KStG.

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