Grün = Neu* in VZ aktuell
(*gegenüber VZ aktuell)
Teil 4:
Telekommunikationsendeinrichtungen und Rundfunkübertragung
§ 75 Interoperabilität von Fernseh- und
Radiogeräten5: Vergabe von Frequenzen,
Nummern und Wegerechten
Abschnitt 3: Wegerechte und Mitnutzung [1]
Unterabschnitt 1: Wegerechte [2]
§ 75 Spätere besondere Anlagen [3]
(1) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angebotene
digitale Fernsehempfangsgerät muss, soweit es einen integrierten Bildschirm
enthält, dessen sichtbare Diagonale 30 Zentimeter überschreitet, mit mindestens
einer Schnittstellenbuchse ausgestattet sein, die von einer anerkannten
europäischen Normenorganisation angenommen wurde oder einer gemeinsamen,
branchenweiten, offenen Spezifikation entspricht und den Anschluss von
Peripheriegeräten sowie die Möglichkeit einer Zugangsberechtigung
erlaubt.
(2) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angebotene
digitale Fernsehempfangsgerät, das zum Empfang und zur Entschlüsselung von
digitalen Fernsehsignalen in der Lage ist, muss über die Fähigkeit
verfügen,Spätere besondere Anlagen sind nach Möglichkeit so
auszuführen, dass sie die vorhandenen Telekommunikationslinien nicht störend
beeinflussen.
(2) 1Der Inhaber oder Betreiber einer späteren besonderen Anlage kann vom Nutzungsberechtigten verlangen, dass eine Telekommunikationslinie auf dessen Kosten verlegt oder verändert wird, wenn
Signale zu entschlüsseln, die einem einheitlichen europäischen Verschlüsselungsalgorithmus entsprechen, wie er von einer anerkannten europäischen Normenorganisation verwaltet wird;ohne die Verlegung oder Veränderung die Errichtung der späteren besonderen Anlage unterbleiben müsste oder wesentlich erschwert würde,Signale anzuzeigen, die unverschlüsselt übertragen wurden, sofern bei Mietgeräten die mietvertraglichen Bestimmungen vom Mieter eingehalten werden.
(3) 1Jedes Autoradio, das in ein neu
in Verkehr gebrachtes, für die Personenbeförderung ausgelegtes und gebautes
Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern eingebaut wird, muss einen Empfänger
nach dem jeweiligen Stand der Technik enthalten, der zumindest den Empfang und
die Wiedergabe von Hörfunkdiensten unmittelbar ermöglicht, die über digitalen
terrestrischen Rundfunk ausgestrahlt werden. 2Bei
Empfängern, die den harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren
Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind,
wird die Konformität mit der Anforderung in Satz 1, die mit den betreffenden
Normen oder Teilen davon übereinstimmt, angenommen.
(4) 1Jedes für Verbraucher
bestimmte, erstmalig zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig auf dem Markt
bereitgestellte, überwiegend für den Empfang von Ton-Rundfunk bestimmte
Radiogerät, das den Programmnamen anzeigen kann und nicht Absatz 3 unterfällt,
muss einen Empfänger enthalten, der zumindest den Empfang und die Wiedergabe
digitaler Hörfunkdienste ermöglicht. 2Davon
ausgenommen sind
Bausätze für Funkanlagen,Geräte, die Teil einer Funkanlage des Amateurfunkdienstes sind undGeräte, bei denen der Hörfunkempfänger eine reine Nebenfunktion hat.
die Kosten des Nutzungsberechtigten nicht unverhältnismäßig sind.
2Liegen nur die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 vor, so kann eine Verlegung oder Veränderung auch dann verlangt werden, wenn der Inhaber oder Betreiber der späteren besonderen Anlage die Kosten teilweise erstattet, so dass die vom Nutzungsberechtigten zu tragenden Kosten verhältnismäßig ausfallen.
(3) Muss wegen einer solchen späteren besonderen Anlage die schon vorhandene Telekommunikationslinie mit Schutzvorkehrungen versehen werden, so sind die dadurch entstehenden Kosten von dem Nutzungsberechtigten zu tragen.
(4) Überlässt ein Wegeunterhaltspflichtiger seinen Anteil einem nicht unterhaltspflichtigen Dritten, so sind dem Nutzungsberechtigten die durch die Verlegung oder Veränderung oder durch die Herstellung der Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten, soweit sie auf dessen Anteil fallen, zu erstatten.
(5) 1Anbieter digitaler
Fernsehdienste haben digitale Fernsehempfangsgeräte, die sie ihren Endnutzern
im Zusammenhang mit der Nutzung der digitalen Fernsehdienste zur Verfügung
stellen, kostenfrei und einfach von ihren Endnutzern zurückzunehmen.
2Dies gilt nicht, sofern das Gerät mit den
Digitalfernsehdiensten des Anbieters, zu dem der Endnutzer gewechselt ist,
vollständig interoperabel ist. 3Die Übereinstimmung
mit den Interoperabilitätsanforderungen wird vermutet bei digitalen
Fernsehempfangsgeräten, die zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung den
betreffenden harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren
Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind.
4Die Regelungen des Elektro- und
Elektronikgerätegesetzes bleiben hiervon unberührt.
Fundstelle(n): zur Änderungsdokumentation
RAAAH-89233
(6) Auf spätere Änderungen vorhandener besonderer Anlagen finden die Absätze 1 bis 5 entsprechende Anwendung.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAB-26464
1 Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. des Gesetzes v. 4. 11. 2016 (BGBl I S. 2473) mit Wirkung v. 10. 11. 2016.
2 Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift eingefügt gem. Gesetz v. 4. 11. 2016 (BGBl I S. 2473) mit Wirkung v. 10. 11. 2016.
3 Anm. d. Red.: § 75 i. d. F. des Gesetzes v. 4. 11. 2016 (BGBl I S. 2473) mit Wirkung v. 10. 11. 2016.