Grün = Neu* in VZ aktuell
(*gegenüber VZ aktuell)
Teil 2: Vorschriften für die
Erstversicherung und die Rückversicherung
Kapitel 3: Besondere Vorschriften
für einzelne Zweige
Abschnitt 2:
Krankenversicherung
§ 156 Verantwortlicher Aktuar in der
Krankenversicherung
[1]
(1) 1Versicherungsunternehmen,
die die substitutive Krankenversicherung betreiben, haben einen
Verantwortlichen Aktuar zu bestellen. 2§ 141 Absatz 1
Satz 2 bis 4 und Absatz 2 undXI. Schlussvorschriften
[1]
§ 156 Entsprechende Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften [2]
(1) § 34 Satz 1 und § 39 Abs. 3 istgelten entsprechend anzuwendenauch für
Versicherungsaktiengesellschaften.
(2) 1Dem Verantwortlichen Aktuar
obliegt es,
sicherzustellen, dass bei der Berechnung der Prämien und der versicherungstechnischen Rückstellungen im Sinne der §§ 341e bis 341h des Handelsgesetzbuchs, insbesondere der Alterungsrückstellung, die versicherungsmathematischen Methoden gemäß § 146 Absatz 1 Nummer 1 und 2 eingehalten und dabei die Regelungen der nach § 160 erlassenen Rechtsverordnung beachtet werden; dabei muss er die Finanzlage des Unternehmens insbesondere daraufhin überprüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen jederzeit gewährleistet ist undunter der Bilanz zu bestätigen, dass die Alterungsrückstellung nach Nummer 1 berechnet ist (versicherungsmathematische Bestätigung); dies gilt nicht für kleinere Vereine im Sinne des § 210.
2§ 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3
und Absatz 6 Nummer 1 ist entsprechend anzuwendenFür das Geschäftsführungsorgan
öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen gelten die §§
80 und
91 Abs. 2 des Aktiengesetzes entsprechend.
2Für das Überwachungsorgan öffentlich-rechtlicher
Versicherungsunternehmen gilt
§ 80 des
Aktiengesetzes entsprechend.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAE-98066IAAAD-21200
1 Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. 29.8.2005 (BGBl I S. 2546).
2 Anm. d. Red.: § 156 i.
d. F. des Gesetzes v. 1921.12.20182000
(BGBl I S. 2672) mit Wirkung v.
13.1.2019 .1857).