Grün = Neu* in VZ aktuell
(*gegenüber VZ aktuell)
Teil 2: Vorschriften für die
Erstversicherung und die Rückversicherung
Kapitel 1:
Geschäftstätigkeit
Abschnitt 1: Zulassung und
Ausübung der Geschäftstätigkeit
§ 11 Versagung und Beschränkung der
Erlaubnis31.08.2015
IIa. Ausübung der Geschäftstätigkeit [1]
1. Lebensversicherung [2]
§ 11 Prämienkalkulation in der Lebensversicherung; Gleichbehandlung [3]
(1) Die Aufsichtsbehörde versagt die Erlaubnis,
wenn
nach dem Geschäftsplan und den nach § 9 Absatz 2 bis 4 vorgelegten Unterlagen die Verpflichtungen aus den Versicherungen nicht genügend als dauernd erfüllbar dargetan sind,Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Geschäftsleiter oder die Mitglieder des Aufsichtsrats die Voraussetzungen des § 24 nicht erfüllen, oderTatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an dem Versicherungsunternehmen oder, wenn der Inhaber eine juristische Person ist, auch ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter oder, wenn der Inhaber eine Personenhandelsgesellschaft ist, auch ein Gesellschafter des Inhabers, nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Leitung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügt; dies gilt im Zweifel auch dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die von ihm aufgebrachten Mittel für den Erwerb der bedeutenden Beteiligung durch eine Handlung erbracht hat, die objektiv einen Straftatbestand erfüllt,bei Erstversicherungsunternehmen über einen der in den Nummern 1 bis 3 genannten Fälle hinaus auch, wennnach dem Geschäftsplan und den nach § 9 Absatz 2 bis 4 vorgelegten Unterlagen die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt sind,im Fall der Erteilung der Erlaubnis das Versicherungsunternehmen Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft wird und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person, die die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich leitet, nicht zuverlässig ist oder nicht die zur Führung der Geschäfte der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft erforderliche fachliche Eignung besitzt oderim Fall des Betriebs der Krankenversicherung Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass das Unternehmen Tarife einführen wird, die im Sinne des § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes einen gleichartigen Versicherungsschutz gewähren wie die Tarife eines anderen mit ihm konzernmäßig verbundenen Versicherungsunternehmens, sofern durch die Einführung solcher Tarife die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt werden.
(2) 1Die Erlaubnis kann versagt
werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine wirksame Aufsicht
über das Versicherungsunternehmen beeinträchtigt wird.
2Dies ist insbesondere der Fall, wenn
das Versicherungsunternehmen mit anderen Personen oder Unternehmen in einen Unternehmensverbund eingebunden ist oder in einer engen Verbindung zu einem solchen steht und dieser durch die Struktur des Beteiligungsgeflechts oder durch mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsunternehmen beeinträchtigt,eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsunternehmen auf Grund der für Personen oder Unternehmen nach Nummer 1 geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittstaats beeinträchtigt wird odereine wirksame Aufsicht über das Versicherungsunternehmen dadurch beeinträchtigt wird, dass Personen oder Unternehmen nach Nummer 1 im Staat ihres Sitzes oder ihrer Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt werden oder die für die Aufsicht über diese Personen oder Unternehmen zuständige Behörde nicht zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde bereit ist.
3Die Erlaubnis kann ferner
versagt1Die Prämien in der
Lebensversicherung müssen unter Zugrundelegung angemessener
versicherungsmathematischer Annahmen kalkuliert werden und so hoch sein, dass
das Versicherungsunternehmen allen seinen Verpflichtungen nachkommen,
insbesondere für die einzelnen Verträge ausreichende Deckungsrückstellungen
bilden kann. 2Hierbei kann der Finanzlage des
Versicherungsunternehmens Rechnung getragen werden, wenn entgegen § 9 Absatz 4 der Antrag keine ausreichenden
Angaben oder Unterlagen enthältohne dass planmäßig und auf
Dauer Mittel eingesetzt werden dürfen, die nicht aus Prämienzahlungen
stammen.
(32) Aus anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten
Gründen darf die Erlaubnis nicht versagtBei gleichen Voraussetzungen dürfen Prämien und
Leistungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAE-98066
1 Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. 26.3.2007 (BGBl I S. 378).
2 Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. 26.3.2007 (BGBl I S. 378).
3 Anm. d. Red.: § 11 i. d. F. des Gesetzes v. 21.12.2000 (BGBl I S. 1857).