RL 2006/112/EG Artikel 382 i.d.F. für 2021
Titel XIII:
			 Ausnahmen
Kapitel 1: Bis zur Annahme einer
				endgültigen Regelung geltende Ausnahmen
Abschnitt 2: Ausnahmen für
				  Staaten, die der Gemeinschaft nach dem 
				  1. Januar
					 1978 beigetreten sind
Artikel 382  
					 
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
			 –
gestützt auf den
			 Vertrag zur Gründung der Europäischen
			 Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,
auf Vorschlag der
			 Kommission,
nach Stellungnahme des
			 Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des
			 Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
in Erwägung nachstehender
			 Gründe:
(1)Die
				  Richtlinie 77/388/EWG des
				  Rates vom 
				  17. Mai
					 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
				  die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche
				  steuerpflichtige Bemessungsgrundlage 
				   wurde mehrfach erheblich geändert. Anlässlich
				  neuerlicher Änderungen empfiehlt sich aus Gründen der Klarheit und
				  Wirtschaftlichkeit eine Neufassung.(2)Bei dieser Neufassung
				  sollten die noch geltenden Bestimmungen der Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom
				  
				  11. April
					 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
				  die Umsatzsteuer 
				   übernommen werden. Die genannte
				  Richtlinie sollte daher aufgehoben werden.(3)Im Einklang mit dem
				  Grundsatz besserer Rechtsetzung sollten zur Gewährleistung der Klarheit und
				  Wirtschaftlichkeit der Bestimmungen die Struktur und der Wortlaut der
				  Richtlinie neu gefasst werden; dies sollte jedoch grundsätzlich nicht zu
				  inhaltlichen Änderungen des geltenden Rechts führen. Einige inhaltliche
				  Änderungen ergeben sich jedoch notwendigerweise im Rahmen der Neufassung und
				  sollten dennoch vorgenommen werden. Soweit sich solche Änderungen ergeben, sind
				  sie in den Bestimmungen über die Umsetzung und das Inkrafttreten der Richtlinie
				  erschöpfend aufgeführt.(4)Voraussetzung für die
				  Verwirklichung des Ziels, einen Binnenmarkt zu schaffen ist, dass in den
				  Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern angewandt werden,
				  durch die die Wettbewerbsbedingungen nicht verfälscht und der freie Waren- und
				  Dienstleistungsverkehr nicht behindert werden. Es ist daher erforderlich, eine
				  Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern im Wege eines
				  Mehrwertsteuersystems vorzunehmen, um soweit wie möglich die Faktoren
				  auszuschalten, die geeignet sind, die Wettbewerbsbedingungen sowohl auf
				  nationaler Ebene als auch auf Gemeinschaftsebene zu verfälschen.(5)Die größte Einfachheit und
				  Neutralität eines Mehrwertsteuersystems wird erreicht, wenn die Steuer so
				  allgemein wie möglich erhoben wird und wenn ihr Anwendungsbereich alle
				  Produktions- und Vertriebsstufen sowie den Bereich der Dienstleistungen
				  umfasst. Es liegt folglich im Interesse des Binnenmarktes und der
				  Mitgliedstaaten, ein gemeinsames System anzunehmen, das auch auf den
				  Einzelhandel Anwendung findet.(6)Es ist notwendig,
				  schrittweise vorzugehen, da die Harmonisierung der Umsatzsteuern in den
				  Mitgliedstaaten zu Änderungen der Steuerstruktur führt und merkliche Folgen auf
				  budgetärem, wirtschaftlichem und sozialem Gebiet hat.(7)Das gemeinsame
				  Mehrwertsteuersystem sollte, selbst wenn die Sätze und Befreiungen nicht völlig
				  harmonisiert werden, eine Wettbewerbsneutralität in dem Sinne bewirken, dass
				  gleichartige Gegenstände und Dienstleistungen innerhalb des Gebiets der
				  einzelnen Mitgliedstaaten ungeachtet der Länge des Produktions- und
				  Vertriebswegs steuerlich gleich belastet werden.(8)In Durchführung des
				  Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 
				  29. September 2000 über das System der Eigenmittel der
				  Europäischen Gemeinschaften 
				   wird der Haushalt der Europäischen
				  Gemeinschaften, unbeschadet der sonstigen Einnahmen, vollständig aus eigenen
				  Mitteln der Gemeinschaften finanziert. Diese Mittel umfassen unter anderem
				  Einnahmen aus der Mehrwertsteuer, die sich aus der Anwendung eines gemeinsamen
				  Satzes auf eine Bemessungsgrundlage ergeben, die einheitlich nach
				  Gemeinschaftsvorschriften bestimmt wird.(9)Es ist unerlässlich, einen
				  Übergangszeitraum vorzusehen, der eine schrittweise Anpassung der nationalen
				  Rechtsvorschriften in den betreffenden Bereichen ermöglicht.(10)Während dieser
				  Übergangszeit sollten in den Bestimmungsmitgliedstaaten die
				  innergemeinschaftlichen Umsätze anderer Steuerpflichtiger als derjenigen, die
				  steuerbefreit sind, zu den Sätzen und Bedingungen dieser Mitgliedstaaten
				  besteuert werden.(11)Ferner sollten in dieser
				  Übergangszeit in den Bestimmungsmitgliedstaaten der innergemeinschaftliche
				  Erwerb, der von steuerbefreiten Steuerpflichtigen oder von
				  nichtsteuerpflichtigen juristischen Personen in Höhe eines bestimmten Betrags
				  getätigt wird, sowie bestimmte innergemeinschaftliche Versandgeschäfte und
				  Lieferungen neuer Fahrzeuge, die an Privatpersonen oder an steuerbefreite oder
				  nichtsteuerpflichtige Einrichtungen bewirkt werden, zu den Sätzen und
				  Bedingungen dieser Mitgliedstaaten insofern besteuert werden, als die
				  Behandlung dieser Umsätze ohne besondere Bestimmungen zu erheblichen
				  Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten führen könnten.(12)Aufgrund ihrer
				  geografischen, wirtschaftlichen und sozialen Lage sollten bestimmte Gebiete vom
				  Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.(13)Der Begriff des
				  Steuerpflichtigen sollte in einer Weise definiert werden, dass die
				  Mitgliedstaaten zur Gewährleistung größtmöglicher Steuerneutralität auch
				  Personen einbeziehen können, die gelegentlich Umsätze bewirken.(14)Der Begriff des steuerbaren
				  Umsatzes kann insbesondere hinsichtlich der diesem Umsatz gleichgestellten
				  Umsätze zu Schwierigkeiten führen. Diese Begriffe sollten deshalb genauer
				  definiert werden.(15)Um den
				  innergemeinschaftlichen Handelsverkehr im Bereich der Bearbeitung beweglicher
				  körperlicher Gegenstände zu erleichtern, sollten die Einzelheiten der
				  Besteuerung dieser Umsätze festgelegt werden, wenn diese für einen
				  Dienstleistungsempfänger erbracht wurden, der eine
				  Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer in einem anderen Mitgliedstaat als dem
				  hat, in dem der Umsatz tatsächlich bewirkt wurde.(16)Der innergemeinschaftlichen
				  Güterbeförderung sollte eine innerhalb des Gebiets eines Mitgliedstaats
				  erbrachte, unmittelbar mit einer Beförderung zwischen Mitgliedstaaten
				  zusammenhängende Beförderung gleichgestellt werden, um nicht nur die Grundsätze
				  und Einzelheiten der Besteuerung für diese Beförderungsleistungen im Inland,
				  sondern auch die Regeln für Nebentätigkeiten zu diesen Beförderungen und
				  Dienstleistungen von Vermittlern, die sich bei der Erbringung dieser einzelnen
				  Dienstleistungen einschalten, zu vereinfachen.(17)Die Bestimmung des Ortes
				  des steuerbaren Umsatzes kann insbesondere in Bezug auf Lieferungen von
				  Gegenständen mit Montage und Dienstleistungen zu Kompetenzkonflikten zwischen
				  den Mitgliedstaaten führen. Wenn auch als Ort der Dienstleistung grundsätzlich
				  der Ort gelten sollte, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner
				  wirtschaftlichen Tätigkeit hat, ist es doch angebracht, dass insbesondere für
				  bestimmte zwischen Steuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen, deren Kosten
				  in den Preis der Gegenstände eingehen, als Ort der Dienstleistung der
				  Mitgliedstaat des Dienstleistungsempfängers gilt.(18)Der Ort der Besteuerung
				  bestimmter Umsätze, die an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs oder in einer
				  Eisenbahn während einer Personenbeförderung innerhalb der Gemeinschaft bewirkt
				  werden, sollte genauer definiert werden.(19)Elektrizität und Gas werden
				  für die Zwecke der Mehrwertsteuer als Gegenstände behandelt. Es ist jedoch
				  äußerst schwierig, den Ort der Lieferung zu bestimmen. Zur Vermeidung von
				  Doppel- oder Nichtbesteuerung und zur Erzielung eines echten Gas- und
				  Elektrizitätsbinnenmarkts ohne Behinderung durch die Mehrwertsteuer sollte
				  daher als Ort der Lieferung von Gas – über das
				  Erdgasverteilungsnetz – und von Elektrizität vor der Stufe des
				  Endverbrauchs der Ort gelten, an dem der Erwerber den Sitz seiner
				  wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Die Lieferung von Elektrizität und Gas auf der
				  Stufe des Endverbrauchs, vom Unternehmer und Verteiler an den Endverbraucher,
				  sollte an dem Ort besteuert werden, an dem der Erwerber die Gegenstände
				  tatsächlich nutzt und verbraucht.(20)Die Anwendung der
				  allgemeinen Regel, nach der Dienstleistungen in dem Mitgliedstaat besteuert
				  werden, in dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist, kann bei der
				  Vermietung eines beweglichen körperlichen Gegenstandes zu erheblichen
				  Wettbewerbsverzerrungen führen, wenn Vermieter und Mieter in verschiedenen
				  Mitgliedstaaten ansässig sind und die Steuersätze in diesen Mitgliedstaaten
				  unterschiedlich hoch sind. Daher sollte festgelegt werden, dass der Ort der
				  Dienstleistung der Ort ist, an dem der Dienstleistungsempfänger den Sitz seiner
				  wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, für die die
				  Dienstleistung erbracht worden ist, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes
				  oder einer solchen Niederlassung sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher
				  Aufenthaltsort.(21)Bei der Vermietung von
				  Beförderungsmitteln sollte diese allgemeine Regel jedoch aus Kontrollgründen
				  strikt angewandt werden und somit als Ort der Dienstleistung der Ort anzusehen
				  sein, an dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist.(22)Sämtliche
				  Telekommunikationsdienstleistungen, die in der Gemeinschaft in Anspruch
				  genommen werden, sollten besteuert werden, um Wettbewerbsverzerrungen in diesem
				  Bereich vorzubeugen. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten
				  Telekommunikationsdienstleistungen, die an in der Gemeinschaft ansässige
				  Steuerpflichtige oder an in Drittländern ansässige Dienstleistungsempfänger
				  erbracht werden, grundsätzlich an dem Ort besteuert werden, an dem der
				  Dienstleistungsempfänger ansässig ist. Damit
				  Telekommunikationsdienstleistungen, die von in Drittgebieten oder Drittländern
				  ansässigen Steuerpflichtigen an in der Gemeinschaft ansässige
				  Nichtsteuerpflichtige erbracht und in der Gemeinschaft tatsächlich genutzt oder
				  ausgewertet werden, einheitlich besteuert werden, sollten die Mitgliedstaaten
				  jedoch festlegen, dass sich der Ort der Dienstleistungen in der Gemeinschaft
				  befindet.(23)Ebenfalls um
				  Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen sollten Rundfunk- und
				  Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen, die aus
				  Drittgebieten oder Drittländern an in der Gemeinschaft ansässige Personen oder
				  aus der Gemeinschaft an in Drittgebieten oder Drittländern ansässige
				  Dienstleistungsempfänger erbracht werden, an dem Ort besteuert werden, an dem
				  der Dienstleistungsempfänger ansässig ist.(24)Die Begriffe
				  „Steuertatbestand“ und „Steueranspruch“ sollten
				  harmonisiert werden, damit die Anwendung und die späteren Änderungen des
				  gemeinsamen Mehrwertsteuersystems in allen Mitgliedstaaten zum gleichen
				  Zeitpunkt wirksam werden.(25)Die
				  Steuerbemessungsgrundlage sollte harmonisiert werden, damit die Anwendung der
				  Mehrwertsteuer auf die steuerbaren Umsätze in allen Mitgliedstaaten zu
				  vergleichbaren Ergebnissen führt.(26)Um zu gewährleisten, dass
				  die Einschaltung verbundener Personen zur Erzielung von Steuervorteilen nicht
				  zu Steuerausfällen führt, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben,
				  unter bestimmten, genau festgelegten Umständen
				  hinsichtlich des Wertes von Lieferungen von Gegenständen, Dienstleistungen und
				  innergemeinschaftlichen Erwerben von Gegenständen tätig zu werden.(27)Zur Vermeidung von
				  Steuerhinterziehung oder -umgehung sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit
				  haben, in die Steuerbemessungsgrundlage eines Umsatzes, der die Verarbeitung
				  von Anlagegold umfasst, das von einem Leistungsempfänger zur Verfügung gestellt
				  wird, auch den Wert dieses Anlagegolds einzubeziehen, wenn es durch die
				  Verarbeitung seinen Status als Anlagegold verliert. Bei Anwendung dieser
				  Regelungen sollte den Mitgliedstaaten ein gewisser Ermessensspielraum
				  eingeräumt werden.(28)Die Abschaffung der
				  Steuerkontrollen an den Grenzen erfordert, dass zur Vermeidung von
				  Wettbewerbsverzerrungen neben einer einheitlichen
				  Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlage auch die Steuersätze hinsichtlich ihrer
				  Anzahl und ihrer Höhe zwischen den Mitgliedstaaten hinreichend aneinander
				  angenähert werden.(29)Der in den Mitgliedstaaten
				  derzeit geltende Normalsatz der Mehrwertsteuer gewährleistet in Verbindung mit
				  den Mechanismen der Übergangsregelung, dass diese Regelung in akzeptabler Weise
				  funktioniert. Um zu verhindern, dass Unterschiede zwischen den von den
				  Mitgliedstaaten angewandten Mehrwertsteuer-Normalsätzen zu strukturellen
				  Ungleichgewichten innerhalb der Gemeinschaft und zu Wettbewerbsverzerrungen in
				  bestimmten Wirtschaftszweigen führen, sollte ein zu überprüfender
				  Mindestnormalsatz von 15 % festgesetzt werden.(30)Um die Neutralität der
				  Mehrwertsteuer zu erhalten, sollten die von den Mitgliedstaaten angewandten
				  Steuersätze den normalen Abzug der Steuerbelastung der vorausgehenden
				  Umsatzstufe ermöglichen.(31)Während der Übergangszeit
				  sollten bestimmte Ausnahmen hinsichtlich der Anzahl und der Höhe der Sätze
				  möglich sein.(32)Zur besseren Bewertung der
				  Auswirkung der ermäßigten Sätze muss die Kommission einen Bericht vorlegen, in
				  dem sie die Auswirkung der auf lokal erbrachte Dienstleistungen angewandten
				  ermäßigten Sätze bewertet, insbesondere in Bezug auf die Schaffung von
				  Arbeitsplätzen, das Wirtschaftswachstum und das reibungslose Funktionieren des
				  Binnenmarkts.(33)Zur Bekämpfung der
				  Arbeitslosigkeit sollte den Mitgliedstaaten, die dies wünschen, die Möglichkeit
				  eingeräumt werden, zu erproben, wie sich eine Ermäßigung der Mehrwertsteuer auf
				  arbeitsintensive Dienstleistungen auf die Schaffung von Arbeitsplätzen
				  auswirkt. Diese Ermäßigung könnte für die Unternehmen zudem den Anreiz mindern,
				  sich in der Schattenwirtschaft zu betätigen.(34)Eine derartige Ermäßigung
				  des Steuersatzes könnte allerdings das reibungslose Funktionieren des
				  Binnenmarktes und die Steuerneutralität gefährden. Daher sollte ein Verfahren
				  zur Erteilung von Ermächtigungen für einen festen Zeitraum vorgesehen werden,
				  der ausreichend lang ist, um die Auswirkungen
				  der auf lokal erbrachte Dienstleistungen angewandten ermäßigten Steuersätze
				  einschätzen zu können, und der Anwendungsbereich einer solchen Maßnahme genau
				  definiert werden, um zu gewährleisten, dass sie überprüfbar und begrenzt
				  ist.(35)Im Hinblick auf eine
				  gleichmäßige Erhebung der Eigenmittel in allen Mitgliedstaaten sollte ein
				  gemeinsames Verzeichnis der Steuerbefreiungen aufgestellt werden.(36)Zum Vorteil der
				  Steuerschuldner sowie der zuständigen Verwaltungen sollten die Verfahren für
				  die Anwendung der Mehrwertsteuer auf bestimmte innergemeinschaftliche
				  Lieferungen und Erwerbe verbrauchsteuerpflichtiger Waren an die Verfahren und
				  Erklärungspflichten für den Fall der Beförderung derartiger Waren in einen
				  anderen Mitgliedstaat angeglichen werden, die in der Richtlinie 92/12/EWG des
				  Rates vom 
				  25. Februar
					 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die
				  Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren 
				   geregelt sind.(37)Die Lieferung von Gas
				  – über das Erdgasverteilungsnetz – und von Elektrizität, wird am
				  Ort des Erwerbers besteuert. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, sollte die
				  Einfuhr derartiger Waren daher von der Mehrwertsteuer befreit werden.(38)Für steuerbare Umsätze,
				  einschließlich Reihengeschäften, im Zusammenhang mit dem
				  innergemeinschaftlichen Handelsverkehr, die während der Übergangszeit im
				  inneren Anwendungsbereich der Steuer von Steuerpflichtigen bewirkt werden, die
				  nicht im Gebiet des Mitgliedstaats des innergemeinschaftlichen Erwerbs der
				  Gegenstände ansässig sind, ist es erforderlich, Vereinfachungsmaßnahmen
				  vorzusehen, die eine gleichartige Behandlung in allen Mitgliedstaaten
				  gewährleisten. Hierzu sollten die Vorschriften über die steuerliche Behandlung
				  dieser Umsätze und zur Bestimmung des Steuerschuldners für diese Umsätze
				  harmonisiert werden. Von der Anwendung dieser Regelungen sollten jedoch
				  grundsätzlich Gegenstände ausgenommen werden, die zur Lieferung auf der
				  Einzelhandelsstufe bestimmt sind.(39)Der Vorsteuerabzug sollte
				  insoweit harmonisiert werden, als er die tatsächliche Höhe der Besteuerung
				  beeinflusst, und die Pro-rata-Sätze des Vorsteuerabzugs sollten in allen
				  Mitgliedstaaten auf gleiche Weise berechnet werden.(40)Die Regelung, die eine
				  Berichtigung des Vorsteuerabzugs für Investitionsgüter entsprechend ihrer
				  tatsächlichen Nutzungsdauer vorsieht, sollte auch auf Dienstleistungen, die die
				  Merkmale von Investitionsgütern aufweisen, Anwendung finden.(41)Es sollte festgelegt
				  werden, wer Steuerschuldner ist, insbesondere bei bestimmten Dienstleistungen,
				  bei denen der Dienstleistungserbringer nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist,
				  in dem die Steuer geschuldet wird.(42)Die Mitgliedstaaten sollten
				  in die Lage versetzt werden, in bestimmten Fällen den Erwerber von Gegenständen
				  oder den Dienstleistungsempfänger als Steuerschuldner zu bestimmen. Dies würde
				  es den Mitgliedstaaten erlauben, die Vorschriften zu vereinfachen und die
				  Steuerhinterziehung und -umgehung in bestimmten Sektoren oder bei bestimmten
				  Arten von Umsätzen zu bekämpfen.(43)Die Mitgliedstaaten sollten
				  den Einfuhrsteuerschuldner nach freiem Ermessen bestimmen können.(44)Die Mitgliedstaaten sollten
				  auch Regelungen treffen können, nach denen eine andere Person als der
				  Steuerschuldner gesamtschuldnerisch für die Entrichtung der Steuer
				  haftet.(45)Die Pflichten der
				  Steuerpflichtigen sollten soweit wie möglich harmonisiert werden, um die
				  erforderliche Gleichmäßigkeit bei der Steuererhebung in allen Mitgliedstaaten
				  sicherzustellen.(46)Die Verwendung
				  elektronischer Rechnungstellung sollte den Steuerverwaltungen ermöglichen, ihre
				  Kontrollen durchzuführen. Um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts
				  zu gewährleisten, sollte daher ein harmonisiertes Verzeichnis der Angaben
				  erstellt werden, die jede Rechnung enthalten muss; ferner sollten eine Reihe
				  gemeinsamer Modalitäten für die elektronische Rechnungstellung, die
				  elektronische Aufbewahrung der Rechnungen, die Erstellung von Gutschriften und
				  die Verlagerung der Rechnungstellung auf Dritte festgelegt werden.(47)Vorbehaltlich der von ihnen
				  festzulegenden Bedingungen sollten die Mitgliedstaaten die elektronische
				  Einreichung von bestimmten Meldungen und Erklärungen zulassen und die
				  elektronische Übermittlung vorschreiben können.(48)Das notwendige Streben nach
				  einer Erleichterung der Verwaltungs- und Statistikformalitäten für die
				  Unternehmen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, sollte mit der
				  Durchführung wirksamer Kontrollmaßnahmen und mit der sowohl aus
				  wirtschaftlichen als steuerlichen Gründen unerlässlichen Wahrung der Qualität
				  der gemeinschaftlichen Statistikinstrumente in Einklang gebracht
				  werden.(49)In Bezug auf
				  Kleinunternehmen sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, ihre
				  Sonderregelungen gemäß gemeinsamen Bestimmungen im Hinblick auf eine weiter
				  gehende Harmonisierung beizubehalten.(50)In Bezug auf die Landwirte
				  sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, eine Sonderregelung
				  anzuwenden, die zugunsten der Landwirte, die nicht unter die normale Regelung
				  fallen, einen Pauschalausgleich für die Vorsteuerbelastung enthält. Diese
				  Regelung sollte in ihren wesentlichen Grundsätzen festgelegt werden, und für
				  die Erfordernisse der Erhebung der Eigenmittel sollte ein gemeinsames Verfahren
				  für die Bestimmung des von diesen Landwirten erzielten Mehrwerts definiert
				  werden.(51)Es sollte eine
				  gemeinschaftliche Regelung für die Besteuerung auf dem Gebiet der
				  Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Antiquitäten und Sammlungsstücke
				  erlassen werden, um Doppelbesteuerungen und Wettbewerbsverzerrungen zwischen
				  Steuerpflichtigen zu vermeiden.(52)Die Anwendung der normalen
				  Steuerregelung auf Gold ist ein großes Hindernis für seine Verwendung als
				  Finanzanlage, weshalb die Anwendung einer besonderen Steuerregelung, auch im
				  Hinblick auf die Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des
				  gemeinschaftlichen Goldmarktes, gerechtfertigt ist.(53)Lieferungen von Gold zu
				  Anlagezwecken entsprechen ihrer Art nach anderen Finanzanlagen, die von der
				  Steuer befreit sind. Die Steuerbefreiung erscheint daher als die geeignetste
				  steuerliche Behandlung der Umsätze von Anlagegold.(54)Die Definition von
				  Anlagegold sollte Goldmünzen einbeziehen, deren Wert in erster Linie auf dem
				  Preis des in ihnen enthaltenen Goldes beruht. Aus Gründen der Transparenz und
				  der Rechtssicherheit für die mit derartigen Münzen handelnden
				  Wirtschaftsbeteiligten sollte alljährlich ein Verzeichnis der Münzen erstellt
				  werden, auf die die Regelung für Anlagegold anzuwenden ist. Ein solches
				  Verzeichnis schließt die Steuerbefreiung von Münzen, die in dem Verzeichnis
				  nicht enthalten sind, aber die Kriterien dieser Richtlinie erfüllen, nicht
				  aus.(55)Um Steuerhinterziehungen zu
				  verhindern, gleichzeitig aber die mit der Lieferung von Gold ab einem
				  bestimmten Feingehalt verbundenen Finanzierungskosten zu verringern, ist es
				  gerechtfertigt, den Mitgliedstaaten zu gestatten, den Erwerber als
				  Steuerschuldner zu bestimmen.(56)Um Wirtschaftsbeteiligten,
				  die elektronisch erbrachte Dienstleistungen anbieten und weder in der
				  Gemeinschaft ansässig sind noch für die Zwecke der Mehrwertsteuer dort erfasst
				  sein müssen, die Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten zu erleichtern, sollte
				  eine Sonderregelung festgelegt werden. In Anwendung dieser Regelung kann ein
				  Wirtschaftsbeteiligter, der an Nichtsteuerpflichtige in der Gemeinschaft
				  derartige elektronische Dienstleistungen erbringt, sich für eine Registrierung
				  in einem einzigen Mitgliedstaat entscheiden, falls er nicht in anderer Weise in
				  der Gemeinschaft für die Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist.(57)Die Bestimmungen über
				  Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmte elektronisch erbrachte
				  Dienstleistungen sollten befristet werden und nach kurzer Zeit anhand der
				  gesammelten Erfahrungen überprüft werden.(58)Die koordinierte Anwendung
				  dieser Richtlinie sollte gefördert werden und hierzu ist es unerlässlich, einen
				  Beratenden Ausschuss für die Mehrwertsteuer einzusetzen, der es ermöglicht,
				  eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in
				  diesem Bereich herbeizuführen.(59)Es ist in bestimmten
				  Grenzen und unter bestimmten Bedingungen angebracht, dass die Mitgliedstaaten
				  von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen ergreifen oder weiter
				  anwenden können, um die Steuererhebung
				  zu vereinfachen oder bestimmte Formen der Steuerhinterziehung oder -umgehung zu
				  verhüten.(60)Um zu verhindern, dass ein
				  Mitgliedstaat im Ungewissen darüber bleibt, wie die Kommission mit seinem
				  Antrag auf Ermächtigung zu einer Ausnahmeregelung zu verfahren beabsichtigt,
				  sollte eine Frist vorgesehen werden, innerhalb derer die Kommission dem Rat
				  entweder einen Vorschlag zur Ermächtigung oder eine Mitteilung über ihre
				  Einwände vorlegen muss.(61)Eine einheitliche Anwendung
				  des Mehrwertsteuersystems ist von grundlegender Bedeutung. Zur Erreichung
				  dieses Ziels sollten Durchführungsmaßnahmen erlassen werden.(62)Insbesondere sollten diese
				  Maßnahmen das Problem der Doppelbesteuerung grenzüberschreitender Umsätze
				  behandeln, das durch eine unterschiedliche Anwendung der Regeln für den Ort der
				  steuerbaren Umsätze durch die Mitgliedstaaten auftreten kann.(63)Trotz des begrenzten
				  Anwendungsbereichs der Durchführungsmaßnahmen haben solche Maßnahmen
				  Auswirkungen auf den Haushalt, die für einen oder mehrere Mitgliedstaaten
				  bedeutend sein könnten. Durch die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf den
				  Haushalt der Mitgliedstaaten ist es gerechtfertigt, dass sich der Rat die
				  Durchführungsbefugnisse vorbehält.(64)Angesichts ihres begrenzten
				  Anwendungsbereichs sollte vorgesehen werden, dass diese Durchführungsmaßnahmen
				  vom Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig angenommen werden.(65)Da die Ziele dieser
				  Richtlinie aus den dargelegten Gründen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht
				  ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene
				  zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5
				  des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend
				  dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese
				  Richtlinie nicht über das zum Erreichen dieser Ziele erforderliche Maß
				  hinaus.(66)Die Pflicht zur Umsetzung
				  dieser Richtlinie in nationales Recht sollte nur jene Bestimmungen erfassen,
				  die im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien inhaltlich geändert wurden. Die
				  Pflicht zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus
				  den bisherigen Richtlinien.(67)Diese Richtlinie sollte die
				  Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in
				  nationales Recht der in Anhang XI Teil B aufgeführten Richtlinie unberührt
				  lassen –
HAT FOLGENDE RICHTLINIE
			 ERLASSEN: