RL 2006/112/EG Artikel 109 i.d.F. für 2008
Titel VIII: Steuersätze
Kapitel 4: Bis zur Einführung der
				endgültigen Mehrwertsteuerregelung geltende besondere
				Bestimmungen
Artikel 109 
DER RAT
			 DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den
			 Vertrag zur Gründung der Europäischen
			 Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,
auf Vorschlag der
			 Kommission,
nach Stellungnahme des
			 Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des
			 Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
in Erwägung nachstehender
			 Gründe:
(1)Die
				  Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom
				  17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
				  über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem:
				  einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage 
				   wurde mehrfach erheblich
				  geändert. Anlässlich neuerlicher Änderungen empfiehlt sich aus
				  Gründen der Klarheit und Wirtschaftlichkeit eine Neufassung.(2)Bei dieser Neufassung
				  sollten die noch geltenden Bestimmungen der Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom
				  11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
				  Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer 
				  
				  übernommen werden. Die genannte Richtlinie sollte daher aufgehoben
				  werden.(3)Im Einklang mit dem
				  Grundsatz besserer Rechtsetzung sollten zur Gewährleistung der Klarheit
				  und Wirtschaftlichkeit der Bestimmungen die Struktur und der Wortlaut der
				  Richtlinie neu gefasst werden; dies sollte jedoch grundsätzlich nicht zu
				  inhaltlichen Änderungen des geltenden Rechts führen. Einige
				  inhaltliche Änderungen ergeben sich jedoch notwendigerweise im Rahmen der
				  Neufassung und sollten dennoch vorgenommen werden. Soweit sich solche
				  Änderungen ergeben, sind sie in den Bestimmungen über die Umsetzung
				  und das Inkrafttreten der Richtlinie erschöpfend aufgeführt.(4)Voraussetzung für die
				  Verwirklichung des Ziels, einen Binnenmarkt zu schaffen ist, dass in den
				  Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern angewandt
				  werden, durch die die Wettbewerbsbedingungen nicht verfälscht und der
				  freie Waren- und Dienstleistungsverkehr nicht behindert werden. Es ist daher
				  erforderlich, eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die
				  Umsatzsteuern im Wege eines Mehrwertsteuersystems vorzunehmen, um soweit wie
				  möglich die Faktoren auszuschalten, die geeignet sind, die
				  Wettbewerbsbedingungen sowohl auf nationaler Ebene als auch auf
				  Gemeinschaftsebene zu verfälschen.(5)Die größte
				  Einfachheit und Neutralität eines Mehrwertsteuersystems wird erreicht,
				  wenn die Steuer so allgemein wie möglich erhoben wird und wenn ihr
				  Anwendungsbereich alle Produktions- und Vertriebsstufen sowie den Bereich der
				  Dienstleistungen umfasst. Es liegt folglich im Interesse des Binnenmarktes und
				  der Mitgliedstaaten, ein gemeinsames System anzunehmen, das auch auf den
				  Einzelhandel Anwendung findet.(6)Es ist notwendig,
				  schrittweise vorzugehen, da die Harmonisierung der Umsatzsteuern in den
				  Mitgliedstaaten zu Änderungen der Steuerstruktur führt und merkliche
				  Folgen auf budgetärem, wirtschaftlichem und sozialem Gebiet hat.(7)Das gemeinsame
				  Mehrwertsteuersystem sollte, selbst wenn die Sätze und Befreiungen nicht
				  völlig harmonisiert werden, eine Wettbewerbsneutralität in dem Sinne
				  bewirken, dass gleichartige Gegenstände und Dienstleistungen innerhalb des
				  Gebiets der einzelnen Mitgliedstaaten ungeachtet der Länge des
				  Produktions- und Vertriebswegs steuerlich gleich belastet werden.(8)In Durchführung des
				  Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000
				  über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften 
				   wird der
				  Haushalt der Europäischen Gemeinschaften, unbeschadet der sonstigen
				  Einnahmen, vollständig aus eigenen Mitteln der Gemeinschaften finanziert.
				  Diese Mittel umfassen unter anderem Einnahmen aus der Mehrwertsteuer, die sich
				  aus der Anwendung eines gemeinsamen Satzes auf eine Bemessungsgrundlage
				  ergeben, die einheitlich nach Gemeinschaftsvorschriften bestimmt wird.(9)Es ist unerlässlich,
				  einen Übergangszeitraum vorzusehen, der eine schrittweise Anpassung der
				  nationalen Rechtsvorschriften in den betreffenden Bereichen
				  ermöglicht.(10)Während dieser
				  Übergangszeit sollten in den Bestimmungsmitgliedstaaten die
				  innergemeinschaftlichen Umsätze anderer Steuerpflichtiger als derjenigen,
				  die steuerbefreit sind, zu den Sätzen und Bedingungen dieser
				  Mitgliedstaaten besteuert werden.(11)Ferner sollten in dieser
				  Übergangszeit in den Bestimmungsmitgliedstaaten der innergemeinschaftliche
				  Erwerb, der von steuerbefreiten Steuerpflichtigen oder von
				  nichtsteuerpflichtigen juristischen Personen in Höhe eines bestimmten
				  Betrags getätigt wird, sowie bestimmte innergemeinschaftliche
				  Versandgeschäfte und Lieferungen neuer Fahrzeuge, die an Privatpersonen
				  oder an steuerbefreite oder nichtsteuerpflichtige Einrichtungen bewirkt werden,
				  zu den Sätzen und Bedingungen dieser Mitgliedstaaten insofern besteuert
				  werden, als die Behandlung dieser Umsätze ohne besondere Bestimmungen zu
				  erheblichen Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten führen
				  könnten.(12)Aufgrund ihrer
				  geografischen, wirtschaftlichen und sozialen Lage sollten bestimmte Gebiete vom
				  Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.(13)Der Begriff des
				  Steuerpflichtigen sollte in einer Weise definiert werden, dass die
				  Mitgliedstaaten zur Gewährleistung größtmöglicher
				  Steuerneutralität auch Personen einbeziehen können, die gelegentlich
				  Umsätze bewirken.(14)Der Begriff des steuerbaren
				  Umsatzes kann insbesondere hinsichtlich der diesem Umsatz gleichgestellten
				  Umsätze zu Schwierigkeiten führen. Diese Begriffe sollten deshalb
				  genauer definiert werden.(15)Um den
				  innergemeinschaftlichen Handelsverkehr im Bereich der Bearbeitung beweglicher
				  körperlicher Gegenstände zu erleichtern, sollten die Einzelheiten der
				  Besteuerung dieser Umsätze festgelegt werden, wenn diese für einen
				  Dienstleistungsempfänger erbracht wurden, der eine
				  Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer in einem anderen Mitgliedstaat als dem
				  hat, in dem der Umsatz tatsächlich bewirkt wurde.(16)Der innergemeinschaftlichen
				  Güterbeförderung sollte eine innerhalb des Gebiets eines
				  Mitgliedstaats erbrachte, unmittelbar mit einer Beförderung zwischen
				  Mitgliedstaaten zusammenhängende Beförderung gleichgestellt werden,
				  um nicht nur die Grundsätze und Einzelheiten der Besteuerung für
				  diese Beförderungsleistungen im Inland, sondern auch die Regeln für
				  Nebentätigkeiten zu diesen Beförderungen und Dienstleistungen von
				  Vermittlern, die sich bei der Erbringung dieser einzelnen Dienstleistungen
				  einschalten, zu vereinfachen.(17)Die Bestimmung des Ortes
				  des steuerbaren Umsatzes kann insbesondere in Bezug auf Lieferungen von
				  Gegenständen mit Montage und Dienstleistungen zu Kompetenzkonflikten
				  zwischen den Mitgliedstaaten führen. Wenn auch als Ort der Dienstleistung
				  grundsätzlich der Ort gelten sollte, an dem der Dienstleistende den Sitz
				  seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat, ist es doch angebracht, dass
				  insbesondere für bestimmte zwischen Steuerpflichtigen erbrachte
				  Dienstleistungen, deren Kosten in den Preis der Gegenstände eingehen, als
				  Ort der Dienstleistung der Mitgliedstaat des Dienstleistungsempfängers
				  gilt.(18)Der Ort der Besteuerung
				  bestimmter Umsätze, die an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs oder in
				  einer Eisenbahn während einer Personenbeförderung innerhalb der
				  Gemeinschaft bewirkt werden, sollte genauer definiert werden.(19)Elektrizität und Gas
				  werden für die Zwecke der Mehrwertsteuer als Gegenstände behandelt.
				  Es ist jedoch äußerst schwierig, den Ort der Lieferung zu bestimmen.
				  Zur Vermeidung von Doppel- oder Nichtbesteuerung und zur Erzielung eines echten
				  Gas- und Elektrizitätsbinnenmarkts ohne Behinderung durch die
				  Mehrwertsteuer sollte daher als Ort der Lieferung von Gas
				  – über das Erdgasverteilungsnetz – und von
				  Elektrizität vor der Stufe des Endverbrauchs der Ort gelten, an dem der
				  Erwerber den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Die Lieferung von
				  Elektrizität und Gas auf der Stufe des Endverbrauchs, vom Unternehmer und
				  Verteiler an den Endverbraucher,
				  sollte an dem Ort besteuert werden, an dem der Erwerber die Gegenstände
				  tatsächlich nutzt und verbraucht.(20)Die Anwendung der
				  allgemeinen Regel, nach der Dienstleistungen in dem Mitgliedstaat besteuert
				  werden, in dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist, kann bei der
				  Vermietung eines beweglichen körperlichen Gegenstandes zu erheblichen
				  Wettbewerbsverzerrungen führen, wenn Vermieter und Mieter in verschiedenen
				  Mitgliedstaaten ansässig sind und die Steuersätze in diesen
				  Mitgliedstaaten unterschiedlich hoch sind. Daher sollte festgelegt werden, dass
				  der Ort der Dienstleistung der Ort ist, an dem der
				  Dienstleistungsempfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit
				  oder eine feste Niederlassung hat, für die die Dienstleistung erbracht
				  worden ist, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen
				  Niederlassung sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher
				  Aufenthaltsort.(21)Bei der Vermietung von
				  Beförderungsmitteln sollte diese allgemeine Regel jedoch aus
				  Kontrollgründen strikt angewandt werden und somit als Ort der
				  Dienstleistung der Ort anzusehen sein, an dem der Dienstleistungserbringer
				  ansässig ist.(22)Sämtliche
				  Telekommunikationsdienstleistungen, die in der Gemeinschaft in Anspruch
				  genommen werden, sollten besteuert werden, um Wettbewerbsverzerrungen in diesem
				  Bereich vorzubeugen. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten
				  Telekommunikationsdienstleistungen, die an in der Gemeinschaft ansässige
				  Steuerpflichtige oder an in Drittländern ansässige
				  Dienstleistungsempfänger erbracht werden, grundsätzlich an dem Ort
				  besteuert werden, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist.
				  Damit Telekommunikationsdienstleistungen, die von in Drittgebieten oder
				  Drittländern ansässigen Steuerpflichtigen an in der Gemeinschaft
				  ansässige Nichtsteuerpflichtige erbracht und in der Gemeinschaft
				  tatsächlich genutzt oder ausgewertet werden, einheitlich besteuert werden,
				  sollten die Mitgliedstaaten jedoch festlegen, dass sich der Ort der
				  Dienstleistungen in der Gemeinschaft befindet.(23)Ebenfalls um
				  Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen sollten Rundfunk- und
				  Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen, die aus
				  Drittgebieten oder Drittländern an in der Gemeinschaft ansässige
				  Personen oder aus der Gemeinschaft an in Drittgebieten oder Drittländern
				  ansässige Dienstleistungsempfänger erbracht werden, an dem Ort
				  besteuert werden, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig
				  ist.(24)Die Begriffe
				  „Steuertatbestand“ und „Steueranspruch“ sollten
				  harmonisiert werden, damit die Anwendung und die späteren Änderungen
				  des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems in allen Mitgliedstaaten zum gleichen
				  Zeitpunkt wirksam werden.(25)Die
				  Steuerbemessungsgrundlage sollte harmonisiert werden, damit die Anwendung der
				  Mehrwertsteuer auf die steuerbaren Umsätze in allen Mitgliedstaaten zu
				  vergleichbaren Ergebnissen führt.(26)Um zu gewährleisten,
				  dass die Einschaltung verbundener Personen zur Erzielung von Steuervorteilen
				  nicht zu Steuerausfällen führt, sollten die Mitgliedstaaten die
				  Möglichkeit haben, unter bestimmten, genau festgelegten Umständen
				  hinsichtlich des Wertes von Lieferungen von Gegenständen, Dienstleistungen
				  und innergemeinschaftlichen Erwerben von Gegenständen tätig zu
				  werden.(27)Zur Vermeidung von
				  Steuerhinterziehung oder -umgehung sollten die Mitgliedstaaten die
				  Möglichkeit haben, in die Steuerbemessungsgrundlage eines Umsatzes, der
				  die Verarbeitung von Anlagegold umfasst, das von einem Leistungsempfänger
				  zur Verfügung gestellt wird, auch den Wert dieses Anlagegolds
				  einzubeziehen, wenn es durch die Verarbeitung seinen Status als Anlagegold
				  verliert. Bei Anwendung dieser Regelungen sollte den Mitgliedstaaten ein
				  gewisser Ermessensspielraum eingeräumt werden.(28)Die Abschaffung der
				  Steuerkontrollen an den Grenzen erfordert, dass zur Vermeidung von
				  Wettbewerbsverzerrungen neben einer einheitlichen
				  Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlage auch die Steuersätze hinsichtlich ihrer
				  Anzahl und ihrer Höhe zwischen den Mitgliedstaaten hinreichend aneinander
				  angenähert werden.(29)Der in den Mitgliedstaaten
				  derzeit geltende Normalsatz der Mehrwertsteuer gewährleistet in Verbindung
				  mit den Mechanismen der Übergangsregelung, dass diese Regelung in
				  akzeptabler Weise funktioniert. Um zu verhindern, dass Unterschiede zwischen
				  den von den Mitgliedstaaten angewandten Mehrwertsteuer-Normalsätzen zu
				  strukturellen Ungleichgewichten innerhalb der Gemeinschaft und zu
				  Wettbewerbsverzerrungen in bestimmten Wirtschaftszweigen führen, sollte
				  ein zu überprüfender Mindestnormalsatz von 15 % festgesetzt
				  werden.(30)Um die Neutralität der
				  Mehrwertsteuer zu erhalten, sollten die von den Mitgliedstaaten angewandten
				  Steuersätze den normalen Abzug der Steuerbelastung der vorausgehenden
				  Umsatzstufe ermöglichen.(31)Während der
				  Übergangszeit sollten bestimmte Ausnahmen hinsichtlich der Anzahl und der
				  Höhe der Sätze möglich sein.(32)Zur besseren Bewertung der
				  Auswirkung der ermäßigten Sätze muss die Kommission einen
				  Bericht vorlegen, in dem sie die Auswirkung der auf lokal erbrachte
				  Dienstleistungen angewandten ermäßigten Sätze bewertet,
				  insbesondere in Bezug auf die Schaffung von Arbeitsplätzen, das
				  Wirtschaftswachstum und das reibungslose Funktionieren des
				  Binnenmarkts.(33)Zur Bekämpfung der
				  Arbeitslosigkeit sollte den Mitgliedstaaten, die dies wünschen, die
				  Möglichkeit eingeräumt werden, zu erproben, wie sich eine
				  Ermäßigung der Mehrwertsteuer auf arbeitsintensive Dienstleistungen
				  auf die Schaffung von Arbeitsplätzen auswirkt. Diese Ermäßigung
				  könnte für die Unternehmen zudem den Anreiz mindern, sich in der
				  Schattenwirtschaft zu betätigen.(34)Eine derartige
				  Ermäßigung des Steuersatzes könnte allerdings das reibungslose
				  Funktionieren des Binnenmarktes und die Steuerneutralität gefährden.
				  Daher sollte ein Verfahren zur Erteilung von Ermächtigungen für einen
				  festen Zeitraum vorgesehen werden, der ausreichend lang ist, um die Auswirkungen
				  der auf lokal erbrachte Dienstleistungen angewandten ermäßigten
				  Steuersätze einschätzen zu können, und der Anwendungsbereich
				  einer solchen Maßnahme genau definiert werden, um zu gewährleisten,
				  dass sie überprüfbar und begrenzt ist.(35)Im Hinblick auf eine
				  gleichmäßige Erhebung der Eigenmittel in allen Mitgliedstaaten
				  sollte ein gemeinsames Verzeichnis der Steuerbefreiungen aufgestellt
				  werden.(36)Zum Vorteil der
				  Steuerschuldner sowie der zuständigen Verwaltungen sollten die Verfahren
				  für die Anwendung der Mehrwertsteuer auf bestimmte innergemeinschaftliche
				  Lieferungen und Erwerbe verbrauchsteuerpflichtiger Waren an die Verfahren und
				  Erklärungspflichten für den Fall der Beförderung derartiger
				  Waren in einen anderen Mitgliedstaat angeglichen werden, die in der Richtlinie
				  92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System,
				  den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger
				  Waren 
				   geregelt sind.(37)Die Lieferung von Gas
				  – über das Erdgasverteilungsnetz – und von
				  Elektrizität, wird am Ort des Erwerbers besteuert. Um eine
				  Doppelbesteuerung zu vermeiden, sollte die Einfuhr derartiger Waren daher von
				  der Mehrwertsteuer befreit werden.(38)Für steuerbare
				  Umsätze, einschließlich Reihengeschäften, im Zusammenhang mit
				  dem innergemeinschaftlichen Handelsverkehr, die während der
				  Übergangszeit im inneren Anwendungsbereich der Steuer von
				  Steuerpflichtigen bewirkt werden, die nicht im Gebiet des Mitgliedstaats des
				  innergemeinschaftlichen Erwerbs der Gegenstände ansässig sind, ist es
				  erforderlich, Vereinfachungsmaßnahmen vorzusehen, die eine gleichartige
				  Behandlung in allen Mitgliedstaaten gewährleisten. Hierzu sollten die
				  Vorschriften über die steuerliche Behandlung dieser Umsätze und zur
				  Bestimmung des Steuerschuldners für diese Umsätze harmonisiert
				  werden. Von der Anwendung dieser Regelungen sollten jedoch grundsätzlich
				  Gegenstände ausgenommen werden, die zur Lieferung auf der
				  Einzelhandelsstufe bestimmt sind.(39)Der Vorsteuerabzug sollte
				  insoweit harmonisiert werden, als er die tatsächliche Höhe der
				  Besteuerung beeinflusst, und die Pro-rata-Sätze des Vorsteuerabzugs
				  sollten in allen Mitgliedstaaten auf gleiche Weise berechnet werden.(40)Die Regelung, die eine
				  Berichtigung des Vorsteuerabzugs für Investitionsgüter entsprechend
				  ihrer tatsächlichen Nutzungsdauer vorsieht, sollte auch auf
				  Dienstleistungen, die die Merkmale von Investitionsgütern aufweisen,
				  Anwendung finden.(41)Es sollte festgelegt
				  werden, wer Steuerschuldner ist, insbesondere bei bestimmten Dienstleistungen,
				  bei denen der Dienstleistungserbringer nicht in dem Mitgliedstaat ansässig
				  ist, in dem die Steuer geschuldet wird.(42)Die Mitgliedstaaten sollten
				  in die Lage versetzt werden, in bestimmten Fällen den Erwerber von
				  Gegenständen oder den Dienstleistungsempfänger als Steuerschuldner zu
				  bestimmen. Dies würde es den Mitgliedstaaten erlauben, die Vorschriften zu
				  vereinfachen und die Steuerhinterziehung und -umgehung in bestimmten Sektoren
				  oder bei bestimmten Arten von Umsätzen zu bekämpfen.(43)Die Mitgliedstaaten sollten
				  den Einfuhrsteuerschuldner nach freiem Ermessen bestimmen können.(44)Die Mitgliedstaaten sollten
				  auch Regelungen treffen können, nach denen eine andere Person als der
				  Steuerschuldner gesamtschuldnerisch für die Entrichtung der Steuer
				  haftet.(45)Die Pflichten der
				  Steuerpflichtigen sollten soweit wie möglich harmonisiert werden, um die
				  erforderliche Gleichmäßigkeit bei der Steuererhebung in allen
				  Mitgliedstaaten sicherzustellen.(46)Die Verwendung
				  elektronischer Rechnungstellung sollte den Steuerverwaltungen ermöglichen,
				  ihre Kontrollen durchzuführen. Um ein reibungsloses Funktionieren des
				  Binnenmarkts zu gewährleisten, sollte daher ein harmonisiertes Verzeichnis
				  der Angaben erstellt werden, die jede Rechnung enthalten muss; ferner sollten
				  eine Reihe gemeinsamer Modalitäten für die elektronische
				  Rechnungstellung, die elektronische Aufbewahrung der Rechnungen, die Erstellung
				  von Gutschriften und die Verlagerung der Rechnungstellung auf Dritte festgelegt
				  werden.(47)Vorbehaltlich der von ihnen
				  festzulegenden Bedingungen sollten die Mitgliedstaaten die elektronische
				  Einreichung von bestimmten Meldungen und Erklärungen zulassen und die
				  elektronische Übermittlung vorschreiben können.(48)Das notwendige Streben nach
				  einer Erleichterung der Verwaltungs- und Statistikformalitäten für
				  die Unternehmen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, sollte
				  mit der Durchführung wirksamer Kontrollmaßnahmen und mit der sowohl
				  aus wirtschaftlichen als steuerlichen Gründen unerlässlichen Wahrung
				  der Qualität der gemeinschaftlichen Statistikinstrumente in Einklang
				  gebracht werden.(49)In Bezug auf
				  Kleinunternehmen sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, ihre
				  Sonderregelungen gemäß gemeinsamen Bestimmungen im Hinblick auf eine
				  weiter gehende Harmonisierung beizubehalten.(50)In Bezug auf die Landwirte
				  sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, eine Sonderregelung
				  anzuwenden, die zugunsten der Landwirte, die nicht unter die normale Regelung
				  fallen, einen Pauschalausgleich für die Vorsteuerbelastung enthält.
				  Diese Regelung sollte in ihren wesentlichen Grundsätzen festgelegt werden,
				  und für die Erfordernisse der Erhebung der Eigenmittel sollte ein
				  gemeinsames Verfahren für die Bestimmung des von diesen Landwirten
				  erzielten Mehrwerts definiert werden.(51)Es sollte eine
				  gemeinschaftliche Regelung für die Besteuerung auf dem Gebiet der
				  Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Antiquitäten und
				  Sammlungsstücke erlassen werden, um Doppelbesteuerungen und
				  Wettbewerbsverzerrungen zwischen Steuerpflichtigen zu vermeiden.(52)Die Anwendung der normalen
				  Steuerregelung auf Gold ist ein großes Hindernis für seine
				  Verwendung als Finanzanlage, weshalb die Anwendung einer besonderen
				  Steuerregelung, auch im Hinblick auf die Verbesserung der internationalen
				  Wettbewerbsfähigkeit des gemeinschaftlichen Goldmarktes, gerechtfertigt
				  ist.(53)Lieferungen von Gold zu
				  Anlagezwecken entsprechen ihrer Art nach anderen Finanzanlagen, die von der
				  Steuer befreit sind. Die Steuerbefreiung erscheint daher als die geeignetste
				  steuerliche Behandlung der Umsätze von Anlagegold.(54)Die Definition von
				  Anlagegold sollte Goldmünzen einbeziehen, deren Wert in erster Linie auf
				  dem Preis des in ihnen enthaltenen Goldes beruht. Aus Gründen der
				  Transparenz und der Rechtssicherheit für die mit derartigen Münzen
				  handelnden Wirtschaftsbeteiligten sollte alljährlich ein Verzeichnis der
				  Münzen erstellt werden, auf die die Regelung für Anlagegold
				  anzuwenden ist. Ein solches Verzeichnis schließt die Steuerbefreiung von
				  Münzen, die in dem Verzeichnis nicht enthalten sind, aber die Kriterien
				  dieser Richtlinie erfüllen, nicht aus.(55)Um Steuerhinterziehungen zu
				  verhindern, gleichzeitig aber die mit der Lieferung von Gold ab einem
				  bestimmten Feingehalt verbundenen Finanzierungskosten zu verringern, ist es
				  gerechtfertigt, den Mitgliedstaaten zu gestatten, den Erwerber als
				  Steuerschuldner zu bestimmen.(56)Um Wirtschaftsbeteiligten,
				  die elektronisch erbrachte Dienstleistungen anbieten und weder in der
				  Gemeinschaft ansässig sind noch für die Zwecke der Mehrwertsteuer
				  dort erfasst sein müssen, die Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten
				  zu erleichtern, sollte eine Sonderregelung festgelegt werden. In Anwendung
				  dieser Regelung kann ein Wirtschaftsbeteiligter, der an Nichtsteuerpflichtige
				  in der Gemeinschaft derartige elektronische Dienstleistungen erbringt, sich
				  für eine Registrierung in einem einzigen Mitgliedstaat entscheiden, falls
				  er nicht in anderer Weise in der Gemeinschaft für die Zwecke der
				  Mehrwertsteuer erfasst ist.(57)Die Bestimmungen über
				  Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmte elektronisch erbrachte
				  Dienstleistungen sollten befristet werden und nach kurzer Zeit anhand der
				  gesammelten Erfahrungen überprüft werden.(58)Die koordinierte Anwendung
				  dieser Richtlinie sollte gefördert werden und hierzu ist es
				  unerlässlich, einen Beratenden Ausschuss für die Mehrwertsteuer
				  einzusetzen, der es ermöglicht, eine enge Zusammenarbeit zwischen den
				  Mitgliedstaaten und der Kommission in diesem Bereich
				  herbeizuführen.(59)Es ist in bestimmten
				  Grenzen und unter bestimmten Bedingungen angebracht, dass die Mitgliedstaaten
				  von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen ergreifen oder weiter
				  anwenden können, um die Steuererhebung
				  zu vereinfachen oder bestimmte Formen der Steuerhinterziehung oder -umgehung zu
				  verhüten.(60)Um zu verhindern, dass ein
				  Mitgliedstaat im Ungewissen darüber bleibt, wie die Kommission mit seinem
				  Antrag auf Ermächtigung zu einer Ausnahmeregelung zu verfahren
				  beabsichtigt, sollte eine Frist vorgesehen werden, innerhalb derer die
				  Kommission dem Rat entweder einen Vorschlag zur Ermächtigung oder eine
				  Mitteilung über ihre Einwände vorlegen muss.(61)Eine einheitliche Anwendung
				  des Mehrwertsteuersystems ist von grundlegender Bedeutung. Zur Erreichung
				  dieses Ziels sollten Durchführungsmaßnahmen erlassen
				  werden.(62)Insbesondere sollten diese
				  Maßnahmen das Problem der Doppelbesteuerung grenzüberschreitender
				  Umsätze behandeln, das durch eine unterschiedliche Anwendung der Regeln
				  für den Ort der steuerbaren Umsätze durch die Mitgliedstaaten
				  auftreten kann.(63)Trotz des begrenzten
				  Anwendungsbereichs der Durchführungsmaßnahmen haben solche
				  Maßnahmen Auswirkungen auf den Haushalt, die für einen oder mehrere
				  Mitgliedstaaten bedeutend sein könnten. Durch die Auswirkungen dieser
				  Maßnahmen auf den Haushalt der Mitgliedstaaten ist es gerechtfertigt,
				  dass sich der Rat die Durchführungsbefugnisse vorbehält.(64)Angesichts ihres begrenzten
				  Anwendungsbereichs sollte vorgesehen werden, dass diese
				  Durchführungsmaßnahmen vom Rat auf Vorschlag der Kommission
				  einstimmig angenommen werden.(65)Da die Ziele dieser
				  Richtlinie aus den dargelegten Gründen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht
				  ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf
				  Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit
				  dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip
				  tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz
				  der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über
				  das zum Erreichen dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.(66)Die Pflicht zur Umsetzung
				  dieser Richtlinie in nationales Recht sollte nur jene Bestimmungen erfassen,
				  die im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien inhaltlich geändert wurden.
				  Die Pflicht zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt
				  sich aus den bisherigen Richtlinien.(67)Diese Richtlinie sollte die
				  Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die
				  Umsetzung in nationales Recht der in Anhang XI Teil B
				  aufgeführten Richtlinie unberührt lassen –
HAT FOLGENDE RICHTLINIE
			 ERLASSEN: