Grün = Neu* in VZ aktuell
(*gegenüber VZ aktuell)
Teil 1: Regelungen für Menschen mit
Behinderungenbehinderte und
von Behinderung bedrohte Menschen
Kapitel 7: Struktur,
Qualitätssicherung, Gewaltschutz- und Verträge
[1] 5: Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben
§ 38 Verträge mit LeistungserbringernBeteiligung der Bundesagentur für
Arbeit [1]
(1) Verträge mit Leistungserbringern müssen insbesondere
folgende Regelungen über die Ausführung1Die Bundesagentur für Arbeit
nimmt auf Anforderung eines anderen Rehabilitationsträgers zu Notwendigkeit,
Art und Umfang von Leistungen durch
Rehabilitationsdienste und -einrichtungen, die nicht in der Trägerschaft eines
Rehabilitationsträgers stehen, enthalten:
Qualitätsanforderungen an die Ausführung der Leistungen, das beteiligte Personal und die begleitenden Fachdienste,die Übernahme von Grundsätzen der Rehabilitationsträger zur Vereinbarung von Vergütungen,Rechte und Pflichten der Teilnehmer, soweit sich diese nicht bereits aus dem Rechtsverhältnis ergeben, das zwischen ihnen und dem Rehabilitationsträger besteht,angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten der Teilnehmer an der Ausführung der Leistungen,Regelungen zur Geheimhaltung personenbezogener Daten,Regelungen zur Beschäftigung eines angemessenen Anteils von Frauen mit Behinderungen, insbesondere Frauen mit Schwerbehinderungen sowiedas Angebot, Beratung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung in Anspruch zu nehmen.
(2) 1Die Bezahlung
tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach
kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann bei Verträgen auf der Grundlage dieses
Buches nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden.
2Auf Verlangen des Rehabilitationsträgers ist die
Zahlung von Vergütungen nach Satz 1 nachzuweisen.
(3) 1Die Rehabilitationsträger
wirken darauf hin, dass die Verträge nach einheitlichen Grundsätzen
abgeschlossen werden. 2Dabei sind einheitliche
Grundsätze der Wirksamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu
berücksichtigten. 3unter Berücksichtigung arbeitsmarktlicher
Zweckmäßigkeit gutachterlich Stellung. 2Die Rehabilitationsträger können
über den Inhalt der Verträge gemeinsame Empfehlungen nach § 26 vereinbaren.
4Mit den Arbeitsgemeinschaften der
Rehabilitationsdienste und -einrichtungen können sie Rahmenverträge schließen.
5Der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit wird beteiligt.
(4) Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 wird für eigene
Einrichtungen der Rehabilitationsträger entsprechend angewendetDies gilt
auch, wenn sich die Leistungsberechtigten in einem Krankenhaus oder einer
Einrichtung der medizinischen oder der medizinisch-beruflichen Rehabilitation
aufhalten.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAG-14830SAAAB-27101
1 Anm. d. Red.: Überschrift§ 38 i. d.
F. des Gesetzes v.
2.6.202123. 12.
2003
(BGBl I S.
13872848) mit Wirkung v.
101.6.2021 1.
2004.