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WP Praxis Nr. 10 vom Seite 336

§ 102 StaRUG – Hinweis- und Warnpflichten

Keine Schutzwirkung zugunsten Dritter

RA/WP/StB/FAStR Alexander Kirchner, M.A. und RA/WP/StB Rüdiger Kober

Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) wurden mit der Einführung des § 102 StaRUG mit Wirkung zum die nach dem bestehenden Warn- und Hinweispflichten für Steuerberater im Rahmen der Erstellung von Jahresabschlüssen bezüglich der Fortführung des betroffenen Unternehmens berufsstandsübergreifend für sämtliche Berufsangehörige, die mit der Erstellung von Jahresabschlüssen im Rahmen von Mandantenbeziehungen betraut sein können, geregelt. Die Bundessteuerberaterkammer hatte in ihrer Stellungnahme vom zum Regierungsentwurf des SanInsFoG Bedenken geäußert, dass die Vorschrift durch die Auslegung der Zivilgerichte im Rahmen von Haftungsprozessen als Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB interpretiert werden könnte. Diese Bedenken teilen die Autoren nicht, die dazu auf die Gesetzesmaterialen sowie die Rechtsprechung des BGH und dabei auch auf Kommentierungen in StaRUG-Kommentaren eingehen.

Schmitz/Lorey/Harder, Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer, 3. Aufl. 2022, NWB PAAAI-01812

Kernaussagen
  • Die nach dem bestehenden Warn- und Hinweispflichten begründen keinen Drittschutz, auch nicht zugunsten des Geschäftsführers.

  • Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der Warn- und Hinweispflichten in § 102 StaRUG keine neuen Pflichten und damit auch keine neuen Haftungstatbestände des mit der Erstellung eines Jahresabschlusses beauftragten Steuerberaters implementieren wollen.

  • § 102 StaRUG entfaltet nach dem Willen des Gesetzgebers keinen Drittschutz, auch nicht für den Geschäftsführer, und stellt daher kein Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB dar.

I. Vorbemerkungen

Im Bereich von Berufsträgerregressen kommen in der beruflichen Praxis der Autoren häufig auch Fälle der Haftungsinanspruchnahme des mit der Erstellung der Jahresabschlüsse der Insolvenzschuldnerin beauftragten Berufsangehörigen (Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte) durch den Insolvenzverwalter vor. Regelmäßig geht es um die Haftung des Geschäftsführers für nach Eintritt der Insolvenzreife geleistete Zahlungen der Insolvenzschuldnerin gem. § 64 Satz 1 GmbHG a. F. bzw. (seit ) § 15b InsO. Und Grundlage für eine Haftung des Berufsangehörigen soll in solchen Konstellationen der zwischen dem Steuerberater und der Insolvenzschuldnerin angeblich mit Schutzwirkung zugunsten des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin abgeschlossene Steuerberatungsvertrag sein.

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