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LSG Bayern Beschluss v. - L 1 SV 6/22 B

Gesetze: GVG § 17a Abs. 4 S. 3, SGG § 51 Abs. 1 Nr. 5, SGG § 54 Abs. 5, SGG § 172, ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a, SGB IV § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, SGB IV § 7, SGB V § 257, SGB VI § 172a

Rechtsweg bei Streitigkeiten zum Beitragszuschuss zur PKV und Arbeitgeberzuschuss zur GRV

Leitsatz

Für den Anspruch auf den Beitragszuschuss nach § 172a SGB VI ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.

Die Regelung des § 17b Abs. 2 GVG findet keine Anwendung auf das Beschwerdeverfahren bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs. (Rn. 30)

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NAAAJ-21857

Preis:
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Nutzungsdauer:
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LSG Bayern, Beschluss v. 28.04.2022 - L 1 SV 6/22 B

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