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BFH Urteil v. - IV B 33-34/76 BStBl 1978 II S. 15

Gesetze: FGO §§ 114, 69, 60 Abs. 3EStG § 15 Nr. 2

Zur Frage der Aussetzung der Vollziehung oder einstweiligen Anordnung gegen negativen Feststellungsbescheid, keine Beiladung des Treugebes nach Beendigung des Treuhandverhältnisses; zur Frage der Mitunternehmerschaft von Kommanditisten einer sog. Abschreibungs-KG

Leitsatz

1. Gegen einen Bescheid, mit dem das FA es ablehnt, einen einheitlichen Gewinn- oder Verlustfeststellungsbescheid zu erlassen (negativer Gewinn- oder Verlustfeststellungsbescheid), kann vorläufiger Rechtsschutz (vorläufige einheitliche Feststellung von Gewinnen oder Verlusten in ihrer wahrscheinlichen Höhe) nur durch einstweilige Anordnung (§ 114 FGO), nicht hingegen durch Aussetzung der Vollziehung (§ 69 FGO) gewährt werden; dies gilt unabhängig davon, ob für sämtliche oder einen Teil der von dem negativen Gewinn- oder Verlustfeststellungsbescheid betroffenen Personen bereits Einkommensteuerbescheide ergangen sind und welchen Inhalt diese Bescheide haben, insbesondere, ob darin die erklärten Verlustanteile berücksichtigt sind oder nicht.

2. Sind die Kommanditisten einer KG Treuhänder für zahlreiche Treugeber und wird das Treuhandverhältnis im Verlaufe eines gerichtlichen Verfahrens aufgelöst, mit dem vorläufiger Rechtsschutz gegen einen gegen die KG ergangenen negativen Gewinn- oder Verlustfeststellungsbescheid begehrt wird, so bedarf es keiner Beiladung der Treugeber (Ergänzung zum , BFHE 122, 400, BStBl II 1977, 737).

3. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Kommanditisten einer sogenannten Abschreibungs-KG nicht Mitunternehmer eines von der KG betriebenen gewerblichen Unternehmens sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1978 II Seite 15
TAAAA-91293

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BFH, Urteil v. 10.11.1977 - IV B 33-34/76

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