Anwendung der erweiterten Kürzung, wenn zum vermieteten Objekt Grundstücksteile gehören, die nur wegen der Eigenart ihrer Nutzung durch den Mieter Betriebsvorrichtung sind
Leitsatz
1. Betriebsvorrichtungen rechnen nicht zum Grundbesitz im Sinn der Vorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.
2. Ein Grundstücksverwaltungsunternehmen kann die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags auch dann in Anspruch nehmen, wenn zu den vermieteten Objekten Grundstücksteile gehören, die nur wegen der Eigenart ihrer Nutzung durch den Mieter Betriebsvorrichtungen sind.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1977 II Seite 778 XAAAA-91270
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