BMF - IV C 7 - S 2230/19/10003: 022 BStBl 2022 I S. 1302

Änderung des BMF-Schreibens zur Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG vom (BStBl 2020 I S. 952)

Bezug: BStBl 2020 I S. 952

Bezug: BStBl 2020 I S. 1217

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben zur Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG vom , BStBl 2020 I Seite 952 wie folgt geändert:

Randnummer 10 wird wie folgt gefasst:

10Aus beihilferechtlicher Sicht muss der Steuerpflichtige / müssen die Steuerpflichtigen die vorgenannten Voraussetzungen für den Zeitraum der Inanspruchnahme der Beihilfe (d. h. für alle Veranlagungszeiträume des Betrachtungszeitraums) bis zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung erfüllen. Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen ist auf den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung der Tarifermäßigung vorzunehmen. Daher ist ein Anspruch auf Tarifermäßigung zu versagen, wenn ein Unternehmen zu diesem Zeitpunkt als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen ist. Die zwischenzeitliche Einstufung als Unternehmen in Schwierigkeiten innerhalb des Zeitraums der Inanspruchnahme der Beihilfe ist unschädlich. Nach der Beantragung hat der Steuerpflichtige/ haben die Steuerpflichtigen Änderungen dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen, § 32c Absatz 5 Satz 3 EStG. Liegt keine weitere oder berichtigte Erklärung des Steuerpflichtigen/ der Steuerpflichtigen vor, ist davon auszugehen, dass die erstmalige Erklärung zur Tarifermäßigung weiterhin zutreffend ist.

Dieses Schreiben ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

BMF v. - IV C 7 - S 2230/19/10003: 022


Fundstelle(n):
BStBl 2022 I Seite 1302
DStR 2022 S. 1819 Nr. 35
VAAAJ-21072