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BFH Urteil v. - VIII R 38/72 BStBl 1977 II S. 198

Gesetze: EStG §§ 17, 24 Nr. 1 Buchst. a und b, 34 Abs. 2 Nr. 2

Zur Frage, wann eine Beteiligung i. S. von § 17 EStG wesentlich ist; Veräußerungskosten bei Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung; zum Begriff der Entschädigung i. S. von § 24 Ziff. 1b EStG

Leitsatz

1. Der bei der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft erzielte Gewinn ist auch dann nach § 17 EStG zu versteuern, wenn die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft nur wenige Tage vor ihrer Veräußerung mehr als 25 v. H. des Gesellschaftskapitals betragen hat.

2. Löst der Gesellschafter einer GmbH eine bei der Gründung der Gesellschaft übernommene Verpflichtung, die Hälfte seines Anteils zu übertragen, vor der Veräußerung seines Anteils durch die Zusage ab, dem Berechtigten die Hälfte des Veräußerungserlöses zu zahlen, so wird der Veräußerungserlös um den zu zahlenden Betrag gemindert.

3. Der Senat tritt der Auffassung des VI. Senats des (BFHE 119, 141, BStBl II 1976, 490) bei, daß Entschädigungen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG auch auf Vereinbarungen beruhen können.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1977 II Seite 198
HAAAA-91190

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BFH, Urteil v. 05.10.1976 - VIII R 38/72

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