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IWB Nr. 15 vom Seite 582

Der neue Auslandstätigkeitserlass

Thorsten Wagemann

[i]BMF, Schreiben v. 10.6.2022 - IV C 5 - S 2293/19/10012 :001, NWB DAAAJ-15632 Bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG eines Arbeitnehmers unterliegen seine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit im Ausland aufgrund des Welteinkommensprinzips der deutschen Besteuerung. Die deutsche Besteuerung der ausländischen Arbeitseinkünfte wird lediglich durch die Regelungen eines zwischen Deutschland und dem Tätigkeitsstaat abgeschlossenen DBA eingeschränkt. Ohne DBA droht daher eine Doppelbesteuerung, die ausländische Steuer kann lediglich im Rahmen des § 34c Abs. 1 und 2 EStG angerechnet bzw. abgezogen werden. Durch den Auslandstätigkeitserlass (folgend: ATE) ist es aber unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die Freistellung des Arbeitslohns aus Nicht-DBA-Staaten zu erreichen. Damit sollen bestimmte Auslandsaktivitäten im Bereich der Wirtschaft und Industrie sowie Aktivitäten in Entwicklungsländern gefördert werden. Durch die steuerliche Begünstigung des Arbeitslohns soll die oft längerfristige Auslandstätigkeit für qualifizierte Fachkräfte attraktiv gemacht werden. Die Rechtsgrundlage für den ATE beruht auf der Ermächtigung in § 34c Abs. 5 EStG. Ohne diese könnte die Finanzverwaltung keine Freistellung des entsprechenden ausländischen Arbeitslohns gewähren. Der bisherige ATE v.  wurde mit dem neugefasst. Im Folgenden werden die Grundstrukturen und die Funktionsweise des ATE dargestellt und die Neuerungen des erläutert. Der neue ATE ist auf Arbeitslohn und sonstige Bezüge anzuwenden, die nach dem gezahlt werden bzw. zufließen.

Kernaussagen
  • Der neue ATE bezieht nun auch EU-/EWR-Arbeitgeber mit ein.

  • Die begünstigten Tätigkeiten wurden in Bezug auf Arbeiten an anderen Wirtschaftsgütern als (Industrie-)Bauwerken erweitert.

  • Erstmals enthält der ATE nun Regelungen für eine Mindestbesteuerung im Tätigkeitsstaat.

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