BGH Beschluss v. - I ZB 12/22

Streitwertbeschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts: Unzulässigkeit des Beschwerdeziels einer Streitwerterhöhung; Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gesetze: § 63 GKG, § 66 Abs 2 S 3 GKG, § 66 Abs 8 S 1 GKG, § 68 Abs 1 S 5 GKG, § 68 Abs 3 S 1 GKG, § 544 Abs 2 Nr 1 ZPO

Instanzenzug: Az: 3 U 1137/21vorgehend LG Nürnberg-Fürth Az: 3 HKO 6997/20

Gründe

1I. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom zurückgewiesen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 20.000 € festgesetzt. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner eigenen Streitwertbeschwerde, mit der er die Heraufsetzung des Streitwerts auf mindestens 22.000 € begehrt. Das Berufungsgericht hat die Streitwertbeschwerde als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat erklärt, er wünsche die Vorlage der Streitwertbeschwerde an den Bundesgerichtshof.

2II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist unstatthaft, weil gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet. Dem Beklagten fehlt außerdem das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil er durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung nicht beschwert ist (vgl. , juris Rn. 4 mwN). Maßgebend ist das Kosteninteresse. Das Interesse, durch die Heraufsetzung des Streitwerts die Zulässigkeit eines Rechtsmittels in der Hauptsache zu erreichen, begründet keine Beschwer (Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl., § 68 GKG Rn. 11 "Kosteninteresse" und "Rechtsmittelzulässigkeit").

3III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit (§ 66 Abs. 8 Satz 1, § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG) gilt nur für statthafte Verfahren. Eine - wie vorliegend - kraft Gesetzes ausgeschlossene Beschwerde ist daher kostenpflichtig (, juris Rn. 2 mwN).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:230322BIZB12.22.0

Fundstelle(n):
FAAAJ-18485