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Energiepreispauschale
1. Allgemeines
Zahlreiche Steuerpflichtige haben für das Kalenderjahr 2022 von ihrem Arbeitgeber, der Deutschen Rentenversicherung oder vom Finanzamt durch Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen bzw. bei Durchführung der Einkommensteuer-Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 eine grundsätzlich als Arbeitslohn oder sonstige Einkünfte steuerpflichtige Energiepreispauschale von 300 € erhalten. Eine außersteuerliche Regelung gab es für Studenten und Fachschüler, die eine nicht steuerpflichtige Energiepreispauschale von 200 € erhalten haben. Zu den Einzelheiten vgl. die ausführlichen Erläuterungen und Beispiele im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2023, Seite 333 ff.
2. Rückforderung einer zu Unrecht ausgezahlten Energiepreispauschale
Da die Gewährung und Auszahlung der Energiepreispauschale aufgrund unterschiedlicher gesetzlicher Rechtsgrundlagen erfolgte, ist es durchaus möglich, dass ein Steuerpflichtiger die Energiepreispauschale zu Recht mehrfach erhalten hat (z. B. ein Rentner, der auch noch als Arbeitnehmer aktiv beschäftigt wurde).
Es sind aber Sachverhalte bekannt geworden, in denen die Energiepreispauschale zu Unrecht mehrfach von den Arbeitgebern ausgezahlt worden ist (z. B. ...