Keine gesonderte AfA für Heizungs- und Fahrstuhlanlagen usw. bei Gebäuden des Privatvermögens und des Betriebsvermögens. Zulässigkeitsvoraussetzungen der Vorlage an den Großen Senat
Leitsatz
1. Die Entscheidungserheblichkeit der vom erkennenden (anrufenden) Senat dem Großen Senat vorgelegten Rechtsfragen ist nicht deshalb zu verneinen, weil der erkennende Senat mit einer anderen rechtlichen Begründung und dann ohne Anrufung des Großen Senats zum gleichen Ergebnis gelangen könnte.
2. Die Frage, ob Heizungs-, Fahrstuhl- sowie Be- und Entlüftungsanlagen einer gegenüber dem Gebäude gesonderten Absetzung für Abnutzung unterliegen, ist für Gebäude des Privatvermögens und des Betriebsvermögens gleich zu beurteilen.
3. Die bezeichneten Anlagen (2.) unterliegen, sofern sie nicht Betriebsvorrichtungen sind, der Absetzung für Abnutzung des Gebäudes.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1974 II Seite 132 KAAAA-90917
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